Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2, Abs 3 erster Fall StGB uaD über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. März 2025, GZ ** 14.9, nach der am 5. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M., in Abwesenheit des Angeklagten A*, indes in Anwesenheit seines Verteidigers Niklas Palla, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (-nach Ausscheidung des unter § 198 Abs 1 StGB subsumierten Faktums IV./, siehe PS 4 in ON 14.8-) wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 24. Februar 2025 (ON 6) wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2, Abs 3 erster Fall StGB (I./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./), des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB (III./), sowie des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (V./) erhobenen Anklage, er habe
I./ seit Anfang 2024, verstärkt seit Juli 2024 bis dato, in ** und anderorts B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt widerrechtlich in einer Weise verfolgt, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er
1.) im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels und über Dritte Kontakt zu ihr herstellte und herzustellen versuchte, und zwar, indem er sie, ihre Angehörigen, ihre Freunde sowie ihren ehemaligen Arbeitgeber gegen ihren Willen fortlaufend, teilweise mehrmals täglich sowie wöchentlich telefonisch sowie via WhatsApp-Nachrichten, SMS und per E-Mail auf zum Teil erniedrigende, sexuell anmaßende und beleidigende Weise kontaktierte, sodass die Genannte die Nummern des Genannten blockieren und eine einstweilige Verfügung beantragen musste;
2.) ihre räumliche Nähe aufsuchte, und zwar, indem er sich gegen ihren Willen und entgegen der seit 26.08.2024 rechtskräftigen einstweiligen Verfügung, u.a. am 23.09.2024, 24.09.2024 und 12.10.2024 in ** auf eine Entfernung von unter 100 Metern näherte, mit dem Motorrad vor der Arbeitsstätte der Genannten auf- und abfuhr sowie, indem er sie persönlich über das Kontaktrecht zu den Kindern hinaus persönlich aufsuchte;
II./ im Zuge der unter Punkt I./ angeführten Taten an noch festzustellenden Orten in Österreich B* gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er
1.) sie am 15.03.2024 mit zumindest einer Verletzung am Körper einer ihr nahestehenden Person, nämlich ihres damaligen Lebensgefährten, gefährlich bedrohte, indem er ihr via WhatsApp-Nachricht schrieb, „... and if he is a real guy I beat him up a d show him where north. And the fucking fun thing. He is a cop. So he is going no where. It’s enavitibe. Who ever wants to be with you has to go thru to me. If YOU have (vermutlich gemeint: inevitable) honour and HE as honour...It’s a dead end as far as I am concerned.“;
2.) sie am 29.04.2024 via E-Mail mit „Victim victim victim, used to work, doesn´t anymore, you are dead“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte;
III./ am 23.09.2024 für einen Zeitraum von 24 Stunden im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen, nämlich seine Follower-Anzahl von 677 Personen, für eine längere Zeit wahrnehmbar gemacht, indem er zwei Nacktbilder seiner Ex-Lebensgefährtin B*, auf welchen das Gesicht der Genannten nicht erkenntlich ist, jedoch ein Teil ihres Tattoos und die Halskette der Genannten, womit die Genannte zweifelsfrei identifiziert werden kann, in einer Story mit seinem Instagram Account, lautend auf „**“, mit 677 Followern postete, woraufhin sogar eine Freundin der Genannten aufgrund des Postings Kontakt mit ihr herstellte;
V./ im Juli 2024 in ** mit einer Person gegen deren Willen und unter Ausnützung einer Zwangslage den Beischlaf vorgenommen, indem er seiner Ex-Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder B* wiederholt sinngemäß nach der Trennung schrieb, dass er Geld bzw. Kindergeld (gemeint wohl den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder) für Sex mit der Genannten biete, um ihr in ihrer finanziellen und persönlichen Zwangslage als alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern ohne Erhalt der den Kindern zustehenden Unterhaltszahlungen zu helfen, und alle ihre Probleme sofort verschwinden würden, sodass sie im Juli 2024 den Beischlaf mit ihm vollzog;
gemäß § 259 Z StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte B* gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten:
Der Angeklagte, A*, wurde am ** in ** geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er ist ledig und für drei Kinder im Alter von zehn, fünf und drei Jahren sorgepflichtig. Das zehnjährige Kind stammt aus einer früheren Beziehung und lebt gemeinsam mit der Mutter in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die drei- bzw fünfjährigen Kinder stammen aus der Beziehung zu B* und leben gemeinsam mit dieser.
Der Angeklagte weist Schulbildung im Ausmaß von vier Jahren Volksschule, sieben Jahren Gymnasium und drei Jahren Sportstudium (C*) auf. Er bringt als selbständiger Industrietaucher monatlich netto EUR 2.500,00 (12-mal jährlich) ins Verdienen und besitzt finanzielle Verpflichtungen von monatlich EUR 1.500,00 aus Leasing und monatlich EUR 900,00 aus Kindesunterhalt. Er weist kein Vermögen auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte Mitglied des Motorrad- und Rockerclubs „D*“ ist.
Zu den Vorstrafen des Angeklagten:
Der Angeklagte weist zwei Vorstrafen auf. Er wurde vom Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom 29.08.2022 zu ** wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde er vom Landesgericht Korneuburg mit Urteil vom 05.09.2023 zu **, das im Strafausspruch durch das Urteil des Oberlandesgericht Wien vom 18.01.2024 zu 23 Bs 386/23t abgeändert wurde, wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 Tagessätzen á EUR 13,00, sohin EUR 5.200,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 200 Tagen verurteilt, wobei der Vollzug eines Teils der Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen, sohin EUR 2.600,00, für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 29.08.2022 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und B*:
Der Angeklagte und die Zeugin B* (im Folgenden kurz die „Zeugin“) lernten einander an der Arbeitsstätte der Zeugin in einem ** Pub kennen und befanden sich von August 2017 bis Juni 2023 in einer Beziehung, die seit Jänner 2023 in Gestalt einer On-Off-Beziehung fortgeführt wurde. Auch nach Juni 2023 blieben die endgültigen Beziehungsverhältnisse zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ungeklärt.
Zum Faktum I.) des Strafantrags:
Punkt 1.):
Der Angeklagte und die Zeugin kommunizierten – unter anderem im Jahr 2024 – regelmäßig über verschiedene elektronische Kommunikationskanäle.
Am 23.02.2024 schrieb der Angeklagte der Zeugin folgende englischsprachige WhatsApp-Nachricht des nachstehenden, ins Deutsche übersetzten Inhalts:
„ Ich meine, wo du nunmehr mit E* Schluss gemacht hast, woran sind wir zwei jetzt. Oder bin ich einfach nur ein großer Schwanz und der beste Sex, den du jemals hattest, für dich. Damit könnte ich vorerst leben. “
Darauf antwortete die Zeugin wie folgt:
„ Hahaha
Danke fürs Fragen
Ich denke, dass ich glücklich bin mit dem, was wir bisher gemacht haben, Wenn du daten willst, dann mach das, wenn ich [daten will], werde ich das auch so machen. Wenn wir beide uns treffen wollen, wenn du zurück bist, dann ja. Ich mag das derzeitige Gefühl nicht unter Druck zu sein “.
Der Angeklagte schrieb daraufhin:
„ Funktioniert für mich.
Ich mag es auch.
Derzeit.
Genieße deinen Abend, Hübsche, und schicke mir Bilder von den Kindern. Ich arbeite morgen ebenso. “
Weiters korrespondierten der Angeklagte und die Zeugin auch am 23.04.2024 über WhatsApp, wobei der Angeklagte auf Nachfrage der Zeugin, wie das Schwimmen gewesen sei, mit „sehr gut“ antwortete. In weiterer Folge fragte der Angeklagte, ob sich seine Chancen auf Sex („jiggy jiggy chances“) verbessern würden, wenn er der Zeugin den Friseurtermin zahle, von dem ihn die Zeugin vorher informiert hatte. Auf dieses Anbot reagierte die Zeugin insofern, als sie dem Angeklagten mitteilte, dass sie keine Prostituierte sei und er – hierfür – seinen Freak in ** habe. Die Zeugin übermittelte im Nachgang der obigen Antwort noch ein Lichtbild von einer F*-Website mit dem Slogan „Just do it.“ Letztlich stellten sowohl die Zeugin als auch der Angeklagte im weiteren Nachrichtenverlauf klar, dass die wechselseitigen Nachrichten in einer neckischen Art („in a teasing way“) zu verstehen waren und lehnte die Zeugin auf nochmalige Nachfrage des Angeklagten, wobei dessen Nachricht – unter anderem – mit einem zwinkernden Emoji garniert wurde, mit der Einleitung „lol“ (zu Deutsch wörtlich „laut auflachend“) das Angebot des Angeklagten dankend ab.
Am 10.03.2024 übermittelte der Angeklagte der Zeugin per WhatsApp ein Konvolut an Lichtbildern, zum Teil den Angeklagten und die Zeugin zeigend, mit folgendem englischsprachigen, ins Deutsche übersetzten Inhalt:
„ Ich sehe sie [gemeint: die Bilder] oft an und hoffe, dass du mich eines Tages zurücknehmen wirst. Ich habe mir überlegt, dir in Zukunft nochmals einen Heiratsantrag zu machen. Niemand würde uns jemals gutheißen, aber das ist mir egal. Alles, was mich interessiert, sind wir. Ich denke, der Zeitpunkt könnte nicht schlechter sein, aber du kennst mich.
Sobald ich meinen Kurs gesetzt habe und diese Reise, die wir gemeinsam begonnen haben, beendet ist, bin ich fertig.
Du hast mich einmal gefragt, wann es jemals aufhören wird und das ist meine Antwort. Das ist die letzte Sache, die ich tun muss. Danach werde ich dich unermüdlich umwerben, wie bei Vielem anderen.
Das ist nicht zu Ende.
Ich glaube aufrichtig daran, dass du mich liebst, aber ich habe es dir unmöglich gemacht, dies zu tun. Das wird sich ändern. “
Die Zeugin schrieb dem Angeklagten darauf, dass der gemeinsame Sohn, G*, am Sonntag eine Geburtstagsparty, die er für einige Stunden besuchen müsse, habe. Auf Nachfrage des Angeklagten, ob die Zeugin wolle, dass sie dort dem Sohn zuliebe gemeinsam hingehen wollen, wobei der Angeklagte versprach, sein bestes menschenfreundliches Verhalten an den Tag zu legen, verneinte dies die Zeugin dankend.
Der Angeklagte fand sich damit ab und teilte der Zeugin mit, dass er darüber ein wenig traurig sei, es aber verstehe. Letztlich teilte der Angeklagte der Zeugin mit, sie möge den Kindern ausrichten, dass er sie liebe und sie bald sehen werde.
Zu den am 15.03.2024 und am 29.04.2024 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ausgetauschten Nachrichten wird auf die Feststellungen betreffend das Faktum II.) Punkt 1.) bzw Punkt 2.) des Strafantrags verwiesen.
Am 10.05.2024 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin im Zeitraum 09.24 Uhr bis 09.39 Uhr mit WhatsApp-Nachrichten des nachstehenden, ins Deutsche übersetzten Inhalts:
„ Das ist die Vereinbarung, die ich anbiete. Du bekommst mehr, als ich verpflichtet bin [zu zahlen] und im Gegenzug ficken wir ab und zu.
Nimm das Anbot an oder lass es. Es ist ein faires Anbot. Finde dich damit ab, dass ich nicht der Typ bin, der herumhängt.
Und das hat nichts mit einer Beziehung zu tun. Es ist eine Vereinbarung, die uns beide glücklich machen kann.
Du hast den Vorteil, dass ich mich um das Kindergartengeld kümmere und die gelegentlichen finanziellen Sonderleistungen, die du für – was auch immer – nutzt (Einkaufen, Botox), und ich bekomme ein Mal in der Woche Sex, wenn ich zurück bin und die Kinder habe und deswegen nicht in der Lage bin irgendwo anders hinzugehen.
Entschuldige, dass ich so direkt und diesbezüglich unromantisch bin.
Aber es geht tatsächlich darum, eine Vereinbarung auszuhandeln, die für uns beide funktioniert.
Wenn wir uns über das Anbot einig werde, verspreche ich dir, dass sämtliche anderen Auseinandersetzungen zwischen uns sofort verschwinden werden.
Das ist die Grundlage, um miteinander in einer friedlichen, respektvollen und vergnüglichen Weise zu verkehren, weil wir dann beide das bekommen, was wir wollen.
Zwei einwilligende Erwachsene, die es für beide zum Funktionieren bringen.
Das ist meiner Meinung nach die einzige Möglichkeit, wie es funktioniert und wir müssen das zum Funktionieren bringen für […] “
Die Zeugin schrieb – unter anderem – in diesem Zusammenhang dem Angeklagten am selben Tag um 19.05 Uhr:
„ Man schüttelt den Kopf und denkt: Nein. “
Auf die Nachricht der Zeugin, in der sie dem Angeklagten nochmals mitteilte, dass sie sich selbst respektieren würde, replizierte der Angeklagte um 19.09 Uhr wie folgt:
„ Nochmals. Du lässt keine Fremden in dein Haus, die dich bezahlen, damit sie mit dir machen können, was sie wollen.
Ich bin der Vater deiner Kinder (denke ich)
Alles ging auf der Alm den Bach runter, deine Liebe für mich und als Folge davon, meine Bemühungen hierzu. Wir beide haben vollkommen falsch gehandelt, weil wir überwältigt waren und keine Unterstützung von irgendwem erhielten.
Was ich anbiete ist eine große Erleichterung für dich und im Gegenzug haben wir Sex, den wir beide für sehr gut hielten.
Ich denke, du solltest nochmal darüber schlafen und vielleicht siehst du es in der Früh anders. “
Die Zeugin antwortete darauf, dass sie den Angeklagten nun bis Freitag blockieren werde.
Auch am 22.06.2024 kommunizierten der Angeklagte und die Zeugin per WhatsApp, wobei der Angeklagte der Zeugin auf ihre Nachricht hin, sie würde spät dran sein, sei noch immer in ** und stehe kurz davor, ein Paket abzuholen, sowie es tue ihr leid, weil sie die Zeit aus den Augen verloren habe, – unter anderem – ein Lichtbild von ihr im Museum übermittelte, woraufhin die Zeugin dem Angeklagten schrieb, dass sie auf dem Bild furchtbar aussehe. In Reaktion darauf schrieb der Angeklagte offensichtlich scherzhaft, dass das Bild so schmerzhaft für das Auge sei. Das übermittelte Lichtbild stammte von einem gemeinsamen Museumsbesuch des Angeklagten und der Zeugin.
Am 27.06.2024, ab 18.36 Uhr, schrieb die Zeugin dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Entrümpelung ihres Hauses, um dieses für ein allfälliges Hochwasser vorzubereiten – unter anderem –, dass dies wenige Stunden Arbeit für eine Person seien und dass in ihrem Lagerraum Mäuse so ziemlich alles zerstört hätten. Der Angeklagte antwortete hierauf – unter anderem -, dass, sollte es mehr geben, sie es (gemeint: die Entrümpelung) auch im August nochmals machen könnten, woraufhin die Zeugin ihm schrieb, dass, abgesehen von den Dingen des Angeklagten, alles erledigt sei. Am selben Tag, um 20.06 Uhr, kommunizierten der Angeklagte und die Zeugin wiederum per WhatsApp, wobei der Angeklagte im Zusammenhang mit einem von ihm vorgeschlagenen gemeinsamen sexlosen Wochenende in ** und einem der Zeugin geschenkten Gutschein für ein Unterwäschemodegeschäft auf die Nachfrage der Zeugin „ Weil du mir einen Gutschein für ein Unterwäschemodegeschäft gegeben hast “ nochmals klarstellte, dass es sich hierbei um keine „Sexsache“ handeln solle.
Am 29.06.2024 schrieb der Angeklagte der Zeugin zusammengefasst, dass er mit den beiden Hunden der Zeugin im Erdgeschoß Zeit verbracht habe, ins Haus hineingegangen sei, um den Hunden Wasser zu geben und um die Toilette aufzusuchen, alles in guten Zustand sei und keine Unordnung – welcher Art immer – herrsche. Weiters schrieb der Angeklagte, dass die Hunde beide uriniert und defäkiert hätten; er werde nunmehr zurück zum Wohnwagen zurückgehen und dann in die Stadt fahren. Letztlich ersuchte der Angeklagte die Zeugin, sie möge ihm Bilder [der Kinder] schicken, wenn sie das Gate passieren, er liebe die Kinder so sehr und sie hätten gemeinsam so eine gute Zeit gehabt. Die Zeugin replizierte hierauf zusammengefasst, sie hätte soeben in ** geparkt und gehe sie [zum Modegeschäft] „H*“. Sie habe kein Foto von G* [Anm: dem gemeinsamen Sohn] gemacht, weil er ein trauriges Gesicht gemacht habe. Hintergrund des Nachrichtenaustauschs war, dass der Angeklagte am 29.06.2024 beim Haus der Zeugin war, dort Zeit mit den Hunden verbrachte und die Zeugin währenddessen die gemeinsamen Kinder zum Flughafen brachte.
Am 30.06.2024 schrieb die Zeugin in einer Nachricht an den Angeklagten – unter anderem –, dass sie sich für die nette Woche bedanke, woraufhin der Angeklagte dies bestätigte und der Zeugin in Aussicht stellte, sich zu melden, sobald er in ** gelandet sei. Die Zeugin leitete noch ein Lichtbild vom gemeinsamen Sohn an den Angeklagten weiter.
Zu den im Juli 2024 zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten wird auf die Feststellungen betreffend das Faktum V.) des Strafantrags verwiesen.
Der Angeklagte betreute die gemeinsamen Kinder vom 28.07.2024 bis 30.07.2024. Im Zuge der Rückbringung der Kinder zur Zeugin entspann sich ein Disput zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, weil dessen Frage danach, ob er die Kinder auch am Donnerstagnachmittag haben dürfe, verneinte. Daraufhin fragte der Angeklagte, ob die Zeugin mit ihm Abendessen gehen wolle, was diese ebenso verneinte. Daraufhin fing der Angeklagte an zu schreien, die Zeugin zu beschimpfen und blockierte mit seinem Kraftfahrzeug die Ausfahrt, sodass die Kinder zu weinen begannen. In weiterer Folge entfernte der Angeklagte sein Fahrzeug auf Aufforderung der von der Zeugin herbeigerufenen Polizei aus der Ausfahrt.
Der Angeklagte kontaktierte am 30.07.2024 über WhatsApp einen unter I* eingespeicherten Kontakt. Inhaltlich ging es letztlich darum, dass I* eine Nachricht des Angeklagten weiterleiten sollte. Am 05.08.2024 bedankte sich der Angeklagte bei I* für das Weiterleiten einer Nachricht an „J*“ und schrieb dieser in diesem Kontext, dass die Zeugin das erste Mal aufgehört habe auf E-Mails zu antworten, was für ihn bedeute, dass er wahrscheinlich mit seiner Vermutung richtig gelegen sei, dass die Zeugin eine doppelte Beziehung geführt habe. Es kann nicht festgestellt werden, um wen es sich bei „J*“ handelt oder welcher Nachrichteninhalt an „J*“ weitergeleitet wurde.
Die Zeugin blockierte den Angeklagten im August 2024 sowohl auf WhatsApp als auch am Telefon.
Am 04.08.2024 schrieb der Angeklagte der Zeugin eine E-Mail des Inhalts „ Das ist verrückt. Lass uns zusammen sein. Was hat das alles für einen Zweck. “
Am 13.08.2024 gab die Zeugin vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c und § 382d EO gegen den Angeklagten zu Protokoll. Der Angeklagte äußerte sich nicht zu diesem Antrag binnen fünftägiger Frist. Der Beschluss – Ausfertigungsdatum: 26.08.2024 –, mit dem die einstweilige Verfügung erlassen worden war, konnte dem Antragsteller nicht wirksam zugestellt werden. Der Angeklagte erlangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Kenntnis von der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung.
Mit E-Mail vom 16.09.2024 schrieb der Angeklagte der Zeugin unter dem Betreff „Hochwasser“, dass er Sonntagnacht zurück sein werde. Weiters teilte er der Zeugin mit, dass es ihm leid um die ganzen Mühen tue, die die Zeugin in den Garten gesteckt habe. Weiters erkundigte er sich danach, ob auch der Torantrieb und die Kühlschränke zerstört worden seien und bot der Zeugin seine Hilfe bei der Reinigung des Erdgeschoßes und dem Abtransport der Sachen zur Mülldeponie an.
Der Angeklagte versuchte die Zeugin am 06.08.2024, 07.08.2024 und 22.09.2024 telefonisch zu erreichen. Hintergrund dieser drei Anrufversuche des Angeklagten war der Umstand, dass er von der Kindergartenadministration kontaktiert und ihm von dieser mitgeteilt wurde, dass der Kindergartenbeitrag nicht bezahlt worden sei, weswegen die Kindergartenzeiten der Kinder beschränkt würden. Die Anrufversuche dienten der Abklärung dieses Problems mit der Zeugin. Aus dem selben Anlass versuchte der Angeklagte die Zeugin auch einmalig an ihrer Arbeitsstätte zu erreichen.
Am 04.11.2024 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin per E-Mail, wobei es inhaltlich im Wesentlichen um die Tragung der jeweiligen Kosten der Erziehungsberatung ging. In diesem Zusammenhang schrieb der Angeklagte, dass, wenn die Zeugin wolle, dass all dies aufhöre, wie es ebenso der Angeklagte wolle, es an der Zeit wäre, zusammenzufinden und geschlossen aufzutreten UND die Zeugin den Angeklagten die Kinder ohne Einschränkungen sehen lassen solle. Der Angeklagte teilte weiters mit, dass die Entscheidung bei der Zeugin liege und er in der Lage sei, dies für eine lange Zeit zu machen. Letztlich informierte der Angeklagte die Zeugin darin, dass er im Begriff sei, eine Vereinbarung über ein Haus zu treffen, das weit genug von der Zeugin aber nah genug für die Kinder sei, damit diese allein zu ihm herüberkommen können, und ersuchte die Zeugin um Rückmeldung zu den Kontaktrechtszeiten mit seinen Kindern in der Woche des 18.11.2024.
Am 03.12.2024 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin per E-Mail, wobei es inhaltlich wiederum um die Kostentragung der Erziehungsberatung und den diesbezüglichen Anteil der Zeugin ging. Weiters teilte der Angeklagte mit, dass die Zeugin ihn – wie immer – wissen lassen solle, falls sie Geld für die Kinder (Kleidung, Nahrung, Spielzeug) benötige, ihm allerdings die Rechnungskopien hiervon übermitteln solle. Auch solle ihn die Zeugin wissen lassen, falls sie die Bankverbindung des Angeklagten für die Dame von der Erziehungsberatung, die bis zum Beginn der nächsten Woche bezahlt werden wolle, benötige.
Die Zeugin antwortete daraufhin mit E-Mail vom 04.12.2024, dass der Angeklagte sie vor Gericht bringen und nicht das Geld von seinen Kindern wegnehmen solle. Dies würde den Angeklagten aber gut beschreiben. Der Angeklagte replizierte darauf per E-Mail vom selben Tag, dass er kein Geld für eine Klage gegen die Zeugin ausgeben werde, dass diese erstens nicht habe, und währenddessen der Zeugin noch Geld schicken solle, um das schwarze Loch, das die Zeugin und deren Mutter weitergraben, zu finanzieren. Dies würde die Zeugin gut beschreiben.
Ebenso am 04.12.2024 um 15.43 Uhr schrieb der Angeklagte der Zeugin eine E-Mail des nachgenannten, vom Englischen ins Deutsche übersetzten Inhalts:
„ Ein kleiner Vogel ist im Winter fast erfroren, weil er nicht zuhören wollte, und verließ den sicheren, warmen Stall.
Während er daliegt und seine eigene Entscheidung bereut, während er erfriert, kommt eine Kuh vorbei und kackt aus Versehen heftig auf den Vogel.
Es ist alles eklig und die Dinge fallen mir natürlich gerade in dem Moment ein, in dem ich sterbe.
Doch der Vogel beginnt zu begreifen, dass die Scheiße warm ist, und die ganze Wärme erweckt sie wieder zum Leben.
Der kleine Vogel ist so glücklich, dass er anfängt zu singen, was die Stallkatze anlockt. Die Stallkatze gräbt den kleinen Vogel aus und frisst ihn komplett auf.
MORAL der Geschichte
Nicht jeder, der auf dich scheißt, ist dein Feind.
Nicht jeder, der dich aus der Scheiße herausholt, ist dein Freund UND wenn dir die Scheiße bis zum Hals steht, solltest du besser schweigen, sonst musst du sie auffressen.“
Im Nachgang schrieb der Angeklagte der Zeugin am 04.12.2024 um 15.55 Uhr, dass er noch einen Bluttest betreffend die Kinder wolle, um sicher zu sein, weil er die Zeugin mittlerweile etwas kennengelernt habe und es Gründe zur Besorgnis gebe. Dies nur, um zu 100 Prozent zu wissen, wo sie stünden. Die Kinder würden zwar weiterhin „seine“ bleiben, aber es könnten sich hierdurch einige Dinge für die Zeugin ändern, was den Angeklagten allerdings nichts angehe.
Am 16.12.2024 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin per E-Mail und teilte ihr mit, dass er am 27.12.2024 bis zum 01.01.2025 zurück sein werde und er gerne die Kinder zwei Mal für jeweils zwei Stunden haben wolle, woraufhin sich die Zeugin damit einverstanden erklärte und den Angeklagten ersuchte, er möge sich um das Besuchscafé kümmern. In weiterer Folge replizierte der Angeklagte am selben Tag um 14.17 Uhr noch auf die Nachricht der Zeugin, wobei es inhaltlich im Wesentlichen um Vorwürfe an die Zeugin ging, dass er das Besuchscafé nun aus Verschulden der Zeugin, zumal er bereits einen Monat zuvor versucht habe, den Kontakttermin mit der Zeugin zu fixieren, kurzfristig buchen müsse, und fragte er nochmals bei der Zeugin nach, ob sie nun eine Vereinbarung betreffend das Kontaktrecht im Besuchscafé hätten. Die Zeugin ging in ihrer Antwort um 14.27 Uhr nicht näher auf die Vorwürfe ein und teilte dem Angeklagten mit, dass er dem Besuchscafé zwei Wochen vor den Terminen Bescheid geben müsse. Der Angeklagte antwortete darauf per E-Mail um 14.53 Uhr, wobei es inhaltlich im Wesentlichen wiederum um die Kurzfristigkeit der Terminvereinbarung und die Vorwürfe an die Zeugin ging. In diesem Zusammenhang schrieb er der Zeugin „ Fick dich “, weil er es [gemeint: die Terminfixierung] seit dem 29.10.2024 versucht habe und wiederholte der Zeugin gegenüber, dass diese für ihn gestorben sei, wobei er es der Zeugin freistellte, wieder einen halben Screenshot von dieser Nachricht zu machen. Die Zeugin antwortete hierauf per E-Mail um 16.30 Uhr, verwies zur Terminvereinbarung auf den Gerichtsbeschluss und stellte im Wesentlichen in Abrede, dass der Angeklagte ihr gegenüber Anfragen zur Terminvereinbarung mit dem Besuchscafé gemacht habe.
Der Angeklagte hielt es im Zuge der vorgenannten Kontaktaufnahmen nicht für möglich, dass er die Zeugin dadurch in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, noch wollte er das.
Punkt 2.):
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte im August 2024 die räumliche Nähe der Zeugin aufsuchte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte im September 2024 die räumliche Nähe der Zeugin aufsuchte, indem er sie vor dem Kreisverkehr beim ** Bahnhof überholte, vor dem in der Haltestelle befindlichen Linienbus anhielt, zurück zur Zeugin blickte und den Kopf schüttelte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte hiernach in einem großen Kreisverkehr im ** Gewerbegebiet eine Runde mit seinem Motorrad drehte und Ausschau nach der Zeugin hielt.
Der Angeklagte beabsichtigte zumindest ab November 2024 ein Haus in **, von seinen „Nachbarn“, K* und L*, zu erwerben. Hierbei handelt es sich um Bekannte des Angeklagten, wobei der Angeklagte seinen „Nachbarn“ K* schon, seitdem er ein kleines Kind war, kennt. Das Haus an der vorgenannten Adresse ist etwa 250 bis 300 Meter vom Wohnort der Zeugin in **, entfernt. Um zu ihrem Wohnort zu gelangen, muss die Zeugin zwingend das Haus der „Nachbarn“ passieren, weil es keinen anderen Zufahrtsweg zum Wohnort der Zeugin gibt. Der Angeklagte weißt einen aufrecht gemeldeten Nebenwohnsitz an der obigen Adresse auf.
Am 23.09.2024 begab sich der Angeklagte zu seinen „Nachbarn“, um Hochwasserschäden zu begutachten und diese bei der Beseitigung dieser zu unterstützen. Im Zuge dessen begab sich der Angeklagte auch zum Wohnort der Zeugin und begutachtete die Schäden am von ihm selbst errichteten Zaun. Der Angeklagte ging in etwa 20 bis 30 Meter vor der Terrasse des Wohnhauses der Zeugin auf und ab, betrat diese jedoch nicht und fragte die Zeugin, ob sie Hilfe brauche, was die Zeugin damit quittierte, dass sie dem Angeklagten mitteilte, dass sie dem Angeklagten schon drei Mal gesagt habe, dass sie keine Hilfe brauche. Daraufhin fragte der Angeklagte die Zeugin, ob er nach seinen Sachen sehen könne und befand die Zeugin dieses Ansinnen für in Ordnung. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zeugin den Angeklagten aufforderte, ihren unmittelbaren Nahebereich zu verlassen.
Am 24.09.2024 hielt sich der Angeklagte wieder bei den „Nachbarn“ auf, um diese bei der Beseitigung der Hochwasserschäden zu unterstützen. Im Zuge dessen sah die Zeugin den Angeklagten, als sie mit ihrem Fahrzeug zu ihrem Wohnhaus zufuhr und fertigte hierbei Lichtbilder vom Angeklagten an.
Am 12.10.2024 hielt sich der Angeklagte wiederum bei den bzw beim Haus der Nachbarn auf, um diese bei der Beseitigung der Hochwasserschäden zu unterstützen, und hatte sein Fahrzeug der Marke **, behördliches Kennzeichen **, vor dem Haus der „Nachbarn“ geparkt. Die Zeugin begegnete dem Angeklagten im Zuge dessen, als sie am Angeklagten vorbeifuhr und fertigte Lichtbilder vom Angeklagten und seinem Fahrzeug an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte mit seinem Motorrad vor der Arbeitsstätte der Zeugin auf- und abfuhr.
Der Angeklagte hielt es bei der Nachschau nach Hochwasserschäden beim Wohnhaus der Zeugin am 23.09.2024 und im Zuge seines Aufenthalts bei seinen „Nachbarn“ bzw beim Haus der „Nachbarn“ am 23.09.2024, 24.09.2024 und 12.10.2024 nicht ernstlich für möglich, dass er die Zeugin dadurch in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, noch wollte er das.
Zum Faktum II.) des Strafantrags:
Punkt 1.):
Am 15.03.2024 schrieb der Angeklagte der Zeugin eine englischsprachige WhatsApp-Nachricht des nachstehenden, ins Deutsche übersetzten Inhalts:
„ Ich denke, wir haben schwierige Zeiten, weil es darum geht, dass ich, wer auch immer deine Vagina fickt, treffe. Und wenn er ein echter Kerl ist, werde ich ihn verprügeln und ihm zeigen, wo Norden ist. Und das verdammt Lustige daran ist, dass er ein Polizist ist, sodass er nirgendwohin geht. Es ist unausweichlich. Wer auch immer mit dir sein will, muss über mich gehen. Wenn du Ehre besitzt und er Ehre besitzt. Verstecke dich hinter dem Gesetz, hinter dem Umstand, dass ich einen Spritzer trinke, versteck dich hinter was auch immer. Das wird nichts ändern. Wenn er ein Mann ist, wird er mir gegenüberstehen. Wenn du es vorziehst Feiglinge wie deinen Vater zu ficken. Für mich ist es eine Sackgasse.“
Daraufhin antwortete die Zeugin, sie werde die Nachricht ihrem Anwalt weiterleiten; dies mit dem Nachsatz, dass der Angeklagte damit gedroht habe, jemanden zu verprügeln.
In weiterer Folge schrieb der Angeklagte der Zeugin nachstehende englischsprachige, ins Deutsche übersetzte WhatsApp-Nachricht:
Abgesehen davon, werde ich immer über dich lachen. Weil du Kerle ficken wirst, die sich wie Duckmäuser fühlen und jedes Mal, wenn sie nach dem Kindesvater nebenan fragen, wirst du ihnen erzählen müssen „ohhhhh nette Frage, aber du bist ein Feigling, weswegen ich dich ihm nicht vorstellen kann. “
Die Zeugin antwortete auf diesen Text, indem sie dem Angeklagten ein Lichtbild einer Weinflasche, die die Zeugin hochhielt, übermittelte.
Hintergrund dieser WhatsApp-Konversation war der Umstand, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin vereinbart gewesen war, sich neue Bekanntschaften bzw Partner, noch bevor diese von den gemeinsamen Kindern kennengelernt werden, jeweils wechselseitig vorzustellen, was in Bezug auf den damaligen Partner der Zeugin, einen Angehörigen des Wachkörpers M* namens N*, nicht geschehen war, woraufhin der Angeklagte seinen Ärger hierüber freien Lauf ließ.
Der Angeklagte bezweckte mit seinen Nachrichten vom 15.03.2024 weder bei der Zeugin den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung zumindest einer bevorstehenden Verletzung ihres damaligen Partners am Körper zu erwecken, sohin sie gefährlich zu bedrohen, noch beabsichtigte er hiermit bei der Zeugin, eine sie in all ihrem Denken beherrschende Besorgnis über die körperliche Unversehrtheit ihres damaligen Partners und einen länger währenden seelischen Ausnahmezustand als deren Folge, somit in Furcht und Unruhe, zu versetzen,
Punkt 2.):
Der Angeklagte schrieb der Zeugin am 29.04.2024, 20.09 Uhr, eine E-Mail des nachstehenden ins Deutsche übersetzten Inhalts:
„ Du hast zwei Wochen etwas mehr Einsatz zu zeigen oder die vom Gesetz vorgesehenen Konsequenzen zu tragen.
Aber ich werde nicht einer deiner verdammten Idioten sein und in deiner Friendzone sein, der ab und zu einen Fick von dir hingeworfen bekommt, um mich dort (gemeint: in der Friendzone) zu halten.
Das ist dein Modus operandi.
Glaubst du nicht, dass ich das durchschaue.
Ich werde nichts machen, außer dieses Mädchen zu sehen.
Sie hat lange genug auf mich gewartet.
Ich werde mich nicht zufriedengeben, weil ich sie wieder ansehen werde, sollte ich sie in einer Bar sehen.
Also, sie ist heiß. Der Sex ist gut (so wie dein Sex mit N*, wie du das erwähnt hast, obwohl du ihn kein zweites Mal ansehen würdest) und sie kann auch intellektuell mithalten.
Am Samstag war sie meine zweite Wahl, aber während der Woche habe ich realisiert.
Ich bin glücklich mit den Kindern. Es ist leichte Arbeit, wenn man die Festigkeit hat, weswegen ich nicht das Bild einer Familie aufrechterhalten muss.
Deine heutigen Taten haben es verdorben.
Du hast es zu weit getrieben.
Ich meine das nicht als Drohung, aber du bist für mich gestorben
Schreib mir E-Mails bezüglich der Kinder, aber frage nie mehr wieder nach Geld oder nach mehr Geld. Oder melde dich in Wirklichkeit wegen gar nichts. Außer in Sicherheits- oder Gesundheitsangelegenheiten der Kinder.“
Am selben Tag um 20.12 Uhr schrieb der Angeklagte der Zeugin per E-Mail:
„ Opfer Opfer Opfer
Hat früher funktioniert
Tut es nicht mehr
Du bist tot “.
Daraufhin antwortete die Zeugin dem Angeklagten um 20.17 Uhr:
„ Ich habe nicht das Opfer gespielt, ich finde das URKOMISCH. lol (zu Deutsch wörtlich „laut auflachend“), wie gesagt, viel Spaß!
Screenshot vom „du bist tot“-Kommentar. Danke danke […].“
Den Worten „Danke danke“ fügte die Zeugin noch drei mit vor Lachen weinenden Emojis hinzu, wobei zwei der Emojis, als würden sie sich vor Lachen auf dem Boden wälzen, zur Seite geneigt waren.
Daraufhin antwortete der Angeklagte mit E-Mail vom selben Tag, 20.25 Uhr, wie folgt:
„ Ich habe dir gesagt, dass das keine Drohung ist und dass du für mich gestorben bist. “
Bei der Phrase „ you are dead “ handelt es sich um einen Insiderwitz zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, der dergestalt entstand, dass die Zeugin auf eine frühere Nachricht des Angeklagten des Inhalts „you are dead to me“ (= „ du bist für mich gestorben “) antwortete, sie werde dies ihrem Anwalt weiterleiten und der Angeklagte mit der verkürzten Wiedergabe „ you are dead “ darauf anspielte und durch die verkürzte Wiedergabe die Zeugin ärgern wollte.
Der Angeklagte bezweckte mit seiner Nachrichten vom 29.04.2024, 20.12 Uhr, weder bei der Zeugin den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung zumindest einer bevorstehenden Verletzung am Körper zu erwecken, sohin sie gefährlich zu bedrohen, noch beabsichtigte er hiermit bei der Zeugin, eine sie in all ihrem Denken beherrschende Besorgnis über ihre körperliche Unversehrtheit und einen länger währenden seelischen Ausnahmezustand als deren Folge, somit in Furcht und Unruhe, zu versetzen, zumal der Angeklagte sich bei seiner Nachricht eines Insiderwitzes mit der Zeugin bediente und der Zeugin damit zu verstehen geben wollte, dass sie für ihn gestorben sei.
Zum Faktum III.) des Strafantrags:
Sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin besitzen Benutzerkonten auf der Social-Media-Plattform Instagram, wobei dasjenige des Angeklagten den Profilnamen „**“ aufweist. Das Instagramkonto des Angeklagten ist privat, sodass Fotos bzw Videos auf dem Konto des Angeklagten lediglich durch von ihm bestätigte Follower angesehen werden können. Das Instagramkonto des Angeklagten wies zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung der Zeugin am 23.09.2024, 18.59 Uhr, 677 Follower auf.
Die Zeugin blockierte den Angeklagten vor etwa 1,5 Jahren auf Instagram, sodass sie keine Beiträge (zB Instagram-Storys) des Angeklagten mehr auf Instagram sehen konnte, der Angeklagte jedoch auch nicht die Beiträge der Zeugin. Ebenso blockierte der Angeklagte die Zeugin auf Instagram zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt.
Am 23.09.2024 wurde die Zeugin von einer Freundin aus England kontaktiert, welche sich nach dem Wohlbefinden der Zeugin erkundigte, weil der Angeklagte nach Ansicht der Freundin komische Dinge auf Instagram gepostet habe. Diese Freundin folgte dem Angeklagten noch auf Instagram, weil sie mit der Zeugin und dem Angeklagten früher gemeinsam in einer ** Wohngemeinschaft gewohnt hatte. Im Zuge des Gesprächs mit der Zeugin meinte die Freundin, dass hoffentlich keines der vom Angeklagten als Instagram-Story geposteten Frauenfotos von der Zeugin stamme, wobei die Freundin die Zeugin nicht auf den in der Instagram-Story geposteten Bildern erkannte. Zumal die Zeugin ihrer Freundin die Trennung vom Angeklagten und den Umstand der Blockierung des Genannten auf Instagram offenbarte, ersuchte die Zeugin die Freundin ihr Screenshots von der Instagram-Story des Angeklagten zu übermitteln. Darauffolgend übermittelte die Freundin der Zeugin etwa gegen 15.00 Uhr 19 Screenshots von überwiegend nackten Frauenkörpern, die der Angeklagte in seiner Instagram-Story etwa 13 Stunden vor der Anfertigung der übermittelten Screenshots hochgeladen hatte.
Auf zweien der gesamt 19 Screenshots der Instagram-Story des Angeklagten erkannte sich die Zeugin wieder. Dabei handelte es sich einerseits um das Bild Nr 1 in ON 2.9, auf dem eine auf dem Bett liegende, nackte Frau mit im Halsschatten liegenden Halsschmuck zu sehen ist, wobei der Kopf der Frau außerhalb des Bildbereichs liegt, andererseits um das Bild Nr 3 in ON 2.9, auf dem eine Frau mit aufgrund eines hochgezogenen Tops entblößten Brüsten zu sehen ist, wobei an der im Bild rechten Seite der Taille Teile einer Tätowierung, welche überwiegend durch den Körperschatten verdeckt wird, zu erkennen sind.
Die Instagram-Story auf dem Instagramkonto des Angeklagten war für einen Zeitraum von 24 Stunden ab Hochladen der betreffenden Bilder für dessen Follower sichtbar und wurde hiernach automatisch gelöscht.
Die Zeugin brachte diesen Sachverhalt am 23.09.2024 bei der Polizei zur Anzeige, wobei deren Zeugenvernehmung bei der PI O* von 18.06 Uhr bis 19.20 Uhr dauerte.
Die Zeugin wurde aufgrund der Instagram-Story des Angeklagten weder von Mitgliedern ihrer Familie, die dem Angeklagten weiterhin auf Instagram folgten, oder anderen Personen auf den Bildern Nr 1 und Nr 3 in ON 2.9 erkannt, noch deswegen kontaktiert.
Der Angeklagte hielt es nicht ernstlich für möglich und fand sich nicht damit ab, durch das Hochladen der Instagram-Story mit den – unter anderem – darin enthaltenen Bildern (Bild Nr 1 und Nr 3 in ON 2.9) – Bilder des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Zeugin ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar zu machen und sie hierdurch in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.
Zum Faktum V.) des Strafantrags:
Wie bereits festgestellt, haben der Angeklagte und die Zeugin zwei gemeinsame Kinder im Alter von drei- bzw fünf Jahren, für die der Angeklagte geldunterhaltspflichtig ist.
Mit E-Mail vom 14.02.2024 – unter anderem gerichtet an den Angeklagten – teilte die Zeugin mit, dass zum Stichtag 14.02.2024 keine Unterhaltsrückstände seitens des Angeklagten bestehen würden.
Der Angeklagte leistete bis Februar 2024 etwa EUR 1.700,00 pro Monat an Unterhaltsleistungen an die Zeugin. Hiernach erhielt die Zeugin bis Juli 2024 EUR 900,00 monatlich von Angeklagten an Kindesunterhalt. Die Zeugin arbeitete überdies seit Februar 2024 – und jedenfalls noch im Juli 2024 – als Floristin in **.
Die Zeugin befand sich im Juli 2024 nicht in einer wirtschaftlichen Notlage.
Der Angeklagte und die Zeugin verabredeten sich im Zuge einer WhatsApp-Konversation am 10.07.2024 zu einem gemeinsamen Abendessen in **; dies unter der Voraussetzung, dass der Angeklagte das Abendessen bezahlt und die Zeugin das Restaurant auswählt. Tatsächlich reservierte die Zeugin für den 12.07.2024 einen Tisch im Restaurant „P*“ für zwei Personen um 21.30 Uhr. Der Angeklagte und die Zeugin gingen in weiterer Folge auch gemeinsam Abendessen, wobei es letztlich hiernach in der Wohnung der Eltern der Zeugin in ** zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin kam. Die Zeugin gab dem Angeklagten zu keinem Zeitpunk zu verstehen, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erfolgte.
Am nächsten Tag waren der Angeklagte und die Zeugin weiterhin noch in der elterlichen Wohnung, gingen gemeinsam auf der ** Straße einkaufen und tranken einen Kaffee. Hiernach brachte der Angeklagte die Zeugin noch zum Flughafen und wartete bis diese das Flugzeug bestieg, bevor er den Flughafen verließ. Die Zeugin bedankte sich noch beim Angeklagten für die netten 24 Stunden mit ihm und übermittelte diesem ein Foto aus dem Flugzeug, auf dem sie lächelte.
Am 14.07.2024 bedankte sich die Zeugin sogar noch beim Angeklagten für die ihr von ihm übermittelten Blumen und schickte ihm am 17.07.2024 noch ein Lichtbild vom gemeinsamen Sohn und ihr aus Spanien.
Der Angeklagte hielt es weder ernstlich für möglich, dass der Geschlechtsverkehr mit der Zeugin im Juli 2024 gegen deren Willen erfolgte oder sich die Zeugin im Juli 2024 in einer Zwangslage in Gestalt einer wirtschaftlichen Notlage befand und er diese zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs ausnützte, noch fand sich der Angeklagte damit ab.
Beweiswürdigung:
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergaben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten, denen bedenkenlos gefolgt werden konnte. Lediglich in Bezug auf das Alter der gemeinsamen Kinder mit der Zeugin kam es zu unwesentlichen Abweichungen, zumal der Angeklagte dieses vor der Polizei mit vier bzw sechs Jahren angab (Seite 4 in ON 4.4), die Zeugin dieses vor der Polizei mit drei bzw fünf Jahren (Seite 4 in ON 2.7) und in der Hauptverhandlung ebenso (Seite 24 in ON 14.8) bezifferte. In Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin ist das Alter der Kinder anhand des im Kontaktrechtsverfahren des Bezirksgerichts Klosterneuburg zu ** - 17 ergangenen Beschlusses vom 02.10.2024 (ON 2.8) zweifellos im festgestellten Ausmaß objektivierbar.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte Mitglied der „D*“ ist, beruht darauf, dass die diesbezüglichen Angaben der Zeugin (Seite 21 in ON 14.8) als unglaubwürdig zu qualifizieren waren, zumal sie ihre Angaben – im Vergleich zu ihren Angaben im Kontaktrechtsverfahren vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg zu **, wonach der Angeklagte mit den „D*“ bloß sympathisiere (Seite 3 bis 4 in ON 2.10), nunmehr erst in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten intensivierte (Seite 38 in ON 14.8) und der Angeklagte diesen Umstand in der Hauptverhandlung dezidiert in Abrede stellte (Seite 21 in ON 14.8), sodass kein hinreichend überzeugendes Substrat für eine anderweitige Feststellung vorhanden war.
Zu den Vorstrafen des Angeklagten:
Die Feststellungen zu den Vorstrafen waren aus der Strafregisterauskunft (ON 10) sowie durch Einsichtnahme in die Vorstrafakten (** und **, jeweils Landesgericht Korneuburg) ersichtlich.
Zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und B*:
Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin basieren auf den diesbezüglichen Angaben der Zeugin, welche in ihrer Zeugenvernehmung vor der Polizei den Beziehungszeitraum zum Angeklagten mit August 2017 bis Juni 2023 nachvollziehbar angab (Seite 4 in ON 2.5). Die leicht abweichenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung, in der sie das Beziehungsende im Juni 2022 verortete (Seite 23 in ON 14.8), konnten der diesbezüglichen Überzeugung des Gerichts keinen Abbruch tun, zumal das Beziehungsende von der Zeugin vor der Polizei schlüssig mit dem Bekanntwerden einer Zweitfreundin des Angeklagten in ** etwa eine Woche nach ihrem Geburtstag (02.06.2023) erklärt wurde (Seite 7 in ON 2.5). Dass der Angeklagte und die Zeugin seit Jänner 2023 in einer On-Off-Beziehung befanden, gründet sich auf den diesbezüglich auf Nachfrage des Gerichts gemachten, glaubwürdigen Angaben der Zeugin (Seite 24 in ON 14.8). Dass der Angeklagte und die Zeugin auch hiernach keine geklärten Beziehungsverhältnisse aufwiesen, beruht auf den mit den glaubwürdigen Angaben des Angeklagten vor der Polizei, wonach der Angeklagte und die Zeugin im März 2024 eine Phase gehabt hätten, in der sie „ zwar nicht zusammen waren, aber irgendwie doch “ (Seite 6 in ON 4.4) und den zahlreichen nach Juni 2023 ausgetauschten Nachrichten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin, mit zum Teil sexuellen bzw auf Sexualkontakt anspielenden Inhalten (Seite 1 bis 3 in ON 14.7).
Zum Faktum I.) des Strafantrags:
Punkt 1.):
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 23.02.2024 beruhen auf der vorgelegten unbedenklichen WhatsApp-Korrespondenz (Seite 15 in ON 14.4), der auch keinen gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden. Insbesondere der festgestellte Bedeutungsgehalt basiert auf der vom Gericht angefertigten Übersetzung, zumal es sich um keine intellektuell hochtrabenden englischsprachigen Nachrichten handelte, sodass diesbezüglich die gerichtlichen Englischkenntnisse mehr als ausreichten.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 23.04.2024 beruhen ebenso auf der vorgelegten unbedenklichen WhatsApp-Korrespondenz (Seite 3 in ON 2.7), der auch keinen gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden. Insbesondere der festgestellte Bedeutungsgehalt basiert einerseits auf der unbedenklichen, auszugsweisen Übersetzung der Zeugin (Seite 3 unten in ON 2.7) und andererseits auf den hinreichenden Englischkenntnissen des Gerichts.
Auch die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 10.03.2024 beruhen auf der vorgelegten unbedenklichen WhatsApp-Korrespondenz (Seite 1 in ON 2.7). Dass der Angeklagte allerdings nicht, wie von der Zeugin übersetzt, der Zeugin schrieb, er werde sie wieder genauso unermüdlich verfolgen wie bei vielen anderen Dingen, sondern dass der Angeklagte schrieb, er werde die Zeugin unermüdlich umwerben, wie bei Vielem anderen, ergibt sich für das Gericht aus dem Nachrichtenkontext, zumal der Angeklagte seine diesbezügliche Nachricht mit gemeinsamen Lichtbildern der Zeugin und ihm und dem Satz, er sehe sich die Bilder oft an und hoffe, dass die Zeugin ihn eines Tages zurücknehmen werde, einleitete, sodass im Ergebnis den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Bedeutungsgehalt der fraglichen Textpassage, wonach er die Zeugin „hofieren“ wolle (Seite 19 in ON 14.8), Glauben zu schenken war.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 15.03.2024 und 29.04.2024 wird auf die Beweiswürdigung zu Faktum II.) Punkt 2.) verwiesen.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 10.05.2024 gründen auf der vorgelegten unbedenklichen WhatsApp-Korrespondenz (Seite 6 in ON 2.7), der auch keinen gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden. Insbesondere der festgestellte Bedeutungsgehalt basiert einerseits auf der unbedenklichen, auszugsweisen Übersetzung der Zeugin (Seite 6 unten in ON 2.7) und andererseits auf den hinreichenden Englischkenntnissen des Gerichts.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 22.06.2024 fußen auf der vorgelegten unbedenklichen WhatsApp-Korrespondenz (Seite 3 in ON 14.6), denen auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden. Dass es sich um ein Foto der Zeugin von einem gemeinsamen Museumsbesuch mit dem Angeklagten handelte, gab der Angeklagte glaubhaft in der Hauptverhandlung an (Seite 16 in ON 14.8) und wird dadurch gestützt, dass er einerseits das Lichtbild in seiner Verfügungsgewalt hatte und andererseits durch das Bildmotiv (Zeugin vor Ausstellungsstück stehend) selbst.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 27.06.2024, ab 18.36 Uhr bis exklusive 20.06 Uhr, gründen auf der vorgelegten unbedenklichen WhatsApp-Korrespondenz (Seite 4 in ON 14.6), der auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden, zumal sich der Nachrichteninhalt zwanglos mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Hintergrund der genannten Nachrichten (Seite 16 in ON 14.8) in Einklang bringen lässt und anders denkrichtig nicht erklärlich wäre. Hinsichtlich der Nachrichten ab 20.06 Uhr basieren die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt einerseits auf der vorgelegten unbedenklichen WhatsApp-Korrespondenz (Seite 2 in ON 14.4), welche mit den Angaben des Angeklagten, es sei in der Konversation nicht um Sex gegangen (Seite 5 in ON 14.8), problemlos in Einklang zu bringen waren, zumal der Angeklagte zwei Mal im auszugsweise vorgelegten Nachrichtenverlauf sinngemäß sexuelle Absichten in Bezug auf die Zeugin verneinte. Den dahingehenden Angaben der Zeugin, wonach es bei der Nachricht natürlich um Sex gegangen sei (Seite 30 in ON 14.8), war in diesem Kontext kein Glauben zu schenken, zumal der Angeklagte sonst auch keine Schwierigkeiten damit hatte, seine sexuellen Absichten bezüglich der Zeugin sehr direkt zu artikulieren (Seite 3 und 6 in ON 2.7), sodass es unwahrscheinlich erschien, dass der Angeklagte sich hier extra Mühe gemacht hätte, diesbezügliche Absichten der Zeugin gegenüber zu verschleiern.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 29.06.2024 beruhen auf der vorgelegten unbedenklichen WhatsApp-Korrespondenz (Seite 5 in ON 14.6), diejenigen zum Hintergrund des Nachrichtenaustauschs auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (Seite 16 in ON 14.8), welche zwanglos mit dem Nachrichteninhalt in Einklang zu bringen sind. Gegenteilige Beweisergebnisse traten hierzu im Verfahren nicht hervor.
Dass die Zeugin sich am 30.06.2024 – unter anderem – noch für die nette Woche beim Angeklagten bedankte, ergibt sich, ebenso wie die sonstigen Feststellungen zur Konversation am 30.06.2024, unzweifelhaft aus dem hierzu vorgelegten, unbedenklichen Nachrichtenverlauf (Seite 3 in ON 14.4). Demgegenüber waren die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung, wonach das Bedanken für die nette Woche deswegen erfolgte, weil sie gehofft habe, dass damit alles vorbei und sie jetzt frei sei, als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal die Zeugin auch sonst gegenüber dem Angeklagten durchaus klare, ablehnende bzw den Ansinnen des Angeklagten gegenteilige Worte fand (Seite 1, 3 und 6 in ON 2.7), auch später noch mit dem Angeklagten korrespondierte (Seite 6 bis 10 in ON 14.4) und sich mit ihm sogar am 12.07.2024 zum Abendessen mit Geschlechtsverkehr im Nachgang traf (Seite 8 bis 9 in ON 14.4).
Hinsichtlich der Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom Juli 2024 wird auf die Beweiswürdigung zu Faktum V.) verwiesen.
Dass der Angeklagte die gemeinsamen Kinder im festgestellten Zeitraum (28.07.2024 bis 30.07.2024) betreute und es in diesem Zusammenhang zu einer Auseinandersetzung des festgestellten Geschehensablaufs kam, beruht einerseits auf den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden und als glaubhaft zu wertenden Angaben der Zeugin vor der Polizei (Seite 9 in ON 2.5) sowie in der Hauptverhandlung (Seite 29 in ON 14.8). Unterfüttert wird die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben dadurch, dass die Zeugin im zeitlichen Nahebereich des Vorfalls, und zwar am 13.08.2024, die Erlassung der einstweiligen Verfügung vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg protokollarisch beantragte (Seite 2 in ON 2.11), sowie durch die in der einstweiligen Verfügung getroffenen, auf den Angaben der Zeugin (dort: Antragstellerin) beruhenden Feststellungen zum Geschehensablauf am 30.07.2024 (Seite 4 in ON 2.11).
Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme des Angeklagten zu I* und den diesbezüglichen Nachrichteninhalten gründen auf dem vorgelegten, unbedenklichen Korrespondenzauszug (Seite 2 bis 3 in ON 14.5), denen auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden. Die Negativfeststellung zur Identität von „J*“ sowie zum an sie weitergeleiteten Nachrichteninhalt folgt aus dem Umstand, dass hierzu im Verfahren keinerlei belastbare Beweisergebnisse hervorkamen.
Dass die Zeugin den Angeklagten im August 2024 sowohl auf WhatsApp als auch am Telefon blockierte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugin vor der Polizei (Seite 10 in ON 2.5), welche auch Deckung in deren Angaben in der Hauptverhandlung finden (Seite 26 in ON 14.8). Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin sprach auch, dass es ab August 2024 keine vorgelegten WhatsApp-Verläufe von Konversationen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin gab, sondern die Kontaktaufnahme bzw -versuche des Angeklagten und allfällige Antworten beinahe ausschließlich per E-Mail erfolgten (Seite 7, 9 bis 17 in ON 2.7).
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachricht vom 04.08.2024 fußen auf dem von der Zeugin bei der Polizei vorgelegten, unbedenklichen Screenshot (Seite 7 in ON 2.7), auf dem der entsprechende Zeitstempel datiert mit 04.08.2024 klar ersichtlich war.
Die Feststellungen zur auf Antrag der Zeugin gegen den Angeklagten erlassenen einstweiligen Verfügung, dem Ausfertigungsdatum des Beschlusses und dem Umstand, dass der Beschluss dem Angeklagten nicht zugestellt werden konnte, fußen auf dem unbedenklichen Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 26.08.2024 zu ** – 4 (ON 2.11). Dass der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt von der einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangte, ergibt sich aus der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der er die Kenntnis zwar zunächst bestritt und auf eine einstweilige Verfügung vom 23.7. und seiner Kenntnis eines diesbezüglichen Betretungsverbots verwies, allerdings auf Nachfrage des Gerichts letztlich die Kenntnis der einstweiligen Verfügung vom 26.08.2025 und deren Inhalts konzedierte (Seite 17 in ON 14.8). Dies ist auch mit den Angaben des Angeklagten vor der Polizei zu vereinbaren, wo dieser mit keinem Wort eine allfällige Unkenntnis der einstweiligen Verfügung im Zuge seiner Vernehmung einwandte (Seite 8 bis 9 in ON 4.4).
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachricht vom 16.09.2024 beruhen auf der vom Angeklagten vorgelegten, unbedenklichen E-Mail (Seite 2 in ON 14.6). Insbesondere der festgestellte Bedeutungsgehalt basiert auf den hinreichenden Englischkenntnissen des Gerichts.
Die Feststellungen zu den telefonischen Kontaktaufnahmeversuchen des Angeklagten mit der Zeugin am 06.08.2024, 07.08.2024 und 22.09.2024 beruhen auf dem unbedenklichen, vorgelegten Screenshot der SMS-Benachrichtigungen über abgewiesene bzw nicht angenommene Anrufe (Seite 7 in ON 2.6). Die dort aufscheinende Telefonnummer, von der die Anrufe ausgingen, deckt sich auch mit derjenigen, die im Personalblatt zum Angeklagten aufscheint (Seite 1 in ON 4.3). Die Feststellungen zum Hintergrund der drei Anrufversuche des Angeklagten basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten, der sowohl vor der Polizei (Seite 5 in ON 4.4) als auch in der Hauptverhandlung (Seite 39 in ON 14.8) den Kontaktaufnahmegrund gleichlautend mit der Kontaktaufnahme durch den Kindergarten wegen nicht bezahlten Kindergartenbeitrags schilderte. Dieser Verantwortung standen keine diese Angaben widerlegenden Beweisergebnisse entgegen. Dass der Angeklagte deswegen auch einmalig in der Arbeit der Zeugin anrief, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten (Seite 39 in ON 14.8), der in diesem Zusammenhang ohne Not – Anrufe seinerseits in der Arbeit der Zeugin waren nicht objektiviert – diesen Kontaktaufnahmeversuch zugab, was zusätzlich für die Richtigkeit dieser Angaben sprach. Demgegenüber konnten auch die diesbezüglichen Angaben der Zeugin der Glaubwürdigkeit des Angeklagten in diesem Kontext keinen Abbruch tun, zumal die Zeugin noch vor der Polizei lediglich einen Anrufversuch in der Arbeit näher konkretisierte, wonach der Angeklagte angerufen, die Tochter der Chefin abgehoben und der Angeklagte nach der Zeugin verlangt habe, um mit ihr zu sprechen (Seite 10 in ON 2.5) und erst auf Nachfrage des Gerichts in der Hauptverhandlung erstmalig von mehreren Anrufen sprach (Seite 26 in ON 14.8). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben der Zeugin zum Anruf des Angeklagten in ihrer Arbeitsstätte vor der Polizei (Seite 10 in ON 2.5) durchaus auch mit den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten vereinbaren lassen; dass die Zeugin keine Kenntnis vom Hintergrund der Kontaktaufnahmeversuche (Telefon und Arbeitgeber) haben konnte, war offenkundig, zumal sie von der Kontaktaufnahme der Kindergartenadministration mit dem Angeklagten keine Kenntnis haben konnte.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachricht vom 04.11.2024 gründen einerseits auf den vorgelegten, undenklichen Screenshots (Seite 9 und 10 in ON 2.7) und andererseits auf der diesbezüglich unkontestiert gebliebenen Angabe der Zeugin vor der Polizei, wonach die Nachricht vom 04.11. stamme (handschriftlicher Vermerk der Polizei auf Seite 10 in ON 2.7). Zusätzlich stimmt die Nachricht thematisch auch mit dem späteren E-Mailverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin vom 03.12.2024 und 04.12.2024 insofern überein, als sich auch diese Nachrichten teilweise auf die Kostentragung der Erziehungsberatung beziehen, sodass unzweifelhaft war, dass die betreffende Nachricht am 04.11.2024 verfasst wurde. Insbesondere der festgestellte Bedeutungsgehalt basiert auf den hinreichenden Englischkenntnissen des Gerichts.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachricht vom 03.12.2024 basieren auf den vorgelegten, undenklichen Screenshots (Seite 13 in ON 2.7). Insbesondere der festgestellte Bedeutungsgehalt basiert auf den hinreichenden Englischkenntnissen des Gerichts.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 04.12.2024 basieren auf den vorgelegten, undenklichen Screenshots (Seite 11 bis 14 in ON 2.7), diejenigen zum Bedeutungsgehalt auf den gerichtlichen Englischkenntnissen, wobei sich die Übertragung der Nachricht des Angeklagten vom 04.12.2024, 15.43 Uhr auch zwanglos mit der von der Zeugin angestellten Übersetzung in Einklang bringen lässt.
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt betreffend die Nachrichten vom 16.12.2024 gründen auf den vorgelegten, undenklichen Screenshots (Seite 15 bis 17 in ON 2.7), diejenigen zum Bedeutungsgehalt auf den gerichtlichen Englischkenntnissen und dem Nachrichtenkontext.
Die fehlende subjektive Tatseite des Angeklagten lässt sich daraus ableiten, dass die Zeugin – auch bei anzüglichen Nachrichteninhalten des Angeklagten – regelmäßig auf die Nachrichten des Angeklagten reagierte (Seite 15 in ON 14.4), dies zum Teil in herausfordernder bzw neckischer Weise (Seite 3 in ON 2.7) oder in sich über den Angeklagten lustig machender Weise (Seite 14 in ON 14.4); auch waren die Nachrichten des Angeklagten aufgrund des Inhalts zum Teil offenbar vom Gedanken getragen, die gehabte Beziehung zur Zeugin wieder in Gang zu bringen (Seite 1 in ON 2.7), wobei die Zeugin hierauf thematisch ausweichend, durch Themenwechsel, jedoch nicht explizit ablehnend, reagierte (Seite 1 in ON 2.7). Selbst nach dem allenfalls amoralischen Anbot des Angeklagten vom 10.05.2024 reagierte die Zeugin nicht mit dauerndem Kontaktabbruch, sondern lediglich mit einer kurzzeitigen Blockierung des Angeklagten, und setzten der Angeklagte und die Zeugin ihren Nachrichtenaustausch letztlich fort und sprachen über Alltägliches bzw in einer scherzhaften Art und Weise miteinander (Seite 3 in ON 14.6). Ähnliches gilt für die Korrespondenz zwischen dem Angeklagten am 27.06.2024 (Seite 4 in ON 14.6, Seite 2 in ON 14.4) und 29.06.2024 (Seite 5 in ON 14.6), wobei der festgestellte Hintergrund der Nachrichten vom 29.06.2024 und somit die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten sich eindeutig aus dem Nachrichteninhalt ableiten ließ. Auch am 30.06.2024 tauschten der Angeklagte und die Zeugin wechselseitig Nachrichten aus (Seite 3 in ON 14.4), sodass auch hier dem Angeklagten nicht dämmern musste, dass die Zeugin eine Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten nicht wünschte. Es mag zwar sein, dass der Angeklagte auch nach der Blockierung durch die Zeugin einmalig eine Nachricht an diese schrieb (Seite 7 in ON 2.7) bzw diese später zu kontaktieren suchte (Seite 7 in ON 2.6), jedoch war die Verantwortung des Angeklagten zu den Kontaktaufnahmeversuchen am 06.08.2024, 07.08.2024 und 22.09.2024, wonach die letztgenannten Kontaktaufnahmeversuche aufgrund eines nicht bezahlten Kindergartenbeitrags erfolgten und der Abklärung dieses Problems mit der Zeugin dienten, glaubhaft und nicht zu widerlegen (Seite 6 in ON 4.4, Seite 39 in ON 14.8). Die fehlende subjektive Tatseite erschließt sich auch daraus, dass die Zeugin – selbst nach Blockierung des Angeklagten und Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegen ihn – neuerlich auf die per E-Mail verfassten Nachrichten des Angeklagten einging und darauf antwortete, zumal es sich hierbei beinahe ausschließlich um Nachrichten handelte, wo es um das Kontaktrecht zu den gemeinsamen Kindern, die Terminkoordination mit dem Besuchscafé bzw die diesbezüglich strittige Kostentragung des Besuchscafe ging, handelte (Seite 9 und 10 in ON 2.7, Seite 11 bis 17 in ON 2.7), sodass es hier – auch wenn der Angeklagte die Nachrichten mit einer Moralgeschichte über einen kleinen Vogel (Seite 11 und 12 in ON 2.7) garnierte und von einem bevorstehenden Hauskauf in der Nähe der Zeugin (Seite 9 in ON 2.7) berichtete – davon auszugehen war, dass der Angeklagte hier lediglich die Kontaktrechtszeiten und die Kostentragung des Besuchscafés, wenn auch fallweise in derber Sprache (Seite 14 in ON 2.7), erwirken wollte und trotz der in diesem Zusammenhang übermittelten Moralgeschichte sowie Mitteilung vom beabsichtigten Hauskauf es nicht für möglich hielt, die Zeugin in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, zumal diese ihm gegenüber keinerlei diesbezügliche Andeutungen machte oder gar den Abbruch der Kontaktaufnahmen per E-Mail einforderte.
Punkt 2.):
Die Negativfeststellung bezüglich des nicht feststellbaren Aufsuchens der räumlichen Nähe der Zeugin durch den Angeklagten im August 2024 war im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu treffen, zumal die Zeugin diesen Vorfall – im Gegensatz zu anderen Vorfällen mit dem Angeklagten (ON 2.6) – nicht polizeilich als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zur Anzeige brachte und auch keine Lichtbilder, wie bei den anderen Vorwürfen gegenüber dem Angeklagten, anfertigte (zumal die Zeugin den Eindruck hinterließ, sämtliche vorgeblichen Verfehlungen des Angeklagten ansonsten akribisch zu dokumentieren), sodass die Angaben der Zeugin dem Gericht hierzu unglaubwürdig erschienen, Im Übrigen wurden die Angaben zur vorgeblichen räumlichen Annäherung des Angeklagten im August 2024 durch die Zeugin derart vage und pauschal artikuliert (Seite 10 in ON 2.5), dass allein auf deren Basis keine Feststellungen zum Vorfallstag, -zeitraum und -ort hätten getroffen werden können.
Ähnliches gilt in Bezug auf die Negativfeststellung des nicht feststellbaren Aufsuchens der räumlichen Nähe der Zeugin durch den Angeklagten im September 2024. Auch hier zeigte die Zeugin den Vorfall – im Gegensatz zu anderen Vorfällen mit dem Angeklagten (ON 2.6) – nicht polizeilich als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung an und fertigte auch keine Lichtbilder, wie sie dies bei den anderen Vorwürfen gegenüber dem Angeklagten getan hatte, an (zumal die Zeugin den Eindruck hinterließ, sämtliche vorgeblichen Verfehlungen des Angeklagten ansonsten akribisch zu dokumentieren), sodass die Angaben der Zeugin dem Gericht hierzu unglaubwürdig erschienen. Abträglich im Sinne des Beweiswerts war auch der Umstand, dass die Zeugin sich an diesen Vorfall erst im Nachgang (Stichwort: „Ergänzungen/Dokumentation“) erinnert haben wollte (Seite 13 unten in ON 2.5), sodass – angesichts des Umstands, dass die Zeugin durchaus erpicht darauf war, sämtliche Vorfälle mit dem Angeklagten nicht nur umgehend zur Anzeige zu bringen, sondern diese auch fotographisch bzw per Screenshot zu dokumentieren, - deren Angaben allein im Ergebnis keine belastbare Grundlage für eine derartige Feststellung bilden konnten.
Die Feststellungen zum Hauskaufplan des Angeklagten ab zumindest November 2024 gründen sich auf der unbedenklichen E-Mail des Angeklagten an die Zeugin vom 14.11.2024 (Seite 9 in ON 2.7) und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten vor der Polizei (Seite 8 in ON 4.4) und in der Hauptverhandlung (Seite 22 in ON 14.8), denen auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden. Die Feststellungen betreffend die Adressdaten zum Wohnort der Zeugin gründen auf dem im Protokoll ihrer Zeugenvernehmung angeführten Hauptwohnsitz (Seite 2 in ON 2.5), diejenigen zum Nebenwohnsitz des Angeklagten auf dem Personalblatt des Angeklagten (Seite 1 in ON 4.3). Dass die Zeugin zwingend das Haus der „Nachbarn“ passieren muss, ergibt sich aus der nachvollziehbaren und lebensnahen Schilderung der Zeugin, wonach sinngemäß die Adresse ** lediglich über einen in einer Sackgasse endenden Zufahrtsweg ( „da ist ein Weg rein und raus und eine Straße und man kann nicht weiter gehen, man muss zurück gehen“) verfüge, die Häuser nebeneinander stehen würden und sie immer am Haus der „Nachbarn“ vorbei müsse, um zu ihrem Haus zu gelangen (Seite 37 in ON 14.8), was insofern einleuchtend ist, als das Haus der „Nachbarn“ die ON 49a aufweist, das Haus der Zeugin hingegen die ON 101. Dass es sich beim Haus der „Nachbarn“ um dasjenige auf Höhe der ON 49a handelt, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte der Zeugin gegenüber einerseits ankündigte ein Haus erwerben zu wollen, das weit genug von ihr aber nah genug bei den Kindern sei (Seite 9 in ON 2.7) und andererseits über einen aufrecht gemeldeten Nebenwohnsitz an der ON 49a verfügt (Seite 1 in ON 4.3), sohin einem Haus, das just weit genug von der Zeugin, aber nah genug bei den Kindern ist. Aufgrund des Umstand, dass die Zeugin das Haus der „Nachbarn“ zwingend passieren musste, um zu ihrem Haus auf ON 101 zu gelangen, muss daher das Haus der Nachbarn eine niedrigere ON aufweisen, sodass im Ergebnis von einer Identität des Hauses der „Nachbarn“ und der Adresse des gemeldeten Nebenwohnsitzes des Angeklagten auszugehen war, zumal kein anderer Anknüpfungspunkt für eine derartige, gemeldete Nebenwohnsitzadresse – außer der Kaufabsicht des zu dieser ON gehörenden Hauses durch den Angeklagten – auszumachen war. Im Übrigen wird die Feststellung zur Identität des Kaufabsichtsobjekts und des Hauses der Nachbarn auch aufgrund des in der polizeilichen Anzeige (ON 2.6) beigefügten, unbedenklichen Bildes Nr 3 (Seite 17 in ON 2.6), auf dem das Fahrzeug des Angeklagten vor dem Haus der Nachbarn abgebildet ist, gestützt, wobei seitens der Polizei der Abstellort des Fahrzeugs mit ON 49a angegeben wurde. Die Feststellung zur Entfernung zwischen dem Haus der „Nachbarn“ und demjenigen der Zeugin beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten zur geschätzten Entfernung (Seite 22 in ON 14.8), welche auch mit dem großen ON-Abstand, nämlich ON 49a zu ON 101, zwischen den Häusern in Einklang zu bringen war; den diesbezüglichen Angaben der Zeugin von einer Entfernung von lediglich 140 Metern (Seite 37 in ON 14.8) war hingegen nicht zu folgen, zumal es lebensfremd erschien, dass zwischen der ON 49a und ON 101 lediglich 140 Meter liegen sollen. Dass es sich bei K* und L* um Bekannte des Angeklagten handelt, konnte aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten (Seite 17 und 21 bis 22 in ON 14.8) festgestellt werden, zumal es unwahrscheinlich erschien, dass der Angeklagte ihm fremde bzw nicht nahestehende Personen während einer Hauptverhandlung lediglich beim Vornamen nennt und sich bei ihnen im Garten aufhielt. Dass der Angeklagte „K*“ schon seit seit seiner Kindheit kennt, schilderte dieser glaubwürdig in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einer Geschichte, weswegen die Zeugin das Haus auf der ** überhaupt habe kaufen können (Seite 21 bis 22 in ON 14.8), wobei es hierzu auch keine im Kern widersprechenden Beweisergebnisse gab. In der Aussage der Zeugin vor der Polizei und in der Hauptverhandlung, dass es sich bei K* und L* um ihre „Nachbarn“ handle und diese nun mit dem Angeklagten „freundlich“ seien (Seite 11 in ON 2.5, Seite 38 in ON 14.8) war kein Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten zu seiner Beziehung zu K* und L* zu erkennen, zumal die Zeugin auch keine näheren Angaben zum tatsächlichen Naheverhältnis und Zeitpunkt des Kennenlernens zwischen dem Angeklagten und den „Nachbarn“ machte.
Die Feststellungen, wonach sich der Angeklagte am 23.09.2024 zur Hochwasserschadenbegutachtung und Unterstützung bei der Beseitigung der Hochwasserschäden zu den „Nachbarn“ und in weiterer Folge auch zum Wohnort der Zeugin begab, ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Angeklagten vor der Polizei (Seite 8 bis 9 in ON 4.4) und in der Hauptverhandlung (Seite 16 bis 17 uns Seite 22 in ON 14.8) sowie der Zeugin vor der Polizei (Seite 11 in ON 2.5) und in der Hauptverhandlung (Seite 28 in ON 14.8). Dass der Angeklagte sich am 23.09.2024 auf der ** aufhielt, ergibt sich auch aufgrund des vom Angeklagten vorgelegten, insoweit unbedenklichen Lichtbilds (Seite 7 in ON 14.6), auf dem dieser vor einem offensichtlich durch das Hochwasser betroffenen Grundstück bzw Gebäude steht (Seite 7 in ON 14.6); ebenso gestützt wird dies durch das unbedenkliche Lichtbild mit dem Zeitstempel 23.09.2024, 09.42 Uhr, (Seite 4 in ON 2.6), auf dem der Angeklagte vor der Terrasse der Zeugin stehend abgebildet ist. Die Feststellungen zum Gesprächsinhalt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin an diesem Tag, zum konkreten Aufenthaltsort und zur Entfernung des Angeklagten von der Zeugin, zu seinem Verhalten und zur Erlaubnis der Zeugin, dass der Angeklagte sich seine Sachen bei ihr ansehen könne, fußen auf dem vom Gericht eingesehenen, von der Zeugin vorgeführten und unbedenklichen Video vom 23.09.2024 (Seite 36 bis 37 in ON 14.8). Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Zeugin den Angeklagten dazu aufforderte, ihren Nahebereich zu verlassen (Seite 28 in ON 14.8), ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses wichtige Detail – im Gegensatz zu den anderen Schilderungen der Zeugin zum Vorfall vom 23.09.2024 – sich gerade nicht auf dem zu Beweiszwecken angefertigten Video findet (Seite 36 bis 37 in ON 14.8) und im krassen Gegensatz zu der per Video dokumentierten Erlaubnis der Zeugin gegenüber dem Angeklagten steht, wonach er sich seine Sachen bei ihr ansehen könne (Seite 36 bis 37 in ON 14.8), sodass die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des Angeklagten bei den „Nachbarn“ am 24.09.2024 gründen auf den den diesbezüglichen Angaben der Zeugin (Seite 11 in ON 2.5), welche sie auch in der Hauptverhandlung datumsmäßig bestätigte (Seite 28 in ON 14.8). Dies Angaben der Zeugin wurden überdies durch das vorgelegte Lichtbild mit entsprechendem Zeitstempel (Seite 11 in ON 2.6), welches offenkundig von der Zeugin aus ihrem Fahrzeug aufgenommen wurde und den Angeklagten zeigt, hinreichend objektiviert. Gegenteilige Beweisergebnisse traten im Verfahren nicht hervor. Die Feststellungen zum Aufenthaltsgrund des Angeklagten beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten (Seite 22 in ON 14.8).
Die Feststellungen betreffend den Aufenthalt des Angeklagten bei den „Nachbarn“ am 12.10.2024 gründen auf den den diesbezüglichen Angaben der Zeugin (Seite 11 in ON 2.5), welche sie auch in der Hauptverhandlung datumsmäßig bestätigte (Seite 28 in ON 14.8). Diese Angaben wurden überdies durch die vorgelegten Lichtbilder (Seite 15 bis 18 in ON 2.6), welche – abgesehen vom Lichtbild des Fahrzeugs des Angeklagten – offenkundig von der Zeugin aus ihrem Fahrzeug aufgenommen wurden und den Angeklagten zeigen, hinreichend objektiviert. Gegenteilige Beweisergebnisse traten im Verfahren nicht hervor. Die Feststellungen zum Aufenthaltsgrund des Angeklagten beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten (Seite 22 in ON 14.8).
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte mit seinem Motorrad vor der Arbeitsstätte der Zeugin auf- und abfuhr, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zeugin hierzu lediglich vage Angaben machte und keinerlei unmittelbare Wahrnehmungen hierzu hatte, zumal sie die Vorfälle vorgeblich von ihrer Dienstgeberin geschildert bekommen hätte, sohin die Vorfälle lediglich vom Hörensagen als gegeben annahm, was keine hinreichende Grundlage für eine entsprechende Feststellung im Strafverfahren bilden konnte. Diesen Schilderungen im Wahrheitsgehalt abträglich war zudem, dass untypische „Nachtatverhalten“ des Angeklagten, welcher, nachdem er von der Polizei mit diesem Vorwurf am 13.02.2025 (ON 4.4) konfrontiert worden war, am selben Tag noch der Dienstgeberin der Zeugin (konkret: Q*) schrieb und um kurze Bestätigung bzw Verneinung dieses Vorwurfs ersuchte (Seite 5 in ON 14.5).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend das Zusammentreffen mit der Zeugin am 23.09.2024 beruhen auf dem Umstand, dass der Angeklagte dem Gericht glaubhaft vermittelte, sich an diesem Tag wegen des vergangenen Hochwassers bei den „Nachbarn“ befunden zu haben (Seite 8 bis 9 in ON 4.4 und Seite 16 bis 17 in ON 14.8) und in der Annahme, die Zeugin sei wegen des Hochwassers mit den Kindern bei ihrer Mutter oder bei den Eltern im ** aufhältig, zur Schadenbegutachtung zum Wohnhaus der Zeugin ging (Seite 17 in ON 14.8). Dieser Verantwortung war im Zweifel Glauben zu schenken, zumal es durchaus naheliegend ist, dass der Angeklagte guten Glaubens davon ausgehen konnte, dass die Zeugin sich mit den gemeinsamen Kindern nicht in einem von Hochwasser betroffenen Haus aufhalten und er somit nicht mit der Zeugin zusammentreffen würde. Dass der Angeklagte selbst nach dem Zusammentreffen nicht davon ausgehen musste, dass die Zeugin sich durch ihn subjektiv gestört fühlte, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zeugin dem Angeklagten auf Nachfrage sogar erlaubte, sich seine Sachen auf ihrem Grundstück anzusehen (Seite 37 in ON 14.8). Ähnliches gilt hinsichtlich des Aufeinandertreffens vom 24.09.2024 und 12.10.2024, zumal dem Angeklagten im Zweifel zu Glauben war, dass er sich bei den „Nachbarn“ aufhielt, um diese bei der Beseitigung der Hochwasserschäden zu unterstützen (Seite 22 in ON 14.8), was einerseits durch das vom Angeklagten vorgelegte Lichtbild vom 24.09.2024 gestützt wird (Seite 8 und 9 in ON 14.6), wo der Angeklagte offenbar auf von Aufräumarbeiten verdreckter Kleidung zu sehen ist, und andererseits durch die mit der Anzeige vom 24.09.2024 bzw 16.10.2024 vorgelegten Lichtbilder (Seite 11 und 15 bis 19 in ON 2.6), auf denen der Angeklagte im Nahbereich des Hauses der „Nachbarn“ aufhältig ist. Dass die Zeugin für die Zu- und Abfahrt das Haus der „Nachbarn“ passieren musste und diese dabei den Angeklagten erblickte, mag für diese womöglich subjektiv störend gewesen sein, allerdings war dem Angeklagten, wie bereits geschrieben, im Zweifel kein diesbezüglicher Vorsatz auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung der Zeugin nachweisbar, zumal der Angeklagte auch beabsichtigt bzw beabsichtigte das Haus der „Nachbarn“ zu erwerben, sodass er ein nachvollziehbares, von der Person der Zeugin losgelöstes Interesse an der Begutachtung und Beseitigung der dortigen Hochwasserschäden hatte.
Zum Faktum II.) des Strafantrags:
Punkt 1.):
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt basieren auf den diesbezüglich unbedenklichen Auszügen aus der WhatsApp-Konversation zwischen dem Angeklagten und der Zeugin (Seite 2 in ON 2.7). Die Feststellungen zum Bedeutungsgehalt basieren auf den gerichtlichen Englischkenntnissen, welche zudem mit der von der Zeugin angefertigten Übersetzung (Seite 2 in ON 2.7) und dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung genannten Bedeutungsgehalt (Seite 12 in ON 14.8) im Wesentlichen übereinstimmen. Hingegen konnte der Übersetzung der Zeugin, wonach der Angeklagte mit „ it‘s a dead end…“ (Seite 32 in ON 14.8) eine Tötungsabsicht gegenüber dem Partner der Zeugin geäußert habe, nicht gefolgt werden, zumal der Sinngehalt eindeutig auch aus dem Kontext als situative Einbahnstraße bzw Sackgasse zu verstehen war. Auch dass die Zeugin vermeinte, „ show him where north “ bedeute „ für mich ist er tot “ konnte nicht gefolgt werden, zumal die Zeugin selbst diesen Passus in der der Polizei vorgelegten WhatsApp-Konversation als „ihm zeigen, wo Norden ist“ übersetzte und erst in der Hauptverhandlung vermeinte, dass es „umbringen“ bedeute, wobei dies die Zeugin im Zuge ihrer Aussage nochmals abschwächte und den Passus mit „er liegt am Boden und schaut oben“ abschwächte (Seite 31 in ON 14.8), was im Ergebnis keine hinreichend belastbare Grundlage für eine Feststellung im Sinne einer Tötungsankündigung in einem Strafverfahren bilden konnte. Dass die Zeugin die Nachrichten des Angeklagten auch nicht im Sinne einer Tötungsankündigung ihres Partners verstand, erschließt sich auch aus ihrer Reaktion darauf, in der sie schrieb, sie werde die Nachrichten des Angeklagten an ihren Anwalt weiterleiten, weil der Angeklagte gedroht habe, jemanden zu verprügeln (Seite 2 linke Spalte in ON 2.7).
Die Feststellungen zum Hintergrund der WhatsApp-Konversation ergeben sich aus der diesbezüglich glaubhaften Verantwortung des Angeklagten, wonach die Zeugin entgegen einer gehabten Vereinbarung ihren neuen Partner ihm nicht vorstellen wollte (Seite 11 und 12 in ON 14.8), welche zudem mit dem weiteren Verlauf der WhatsApp-Konversation vereinbar sind, wo sich der Angeklagte darüber auslässt, dass die Zeugin jedes Mal, wenn der neue Partner nach dem Kindesvater fragen werde, diesem antworten würde, dass sie den Kindesvater nicht vorstellen könne, weil der Partner ein Feigling sei (Seite 2 rechte Spalte in ON 2.7). Gegenteilige Beweisergebnisse zum Anlass bzw Hintergrund der genannten WhatsApp-Konversation traten im Verfahren nicht hervor.
Die Feststellungen zum Vornamen des damaligen Partners der Zeugin und dessen Polizisteneigenschaft fußen auf der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Zeugin (Seite 33 in ON 14.8). Die Polizisteneigenschaft findet überdies Deckung in der WhatsApp-Konversation, wo der Angeklagte den damaligen Partner – von der Zeugin unwidersprochen – als „Cop“ (= kolloquial „Polizist“) tituliert (Seite 2 in ON 2.7) und gab es hierzu auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründen darauf, dass der Angeklagte einerseits in der Hauptverhandlung dem Gericht glaubhaft und nachvollziehbar vermittelte, dass er die Nachricht lediglich aus Ärger darüber verfasste, weil die Zeugin ihm ihren damaligen Partner vereinbarungswidrig nicht vorstellen wollte und eine Verwirklichung des angedrohten Übels nicht in Erwägung zog (Stichwort: „viel Gebell“) (Seite 12 in ON 14.8). Andererseits sprach für die fehlende subjektive Tatseite der Umstand, dass der Angeklagte in seiner Nachricht das Verprügeln des damaligen Partners der Zeugin doppelt bedingt in Aussicht stellte, nämlich abhängig von der Eigenschaft des Partners ein „richtiger Kerl“ zu sein sowie von allfälliger „Ehre“ der Zeugin und des Partners (Seite 2 in ON 2.7), was dagegen sprach, dass der Angeklagte mit den Nachrichten den Zweck verfolgte, bei der Zeugin den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung zumindest einer bevorstehenden Verletzung ihres damaligen Partners am Körper zu erwecken, und die Absicht hatte, die Zeugin mit den Nachrichten in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Punkt 2.):
Die Feststellungen zum Nachrichtenmedium, -inhalt und -zeitpunkt der Nachricht vom 29.04.2024, 20.12 Uhr, und der sonstigen Nachrichten vom selben Tag beruhen auf der Übersetzung der diesbezüglich undenklichen, vorgelegten Nachrichten (Seite 5 in ON 2.7, Seite 10 und 11 in ON 14.5). Dass es sich bei der Phrase „you are dead“ um einen Insiderwitz in der Bedeutung „you are dead to me“ handelte, basiert auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten, der im Wesentlichen gleichlautend den Nachrichtenverlauf vor der Polizei (Seite 7 in ON 4.4) und vor Gericht (Seite 13 in ON 14.8) erklärte. Hierfür sprach auch die Reaktion der Zeugin auf die erhaltene Nachricht, in der diese auf die vermeintliche Todesdrohung dergestalt reagierte, dass sie sich hierfür zwei Mal bedankte und dieser Dankesbekundung noch drei lachende Emojis hinzufügte (Seite 11 in ON 14.8), sodass den Angaben der Zeugin, es handle sich um keinen Insiderwitz und die Verantwortung des Angeklagten sei „Blödsinn“ (Seite 32 bis 33 in ON 14.8), kein Glauben zu schenken war, zumal die Reaktion der Zeugin auf die vermeintliche Todesdrohung – bezogen auf ihre diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung – denkrichtig nicht in Einklang zu bringen waren. Im Übrigen legte die Zeugin der Polizei lediglich eine isolierte Nachricht (Seite 5 in ON 2.7) vor, ohne die vorausgehenden und darauffolgenden Nachrichten des Angeklagten (Seite 10 und 11 in ON 14.5), sodass sich das Gericht diesbezüglich nicht des Eindrucks erwehren konnte, dass die Zeugin durch die kontextlose Vorlage lediglich einer isolierten Nachricht versuchte – dies auch eingedenk ihrer Reaktion hierauf –, in Bezug auf den Angeklagten strafrechtlich relevantes Verhalten zu konstruieren.
Die Feststellungen zur fehlenden subjektiven Tatseite fußen einerseits auf dem Umstand, dass es sich bei der Phrase „you are dead to me“ um einen Insiderwitz handelte, und beruhen andererseits auf dem Nachrichtenverlauf, in dem der Angeklagte am selben Tag um 20.09 Uhr ausdrücklich schrieb, „ Ich meine das nicht als Drohung, aber du bist für mich gestorbe n“ (Seite 10 in ON 14.5), und auch nach der vermeintlichen Drohung um 20.25 Uhr nochmals klarstellte, dass er der Zeugin gesagt habe, dass das die betreffende Nachricht keine Drohung sowie dass die Zeugin für ihn gestorben sei (Seite 12 in ON 14.5). Es war somit (zumindest im Zweifel) aufgrund der genannten Umstände, sohin auch des Nachrichtenverlaufs, davon auszugehen, dass der Angeklagte daher weder durch die Nachricht den Zweck verfolgte, bei der Zeugin den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung zumindest einer bevorstehenden Verletzung am Körper zu erwecken, noch die Absicht hatte, die Zeugin mit den Nachrichten in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Zum Faktum III.) des Strafantrags:
Die Feststellungen zu den Instagramkonten des Angeklagten und der Zeugin sowie der „privaten“ Eigenschaft des Instagramkontos des Angeklagten und den dort von ihm genutzten Profilnamen basieren einerseits auf den diesbezüglichen Angaben der Zeugin vor der Polizei (Seite 4 in ON 2.4) sowie des Angeklagten, der die Inhabereigenschaft dieses Instagramkontos in der Hauptverhandlung nicht abstritt, sondern zugab, die gegenständlichen Lichtbilder der Zeugin auf Instagram hochgeladen zu haben (Seite 14 in ON 14.8). Im Übrigen werden die Angaben der Zeugin durch das Bild Nr 22 in ON 2.9 gestützt, worauf einerseits der Profilname „**“ und andererseits darunter der Vorname des Angeklagten „A*“, dessen Beruf („Commercial Diver“ = Industrietaucher) sowie – unter anderem – die Namen der mit der Zeugin gemeinsamen Kinder genannt werden. Dass das Instagramkonto des Angeklagten zum festgestellten Zeitpunkt 677 Follower hatte, erschließt sich aus dem unbedenklichen Screenshot seiner Instagramkontoübersicht (Bild Nr 22 in ON 2.9).
Die Feststellungen zur wechselseitigen Blockierung zwischen Angeklagtem und Zeugin auf Instagram fußen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Zeugin, welche dies sowohl vor der Polizei (Seite 4 in ON 2.4) angab, als auch in der Hauptverhandlung (Seite 26 in ON 14.8) im Wesentlichen gleichlautend wiederholte. Die geringfügige Inkongruenz der Angaben der Zeugin zur Blockierungsdauer des Angeklagten auf Instagram, nämlich 1,5 Jahre vor der Polizei und ein Jahr vor Gericht, konnten keine Zweifel an der festgestellten Dauer hervorrufen und waren letztlich unbeachtlich. Dass der Angeklagte die Zeugin ebenso auf Instagram blockiert hatte, ergibt sich aus der Aussage des Angeklagten vor der Polizei (Seite 5 in ON 4.4), wobei hier keine zeitliche Konkretisierung der Dauer der Blockierung der Zeugin auf Instagram genannt wurde, sodass dieser Zeitraum auch nicht festgestellt werden konnte. Gegenteilige Beweisergebnisse zur wechselseitigen Blockierung des Angeklagten und der Zeugin auf Instagram traten im Verfahren nicht hervor. Dass die Zeugin die Beiträge des Angeklagten infolge (wechselseitiger) Blockierung auf Instagram nicht wahrnehmen konnte, beruht einerseits auf der Aussage der Zeugin, die lebensnah, wie bereits vor der Polizei (Seite 4 bis 5 in ON 2.4), in der Hauptverhandlung schilderte, dass sie die gegenständlichen Nacktfotos von ihr über eine, dem Angeklagten auf Instagram folgende Freundin zugesandt erhielt (Seite 25 in ON 14.8); andererseits werden diese Angaben auch dadurch gestützt, dass die Zeugin tatsächlich von einem Profil mit dem Namen „**“ Screenshots von der vom Angeklagten geposteten Instagram-Story erhielt (Bild Nr 1 und 3 sowie 5 bis 21 in ON 2.9).
Die Feststellungen zum Datum der Kontaktaufnahme durch die Freundin, den Gesprächsinhalt zwischen der Freundin und der Zeugin sowie zur Uhrzeit der Übermittlung der Screenshots von der Instagram-Story des Angeklagten basieren auf den Angaben der Zeugin vor der Polizei (Seite 4 bis 5 in ON 2.4), die die Zeugin auch in der Hauptverhandlung bestätigte (Seite 25 in ON 14.8). Zudem sind die Angaben der Zeugin durch die Bilder Nr 1 und 3 sowie 5 bis 21 in ON 2.9 objektivierbar, aus denen einerseits der Erstellungszeitpunkt der Screenshots anhand der Systemuhr des verwendeten Smartphones mit 14.59 Uhr bzw 15.00 Uhr ersichtlich ist; ebenso ist anhand der genannten Screenshots (Bilder Nr 1 und 3 sowie 5 bis 21 in ON 2.9) zu erkennen, dass der Angeklagte seine Instagram-Story etwa 13 Stunden vor der Erstellung der Screenshots durch die Freundin der Zeugin gepostet bzw hochgeladen hatte.
Dass die Freundin die Zeugin auf den in der Instagram-Story geposteten Lichtbildern nicht erkannte, ergibt sich naheliegenderweise daraus, dass die Freundin andernfalls nicht gegenüber der Zeugin, wie dies von der Zeugin noch bei der Polizei berichtet wurde, geäußert hätte, dass hoffentlich keines der vom Angeklagten auf Instagram geposteten Frauenfotos von der Zeugin stamme (Seite 4 in ON 2.4). Daran vermag auch die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung nichts zu ändern, wonach die Zeugin auf Frage des Gerichts bestätigte, dass die Freundin sie anhand der Halskette auf Bild Nr 1 in ON 2.9 erkannt haben wolle (Seite 25 in ON 14.8), zumal die Zeugin von einem Erkennen durch die Freundin anhand der Halskette kein Wort vor der Polizei verlor, obschon die Übermittlung der Screenshots durch die Freundin am Tag der Anzeige des Angeklagten durch die Zeugin bei der Polizei erfolgte und somit deren Erinnerung besonders detailreich und durch Zeitablauf ungetrübt hätte sein müssen. Stattdessen erweckte die Zeugin diesbezüglich auf das Gericht den Eindruck, die Konsequenzen durch die Instagram-Story nachträglich ausschmückend zu dramatisieren, um die erhoffte Konsequenz, nämlich eine Verurteilung des Angeklagten, jedenfalls sicherzustellen, sodass diesen Angaben kein Glauben geschenkt werden konnte.
Dass die Instagram-Story für den festgestellten Zeitraum für andere Follower des Angeklagten sichtbar war und hiernach automatisch gelöscht wurde, basiert auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (Seite 15 bis 16 in ON 14.8), wobei es hierzu auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse gab. Im Übrigen kann es als allgemein notorisch angesehen werden, das Instagram-Storys nach 24 Stunden für andere Personen bzw Follower nicht mehr sichtbar sind.
Die Feststellungen zum Anzeigezeitpunkt durch die Antragstellerin und der Dauer der Zeugenvernehmung vor der PI O* beruhen auf dem unbedenklichen Protokoll der Zeugenvernehmung (Seite 1 und 5 ON 2.4).
Ähnliches zur Glaubwürdigkeit der Zeugin gilt auch für die Feststellung, wonach die Zeugin aufgrund der Instagram-Story des Angeklagten weder von Mitgliedern ihrer Familie oder anderen Personen auf den gegenständlichen Bildern erkannt, noch kontaktiert wurde, zumal es einerseits unwahrscheinlich erscheint, dass – zum Zeitpunkt der Anzeige war die Instagram-Story des Angeklagten bereits seit knapp mehr als 16 Stunden online – sämtliche Kontaktaufnahmen der Familie der Antragstellerin erst nach der Anzeige, sohin in den restlichen 8 Stunden des Onlineseins der Instagram-Story stattfanden, weshalb die Zeugin hierüber bei der Polizei kein Wort verlieren konnte (Seite 3 bis 5 in ON 2.4), und andererseits die in ihrer Privatbeteiligteneigenschaft anwaltlich vertretene Zeugin keine einzige der angeblich zahlreichen Nachrichten von Familie und anderen Personen (zB Freundinnen) dem Gericht vorlegte bzw vorlegen konnte. Auch in Anbetracht dieser Erwägungen waren die diesbezüglichen Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal die Zeugin noch bei der Polizei offenbar keine Schwierigkeiten damit hatte, Nachrichten, wenn auch des Angeklagten, zu kompilieren und vorzulegen (ON 2.7).
Zur Erkennbarkeit der Zeugin auf den Bildern Nr 1 und Nr 3 in ON 2.9 ist ergänzend anzumerken, dass es sich bei Instagram notorischerweise um eine Social-Media-Applikation handelt, welche vornehmlich auf dem Smartphone, sohin auf Geräten mit vergleichsweise kleinen Bildschirmen, genutzt wird. Die Halskette auf Bild Nr 1 liegt einerseits außerhalb des Bildfokus und der blickfangenden Bildelemente (entblößte Brust, Schambereich) und andererseits im Halsschatten der darauf abgebildeten Zeugin und darüber hinaus am linken Bildrand, sodass – unter Berücksichtigung der genannten Faktoren – eine Erkennbarkeit der Zeugin durch einen durchschnittlich aufmerksamen Betrachter der Instagram-Story unwahrscheinlich ist, sofern vom Betrachter keine detektivische Akribie im Auffinden von die Zeugin identifizierenden Bildmerkmalen (zB durch Anfertigung eines Screenshots und hierauf starke Vergrößerung des Bildausschnittes mit der Halskette, wobei die Halskette selbst dann nur unscharf zu erkennen ist [Nahaufnahme zu Bild Nr 1 in ON 2.9], an den Tag gelegt wird. Ähnliches gilt für die teilweise erkennbare Tätowierung auf Bild Nr 3 in ON 2.9; auch hier liegt der Bildfokus bzw der Blickfang auf den entblößten Brüsten, hingegen liegt die Tätowierung am rechten Bildrand und wird diese überwiegend durch den Körperschatten der Zeugin verdeckt. Das Motiv der Tätowierung wird erst durch Anfertigen eines Screenshots und darauffolgende starke Bildvergrößerung deutlich erkennbar, sodass auch hier davon auszugehen war, dass die Zeugin durch einen durchschnittlich aufmerksamen Betrachter nicht zu identifizieren gewesen wäre.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründen darauf, dass der Angeklagte sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme (Seite 5 in ON 4.4) als auch in der Hauptverhandlung (Seite 15 in ON 14.8) im Wesentlichen gleichlautend schilderte, dass er davon ausgegangen sei, dass niemand die Zeugin auf den beiden Lichtbildern erkennen werde, was im Zweifel insofern als glaubhaft zu werten war, als beide Fotos nicht das Gesicht der Zeugin zeigten und andere identifizierende Merkmale nur mit entsprechender Akribie auszumachen waren. Wäre es dem Angeklagten daran gelegen, Nacktfotos von der Zeugin, auf denen sie eindeutig identifizierbar gewesen wäre, für eine größeren Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen, hätte der Angeklagte durchaus andere, in seiner Verfügungsgewalt befindliche, explizite und das Gesicht der Zeugin zeigende Lichtbilder heranziehen können (Seite 2 in ON 14.7). Im Übrigen war im Zweifel auch davon auszugehen, dass der Angeklagte, so er den Vorsatz gehabt hätte, die Zeugin in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, einerseits wiederum auf in Bezug auf die Identifizierbarkeit der Zeugin eindeutigere Lichtbilder (Seite 2 in ON 14.7) zurückgegriffen und hierfür nicht den Weg einer bloß mit 24 Stunden limitierten Wahrnehmbarkeit der Lichtbilder im Rahmen einer Instagram-Story gewählt hätte.
Zum Faktum V.) des Strafantrags:
Die Feststellungen, wonach von der Zeugin – unter anderem – dem Angeklagten gegenüber mittels E-Mails bestätigt wurde, dass zum 14.02.2024 keine Kindesunterhaltsrückstände bestehen, gründen auf der eindeutigen E-Mail der Zeugin vom 14.02.2024 (Seite 3 in ON 14.3).
Die Feststellungen zu den monatlichen Unterhaltsleistungen des Angeklagten an die Zeugin beruhen auf der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung (Seite 9 in ON 14.8), wobei anzumerken ist, dass der Angeklagte sich hierzu im Wesentlichen gleichlautend auch bei seiner polizeilichen Einvernahme verantwortete (Seite 7 in ON 4.4). Zusätzlich finden die Angaben des Angeklagten in der Aussage der Zeugin, wonach der Angeklagte bis Juli 2024 etwa EUR 900,00 an Kindesunterhalt leistete (Seite 27 und 35 in ON 14.8), Deckung. Dass der Angeklagte Kindesunterhalt leistete, lässt sich auch daraus ableiten, dass die BH R*, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, auf Anfrage des Gerichts nach allfälligen Unterhaltsrückständen des Angeklagten (ON 1.9) mit Schreiben vom 20.03.2025 keinen Unterhaltsrückstand mitteilte, sondern lediglich auf ein laufendes Unterhaltsfestsetzungsverfahren vor dem Bezirksgericht Klosterneuburg zu ** verwies (ON 13). Hingegen war den Angaben der Zeugin, wonach der Angeklagte nie mehr als EUR 900,00 an Kindesunterhalt bezahlt habe, kein Glauben zu schenken, zumal dies in krassem Gegensatz zu der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin geführten WhatsApp-Konversation steht, worin die Zeugin dem Angeklagten sinngemäß mitteilte, dass sie je Kind 2023 gar keinen Unterhalt geleistet habe und ab Februar 2024 ab und zu Unterhalt geleistet habe (Seite 7 in ON 2.5), als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal diese mit den vorgenannten WhatsApp-Nachrichten denkrichtig nicht zu vereinbaren sind und zusätzlich in diametralem Gegensatz zur WhatsApp-Nachricht der Zeugin an den Angeklagten vom 04.09.2023 (Seite 12 in ON 14.3) steht, wonach der Angeklagte das Problem sei und nicht das Geld. EUR 640,00 verlange, weil der Angeklagte aus Sicht der Zeugin genug verdiene, um dies zu bezahlen, und er dies eine Zeitlang auch bezahlt habe (Seite 1 in ON 14.3). Bei zwei Kindern ergibt dies einen Unterhaltsbetrag von monatlich EUR 1.280,00, was insofern mit den Angaben des Angeklagten, wonach er bis Februar 2024 EUR 1.700,00, sohin mehr als EUR 900,00 monatlich, an die Zeugin bezahlt habe, in Einklang zu bringen war. Im Übrigen teilte selbst die Zeugin in einer mit dem Angeklagten geführten WhatsApp-Konversation, in der es offenbar um die Höhe des Kindesunterhalts ging, dem Angeklagten gegenüber mit, dass EUR 1.700,00 nicht das Maximum sei, woraus geschlossen werden kann, dass der Angeklagte tatsächlich vor der Reduktion EUR 1.700,00 monatlich an die Zeugin an Kindesunterhalt leistete (Seite 13 in ON 14.3). Dass der Angeklagte vorher jedenfalls mehr als EUR 900,00 an die Zeugin leistete, ergibt sich ebenso aus ihrer Nachricht an den Angeklagten, wonach – sinngemäß – nichts von diesem Unsinn geschehen wäre, wenn er weiterhin mehr bezahlt und seine Zahlungen nicht auf einen ausgedachten Betrag von EUR 900,00 reduziert hätte (Seite 1 in ON 14.3). In diesem Lichte waren auch die von der Zeugin bei der Polizei gemachten Angaben, wonach der Angeklagte ab November 2023 gar keinen Unterhalt geleistet habe und ab Februar 2024 ab und zu Unterhalt geleistet habe (Seite 7 in ON 2.5), als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal diese mit den vorgenannten WhatsApp-Nachrichten denkrichtig nicht zu vereinbaren sind und zusätzlich in diametralem Gegensatz zur WhatsApp-Nachricht der Zeugin an den Angeklagten vom 04.09.2023 (Seite 12 in ON 14.3) steht, wonach der Angeklagte das Problem sei und nicht das Geld.
Dass die Zeugin – jedenfalls noch im Juli 2024 – einer Beschäftigung als Floristin in ** nachging, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung, wonach sie auf Befragen des Gerichts zu ihrem Beruf Floristin angab (Seite 29 in ON 14.8); dass die Zeugin jedenfalls noch im Juli 2024 als Floristin beschäftigt war, erschließt sich daraus, dass die Zeugin auf die Frage zur Freiwilligkeit des Sexualkontakts zum Angeklagten im Juli 2024 – unter anderem – angab, dass damals ausgemacht gewesen sei, der Angeklagte werde die Kinder für zwei Wochen, was Monate vorher geplant worden sei und der Angeklagte dann dann ein paar Tage früher, etwa am 20.07.2024, gesagt habe, das ginge nicht mehr, worauf die Zeugin in diesem Zusammenhang vor Gericht auf ihre Eigenschaft als Alleinerzieherin verwies und darauf, dass sie damals keine Kinderbetreuung gehabt habe und arbeiten gegangen sei (Seite 28 und 29 in ON 14.8). Im Ergebnis war es daher unzweifelhaft, dass die Zeugin im Juli 2024 als Floristin arbeitete. Der festgestellte Beginn der Floristinnentätigkeit im Februar 2024 ergibt sich aus den Angaben der Zeugin vor der Polizei (Seite 7 in ON 2.5), denen keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstanden.
Dass sich die Zeugin im Juli 2024 nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hatte, beruht auf dem Umstand, dass die Zeugin einerseits durchaus Kindesunterhalt, jedoch nicht in der von ihr gewünschten Höhe erhielt, und als Floristin arbeitete sowie andererseits darauf, dass die Zeugin auf die konkrete Frage des Gerichts, ob sie sich im Juli 2024 in einer Zwangslage, insbesondere Obdachlosigkeit und Hunger, befunden habe, ausweichend antwortete, indem sie darauf verwies, dass sie alleinerziehende Mutter sei und man als Floristin „nichts“ verdiene (Seite 30 in ON 14.8) und sie sinngemäß etwas – gemeint war höherer Kindesunterhalt bzw Geldleistungen – vom Angeklagten wolle, ohne diesen regelmäßig darum ersuchen zu müssen (Seite 30 in ON 14.8). Für das Fehlen einer wirtschaftlichen Notlage spricht auch die Nachricht der Zeugin an den Angeklagten, wonach der Angeklagte das Problem sei und nicht das Geld (Seite 12 in ON 14.3) sowie der Umstand, dass die Zeugin noch im Juli 2024 in der Lage war nach Spanien zu verreisen (Seite 30 in ON 14.8). An der fehlenden Zwangslage vermögen auch die vom Angeklagten an die Zeugin gerichteten Nachrichten des sinngemäßen Inhalts, ob sich seine Chancen auf Sex mit der Zeugin verbessern würden, wenn er ihr den Friseurtermin zahle, nichts zu ändern, zumal die Zeugin dieses allenfalls amoralische Angebot einerseits mit dem Hinweis, sie sei keine Prostituierte ablehnte (Seite 3 linke Spalte in ON 2.7) und andererseits beide in weiterer Folge klarstellten, dass die wechselseitigen Nachrichten neckischer Natur („in a teasing way“) waren und die Zeugin das nochmalige Sexangebot des Angeklagten – unter anderem – mit der für Laughing Out Loud stehenden Abkürzung „lol“, zu Deutsch wörtlich „laut auflachend“, quittierte (Seite 3 rechte Spalte in ON 2.7). Auch das per Kurznachricht vom 10.05.2024 an die Zeugin gemachte, allenfalls amoralische Anbot des Angeklagten, er werde der Zeugin mehr als gesetzlich erforderlich zahlen, wenn sie im Gegenzug ab und zu Sex hätten, wobei er in weiterer Folge ausführte, dass das Mehr im Bezahlen der Kindergartenkosten und des Lebensaufwands der Zeugin (Einkaufen, Botox) besteht und letztlich dadurch sämtliche anderen Probleme („issues“) zwischen dem Angeklagten und der Zeugin gelöst würden (Seite 6 in ON 2.7), enthält keinen Hinweis auf eine wirtschaftliche Notlage der Zeugin, zumal der Angeklagte eindeutig eine über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehende Leistung im Gegenzug für Sex anbietet und die Zeugin dieses Angebot umgehend ablehnte und dem Angeklagten in weiterer Folge das Blockieren seiner Nummer bis Freitag in Aussicht stellte.
Die Feststellungen betreffend die Verabredung des Angeklagten und der Zeugin zum Abendessen in **, der Restaurantauswahl und den Zahlungsmodalitäten beruhen auf den eindeutigen WhatsApp-Nachrichten (Seite 6, 7 und 9 in ON 14.4) sowie der damit korrespondierenden Reservierungsbestätigung (Seite 8 in ON 14.4). Hierzu gab es auch keine widerstreitenden Beweisergebnisse, zumal der Angeklagte (Seite 8 bis 9 in ON 14.8) und die Zeugin (Seite 30 und 36 in ON 14.8) letztlich den diesbezüglichen Geschehensablauf in Bezug aufs Tatsächliche im Kern gleich angaben.
Dass es zwischen dem Angeklagten und der Zeugin nach dem Abendessen in der ** Wohnung der Eltern der Zeugin zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr kam, erschließt sich aus der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der dem Gericht glaubhaft vermittelte, dass es keinen Konnex zwischen seiner Bereitschaft zur Unterhaltsleistung und dem Sex mit der Zeugin im Juli 2024 gegeben habe (Seite 9 in ON 14.8) sowie die Zeugin nicht den Eindruck auf ihn vermittelte, sie habe keinen Sex mit ihm haben wollen (Seite 10 in ON 14.8). Diese Angaben werden darüber hinaus durch die aus Sicht des Gerichts eindeutigen WhatsApp-Nachrichten der Zeugin gestützt, in der diese nicht einmal im entferntesten irgendeine Unfreiwilligkeit des gehabten Sexualkontakts zum Angeklagten andeutete oder ihre – allenfalls spätere – Abneigung dagegen äußerte, sondern stattdessen sich für die netten 24 Stunden bedankte und dem Angeklagten hiernach sogar noch Fotos von sich aus dem Flugzeug (Seite 10 in ON 14.8) bzw vom gemeinsamen Sohn und sich aus dem Spanienurlaub übermittelte (Seite 12 in ON 14.8). Auch die Nachricht, in der sich die Zeugin beim Angeklagten für die übersandten Blumen bedankt, spricht eindeutig nicht dafür, dass die Zeugin sich irgendwie zu dem Sexualkontakt gedrängt gefühlt hätte (Seite 11 in ON 14.4). Demgegenüber war den Angaben der Zeugin, sie habe mit dem Angeklagten lediglich Sex gehabt, weil sie dies als Ausweg gesehen und gehofft habe, der Angeklagte werde dadurch das Interesse an ihr verlieren und sich hierdurch alle ihre Probleme mit dem Angeklagten lösen würden (Seite 9 in ON 2.5) sowie dass sie sinngemäß dem Druck des Angeklagten nachgegeben habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte von ihr ablassen werde, wenn er sein Ziel (konkret: Sex mit der Zeugin) erreicht habe (Seite 29 bis 30 in ON 14.8), als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal die von ihr an den Angeklagten in diesem Zusammenhang gerichteten Nachrichten dem diametral entgegenstehen. Mit anderen Worten ist es lebensfremd das ein potentielles Opfer sich nicht nur um die Reservierung eines Lokals (Seite 7 und 8 in ON 14.4) kümmert, sondern sich nach dem vollzogenen Geschlechtsakt auch noch in unbeschwertem Ton beim Angeklagten für die netten 24 Stunden bedankt (Seite 10 in ON 14.4) und von sich aus Lichtbilder aus dem Spanienurlaub (Seite 12 in ON 14.4) übermittelt. Der Glaubwürdigkeit der Zeugin war zudem abträglich, dass sie dem Angeklagten auch am 26.07.2024, sohin nach dem stattgefundenem Geschlechtsverkehr, noch „We agreed sex is sex. Paha“ schrieb (Seite 13 in ON 14,4), was für das einvernehmliche Stattfinden des Geschlechtsverkehrs (Stichwort: „agreed“, auf Deutsch vereinbart“) spricht. In die gleiche Richtung war die Nachricht der Zeugin an den Angeklagten vom 26.07.2024 zu verstehen, wo sie ihm sinngemäß mitteilt, dass Sex Sex sei und ihr das völlig egal sei (Seite 14 in ON 14.4) und sich sogar noch über den Angeklagten amüsiert (Stichwort: „Haha“), indem sie ihm schreibt, dass er derjenige sei, der sie zum Abendessen ausführe und ihr Sachen kaufe (Seite 14 in ON 14.4). Auch der sowohl vom Angeklagten (Seite 10 in ON 14.8) als auch von der Zeugin (Seite 30 in ON 14.8) im Wesentlichen gleichlautend geschilderte weitere Geschehensablauf nach dem Geschlechtsverkehr, nämlich Einkaufen gehen und Kaffee trinken, spricht klar für das Einvernehmen in Bezug auf den Geschlechtsverkehr. Zusammengefasst ist – unter Berücksichtigung des Vorgesagten – anzumerken, dass es dem Gericht lebensfremd erschien, dass ein potentielles Opfer einer Sexualstraftat sich mit dem potentiellen Täter in einer derartigen Weise über WhatsApp nach dem angeblich unfreiwillig stattgefundenem Sexualkontakt austauschen würde, sodass den diesbezüglichen Angaben der Zeugin, der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten habe nicht ganz freiwillig stattgefunden und der Angeklagte habe erkennen müssen, dass sie den Sex nicht unbedingt haben wollte (Seite 30 in ON 14.8), keinerlei Glauben zu schenken war.
Die Feststellungen betreffend den weiteren Geschehensablauf (Einkaufen auf der ** Straße, Kaffee trinken) gründen auf den hierzu im Wesentlichen gleichlautenden Schilderung des Angeklagten (Seite 10 in ON 14.8) und der Zeugin (Seite 30 in ON 14.8), diejenigen zum Flughafentransfer, das Warten des Angeklagten am Flughafen, das Bedanken der Zeugin für die netten 24 Stunden und die übersandten Blumen, sowie die Übermittlung von Urlaubsfotos an den Angeklagten fußen auf den diesbezüglich eindeutigen WhatsApp-Nachrichten (Seite 10 bis 12 in ON 14.4), denen auch keine sonstigen Beweisergebnisse entgegenstanden.
Die Feststellungen zur fehlenden subjektiven Tatseite gründen auf dem äußeren Geschehensablauf, zumal es dem Angeklagten (zumindest im Zweifel) aufgrund des weiterhin vermindert geleisteten Unterhalts in Höhe von EUR 900,00 und der Berufstätigkeit der Zeugin – unter Berücksichtigung der vorliegenden WhatsApp-Konversation (Seite 6 bis 7 in ON 14.4), welche letztendlich im Geschlechtsverkehr mit der Zeugin mündete, – nicht in den Sinn kommen konnte, dass er eine allfällige wirtschaftliche Notlage der Zeugin für unfreiwilligen Geschlechtsverkehr ausnutzte.
Rechtlich folgerte der Erstrichter – soweit hier relevant -, dass es einerseits den Nachrichten bereits an der objektiv geforderten Eignung, die Zeugin in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, fehle, andererseits es dem Angeklagten überdies bereits am bedingten Vorsatz hierauf fehle. Ebenso fehle es den Nachrichten des Angeklagten auch der objektiv geforderten Besorgniseignung ebenso wie es ihm selbst am entsprechenden Vorsatz bzw Absicht fehle. In Bezug auf Faktum III./ sei das Opfer nicht identifizierbar, selbst für den Fall ihrer Identifizierbarkeit fehle es am Tatbestandsmerkmal der längeren Dauer und dem Angeklagten auch am entsprechenden Vorsatz.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld nur in Bezug auf die Fakten I./ II./ und III./ angemeldete (ON 1.12 bzw ON 1.13), in der Folge fristgerecht im selben Umfang ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 17), der keine Berechtigung zukommt.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 26. August 2025 ist der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) in Bezug auf den Vorwurf zu III./, die sich gegen die Feststellung richtet, B* sei auf den beiden vom Angeklagten auf Instagram veröffentlichten Nacktfotos von Dritten tatsächlich nicht erkannt worden, zu erwidern, dass sie sich hiermit nicht auf eine entscheidende Tatsache bezieht (vgl RIS Justiz RS0117264, RS0117499). In Bezug auf die Negativfeststellung zur inneren Tatseite wiederum berücksichtigt sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS Justiz RS0119370; RS0099507). Denn die bezughabende Beweiswürdigung (US 35) setzt logisch keineswegs die Annahme voraus, die Zeugin sei auf den Bildern ohnehin nicht erkannt worden, und widerspricht auch weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS Justiz RS0116732, RS0099455).
Die geltend gemachte Rechtsrüge (ebenfalls den Vorwurf III./ betreffend) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die zur inneren Tatseite mängelfrei getroffenen Negativfeststellungen nicht berücksichtigt und ihr daher ein Erfolg zu versagen ist.
Entgegen der Stellungnahme kommt jedoch auch der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Denn der Erstrichter hat nach einem vorbildlichen und umfangreichen Beweisverfahren und Würdigung aller relevanten Beweisergebnisse mit logischer und nachvollziehbarer Begründung dargetan, warum er davon ausging, dass die von der Staatsanwaltschaft Wien den genannten Vergehen subsumierten Sachverhalte weder subjektiv noch objektiv erfüllt bzw wesentliche Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt waren. Die Schuldberufung bekämpft im Wesentlichen unter Hinweis auf die für glaubwürdig befundene Aussage der Zeugin B* die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und stellt dabei lediglich eigene beweiswürdigende Erwägungen an, die die schlüssige Beweiswürdigung des Erstrichters, der sich einen persönlichen Eindruck sowohl vom Angeklagten als auch von der Zeugin verschaffen konnte und die vorgelegten Urkunden in seine Erwägungen miteinbezog, nicht wirklich zu erschüttern vermögen. Das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 258 Abs 2 StPO verpflichtet einen Richter, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS
Die Berufungsausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken, das nach erschöpfender und gewissenhafter Prüfung der Erkenntnismittel somit nicht zu dem für einen Schuldspruch erforderlichen, an Gewissheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit gelangt ist (vgl Kirchbacher StPO 15 § 258 Rz 8), was gegenständlich nicht zu beanstanden ist. Dass die vom Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert, sie dürfen nur nicht den Denkgesetzen widersprechen ( Mayerhofer StPO 6 § 258 E 38f). Die Ausführungen des Erstrichters überschreiten nicht den Ermessensspielraum der ihm bei der Beweiswürdigung zukommt. Im Ergebnis lässt sohin die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung der Beweisergebnisse keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufkommen, sondern ist aufgrund der Verfahrenslage die erstrichterliche Beurteilung nach Überprüfung sämtlicher Beweisergebnisse unter dem Aspekt, dass das Beweismaß im Strafverfahren die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist, die zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss, vertretbar. Das Berufungsgericht teilt die sehr sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts, sodass der Freispruch nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo zu bestätigen und der Berufung der Staatsanwalt daher nicht Folge zu geben war.
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