Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Auslieferungssache des A* zur Strafvollstreckung an die Türkei über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. September 2025, GZ ** 53, nach der am 4. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Trebuch, LL.M und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers Mag. Kirch durchgeführten öffentlichen Auslieferungsverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Gegen den litauischen Staatsangehörigen A*, geboren am **, ist vor dem Landesgericht Korneuburg ein Verfahren zu dessen Auslieferung an die türkischen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft Fethiye der Republik Türkei vom 9. Mai 2025 anhängig.
Nach dem genannten Auslieferungsersuchen wurde A* mit Urteil des Fethiye High Criminal Court vom 26. Mai 2011, rechtskräftig seit 25. April 2017, zu AZ ** zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt, weil er am 3. September 2010 in ** versucht hat, Suchtgift in einer übergroßen Menge, nämlich 6.466 Gramm Heroin, auszuführen, wobei er hierdurch die Straftat der Herstellung von und des Handels mit Drogen oder Stimulanzien gemäß Artikel 188 des türkischen Strafgesetzbuches begangen hat (ON 33.5 [samt Übersetzung]).
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Landesgericht Korneuburg die Auslieferung des A* an die türkischen Behörden zur Strafvollstreckung aufgrund des Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft Fethiye vom 9. Mai 2025 unter Ausspruch der Spezialitätswirkung als nicht unzulässig (Punkt 1. und Punkt 2.) und setzte die über ihn verhängte Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO jeweils in Verbindung mit § 22 EuAlÜbk und § 29 ARHG mit zeitlich unbegrenzter Wirksamkeit fort.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete und nach expliziter Erklärung, dass es sich nicht auch um eine Haftbeschwerde handle im Punkt der Auslieferung rechtzeitig ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, in welcher er sein im Verfahren bisher getätigtes Vorbringen wiederholte. Demnach würde eine Auslieferung gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen, weil er ohne ihm bekannte Auflagen aus der Haft entlassen und abgeschoben worden sei und sohin davon ausgehen habe können, dass das gesamte Verfahren für ihn erledigt sei. Zudem seien die Auskünfte der türkischen Behörden „nebulös“ bzw „mysteriös“ gewesen. Das Erstgericht habe es verabsäumt, die Protokolle sämtlicher Hauptverhandlungstage im türkischen Verfahren zum Beweis dafür, dass nicht während aller Verhandlungstage ein Dolmetscher für die litauische Sprache anwesend gewesen sei, beizuschaffen. Darüber hinaus liege hinsichtlich des Berufungsverfahrens ein Abwesenheitsurteil und überdies ein Härtefall nach § 22 ARHG vor, wobei diese Bestimmung zu Unrecht nicht angewendet worden sei. Im Übrigen widersprächen die Haftbedingungen in der Türkei Art 3 EMRK, weshalb ein Auslieferungshindernis nach § 19 Z 2 ARHG bestehe (ON 57.1).
Der Beschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Vorauszuschicken ist, dass die litauischen Behörden mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen vom 28. Mai 2025 mitteilten, dass kein Europäischer Haftbefehl gegen den Betroffenen erlassen werde (ON 29).
Zunächst darf auf die den Verfahrensparteien bekannten vom Erstgericht aktenkonform und detailliert, zutreffenden Feststellungen zum Verfahrenshergang, zu der Urteilsverkündung, der Enthaftung und Freilassung des Betroffenen, zum Kassationsverfahren, zur Restdauer der zu verbüßenden Haft, zu den von den türkischen Behörden in diesem Verfahren abgegebenen Garantien, zu den Haftbedingungen und zum Leben des Betroffenen vor seiner Festnahme in Österreich zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen zulässig verwiesen werden (RIS Justiz RS0124017 [ON 53.3 S 3 bis 8]).
Aber auch die vom Erstgericht aus den zutreffenden Feststellungen gezogenen rechtlichen Schlüsse sind nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall gelangen die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl 1969/320), ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl 1983/297) zur Anwendung.
Der kontinentaleuropäischen Rechtstradition entsprechend ist das Auslieferungsverfahren vom formellen Prüfungsprinzip beherrscht, das heißt die Behörden im ersuchten Staat haben grundsätzlich vom Sachverhalt und den Angaben auszugehen, wie sie im Rechtshilfeersuchen dargestellt werden, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im ersuchenden Staat nicht vorzugreifen.
Dass die dem türkischen rechtskräftigen Urteil zugrundeliegende Straftat eine auslieferungsfähige strafbare Handlung im Sinn des Art 2 Abs 1 EuAlÜbk darstellt, steht wie eingangs vom Erstgericht korrekt dargelegt außer Frage.
Hinsichtlich seines Vorbringens, die Angaben der türkischen Behörden zur Verurteilung, seiner Enthaftung und hinsichtlich einer Vorhaftanrechnung bzw eines noch offenen zu verbüßenden Strafteils seien unklar, ist der Betroffene auf die aktenkonformen, klaren diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts zum Verfahrenshergang, zu der Urteilsverkündung, der Enthaftung des Betroffenen mit erstinstanzlichem Urteil und deren Begründung sowie auf die expliziten Erklärungen, dass die bereits in Haft verbrachte Zeit gemäß Art 63 des türkischen Strafgesetzbuches auf die zu verbüßende Strafe angerechnet werde, die Anrechnung zu Beginn der Vollstreckung durch eine Strafvollzugsbescheinigung erfolge, in der die verbleibende Strafdauer, die Vollstreckungsbedingungen und das Entlassungsdatum (ON 33.5, ON 41.2, ON 47) und ab wann er einen Anspruch auf eine bedingte Entlassung habe, festgehalten werden (ON 33.5 [vgl zu all dem Beschluss S 3 bis 4 mit jeweiligen Quellennachweisen]), zu verweisen.
Dem Beschwerdevorbringen, der Betroffene sei EMRK widrig (Art 6) nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und sei insbesondere bei Urteilsverkündung kein Dolmetsch anwesend gewesen, weshalb das Erstgericht den Antrag auf Beischaffung sämtlicher türkischer Verhandlungsprotokolle, der im Beschwerdeverfahren neuerlich gestellt werde, hätte folgen müssen, ist zu entgegnen, dass den unbedenklichen expliziten Angaben der türkischen Behörden, der Angeklagte sei während des gesamten Verfahrens durch den namentlich genannten vom Staat beigegebenen Verteidiger vertreten gewesen und dass lediglich am ersten Verhandlungstag kein Dolmetscher für die litauische Sprache, in den nachfolgenden Verhandlungen jedoch jeweils ein namentlich genannter litauischer Dolmetscher anwesend gewesen sei, der auch am Tag der Verkündung des Urteils am 26. Mai 2011 (ON 33.5) in Anwesenheit seines Verteidigers ihm den Inhalt des Urteils sowie die Rechtsmittelbelehrung und dass er die Zustellung des Urteils beantragen kann, erörtert habe (ON 33.5; Beschluss S 3 mwN) keine Unklarheit zu entnehmen ist. Diese Zusicherung erfolgte auf neuerliche Nachfrage der österreichischen Staatsanwaltschaft explizit (ON 43; ON 49), an welchen Erklärungen von den österreichischen Behörden nicht zu zweifeln ist.
Der Betroffene beantragte von den türkischen Behörden explizit erklärt die Zustellung eines schriftlichen Urteils nicht. Das Rechtsmittel wurde von seinem Anwalt eingebracht und entsprechend der türkischen Rechtslage im Übrigen nicht wie behauptet kafkaesk, sondern auch der österreichischen Rechtsordnung durchaus entsprechend auf Basis der Aktenlage am 25. April 2007 zu AZ ** (ON 49.4) darüber entschieden. Im zeitnahen Anschluss wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Fethyir ein Haftbefehl gegen den Betroffenen zur Strafvollstreckung zu AZ ** erlassen (ON 33.5).
Das Argument der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem gemäß Art 9 EuAlÜbk sowie § 17 ARHG schlägt fehl, betrifft doch das Auslieferungsersuchen die weitere Vollstreckung eben jenes im Tatortstaat gefällten Urteils. Wie von der Erstrichterin nach ausführlich gepflogenen Erhebungen dargetan, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die zur Annahme eines wie immer gearteten Straferlasses, des Ausspruchs über eine (teilweise bedingte) Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung des noch nicht verbüßten Strafrechts führen könnten. Die entgegenstehenden Beschwerdebehauptungen unterstellen den türkischen Behörden im Übrigen selbiges gilt für das Vorbringen einer mangels ausreichender Übersetzung vorliegenden Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen letztlich das Tätigen falscher Angaben ohne dies jedoch irgendwie zu untermauern.
Das Vorbringen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Enthaftung nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils und Abschiebung davon ausgehen konnte, dass damit das ganze Verfahren für ihn erledigt sei, ist rechtlich gänzlich irrelevant und bedarf es auch keiner Auflagen oder Erklärungen. Dem Betroffenen war das Urteil übersetzt und erklärt worden.
Zum behaupteten Verfahren in Abwesenheit sind die Feststellungen wie die rechtlichen Schlüsse des Erstgerichts zutreffend, wonach der Betroffene im gesamten Hauptverfahren sowie bei der Urteilsverkündung erster Instanz persönlich anwesend und anwaltlich vertreten war und dass er ab dem zweiten Verhandlungstag einen Dolmetscher für die litauische Sprache zur Seite gestellt hatte, und dass er auch im Kassationsverfahren anwaltlich vertreten war, sodass kein Fall eines Abwesenheitsurteils nach Art 3 Abs 1 erster Satz Zweites ZP EuAlÜbk vorliegt.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider sicherten die türkischen Behörden auch ausdrücklich zu, sich an den Grundsatz der Spezialität zu halten.
Dem Beschwerdevorbringen ebenso zuwider ging das Erstgericht auch nicht rechtlich unrichtig von der Nichtanwendung des Art 22 ARHG aus.
Entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§ 1), kann eine Auslieferung im vertraglichen Bereich unter Berufung auf die Härteklausel des § 22 ARHG nicht abgelehnt werden, wenn eine vergleichbare Bestimmung im anzuwendenden Vertrag fehlt (mwN Mayerhofer, Nebenstrafrecht ARHG § 22 E 1). Österreich hat etwa zum EuALÜbk, das kein § 22 ARHG entsprechendes Auslieferungshindernis kennt, keinen Vorbehalt erklärt, wonach eine Auslieferung aus humanitären Gründen abgelehnt werden kann, sodass grundsätzlich von der Erfüllung der vertraglichen Auslieferungspflichten auszugehen ist (OGH 11 Os 139/98, JBl 2001, 331; Mayerhofer , Nebenstrafrecht ARHG § 22 E 2). Dennoch können einer Auslieferung Grundsätze des zwingenden Völkerrechts, wie z.B. die Achtung des Privat und Familienlebens (Art 8 EMRK), entgegenstehen (OGH 11 Os 139/98). Die Einhaltung der von der EMRK gewährten und in Österreich verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte ist daher - wie der OGH schon wiederholt erkannt hat - auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr, unabhängig vom Vorliegen einer ausdrücklichen Härteklausel, zu beachten. Der Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§ 1), denen eine ausdrückliche Härteklausel fehlt, entbindet daher nicht von einer Prüfung der in Art 8 EMRK verankerten Rechte, dies jedoch in Abwägung zur Schwere der Straftat (vgl Göth Flemmich/Riffel § 22 ARHG Rz 4 f) .
Zur Behauptung eines Verstoßes gegen Art 8 EMRK ist zu erwägen, dass nach der Judikatur des EGMR im Rahmen der gemäß Art 8 Abs 2 EMRK geforderten Notwendigkeits und Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung privater bzw familiärer gegen öffentliche Interessen der Schwere der Straftat maßgebliche Bedeutung zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Interessen der betroffenen Person nicht nur wegen fehlender Ausweisung und Abschiebung das öffentliche Interesse des ausweisenden Staates an der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von künftigen Straftaten, sondern (auch) dasjenige des ersuchenden Staates an der Verfolgung bereits begangener Straftaten und der Vollstreckung dafür verhängter Sanktionen gegenübersteht, sodass eine Auslieferung nur unter außergewöhnlichen Umständen ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist, wobei der EGMR dem Strafverfolgungsinteresse bei Suchtgiftdelinquenz besonderes Gewicht beimisst (RIS Justiz RS0123230 [T4]). In die Prüfung sind Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Aufenthalts (fallkonkret auch Heimat)Staat, die Zeit seit der Begehung der Tat und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit und die konkrete Familiensituation und Dauer und Intensität der Beziehungen, die der Betroffene geknüpft hat, miteinzubeziehen (EGMR vom 10. Juli 2003, Bsw 53441/99; EGMR vom 12. Juni 2021, Bsw 54131/10).
Der Betroffene weist keinerlei Bezugspunkt zu Österreich das er lediglich als Tourist besuchte auf, aber auch in seinem (derzeitigen) Heimatland Litauen, in welchem er sich seinen Angaben nach seit 2019 aufgehalten haben will, hat er seinen Angaben nach keine Kinder (keine Sorgepflichten siehe ON 12) und lebt lediglich in einer Beziehung. Beziehungen zwischen Erwachsenen können jedoch eine Übergabe bzw Auslieferung unter dem Aspekt des Art 8 Abs 1 EMRK nur dann hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (RIS Justiz RS0123230 [T5 und T8]). Angesichts dieser Verhältnisse und mit Blick auf die Schwere der Straftat, die auch nach österreichischem Recht als ein mit einer bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen zu qualifizieren ist, ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass das öffentliche Interesse des ersuchenden Staates an der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Strafe, auch wenn sich der Betroffene mittlerweile, in Kenntnis vom verhängten Urteil, eine Existenz aufgebaut hat, prävaliert. Wie bereits dargelegt ist die Argumentation, der Betroffene sei davon ausgegangen, dass dieses Strafverfahren für ihn gänzlich erledigt sei, rechtlich irrelevant.
Dem Verfahrens und Beschwerdevorbringen zuwider liegt auch der monierte Härtefall mit Blick darauf, dass er entgegen seinem Vorbringen seit der Verurteilung erster Instanz in der Türkei keinen tadellosen Lebenswandel führte, nicht vor, musste er doch laut vom Beschwerdegericht eingeholter ECRIS Auskunft in Litauen am 28. Oktober 2022 wegen des unerlaubten Konsums von Drogen und ihres Erwerbs, Besitzes, Gewinnung oder Herstellung, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, verurteilt werden.
Letztlich hat sich das Erstgericht auch aktenkonform und besonders ausführlich mit der Frage der Haftbedingungen auseinandergesetzt und schlüssig dargetan, warum auch insoweit kein Auslieferungshindernis vorliegt.
Unter § 19 Z 2 ARHG bildet die konkrete Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Strafvollstreckung ein Auslieferungshindernis. Schlechte Haftbedingungen können eine Auslieferung unzulässig machen, wenn die Mindeststandards des Art 3 EMRK nicht gewährleistet werden können (vgl Göth Flemmich in Höpfel/Ratz , WK 2 ARHG § 19, Rz 18 mwN). Im konkreten Fall liegt eine hinreichende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die vorgesehene Haftanstalt und die Haftbedingungen vor. Es ist nicht zu erwarten, dass die Zusicherung nicht eingehalten werden wird.
Eine von einer österreichischen Delegation im April 2025 durchgeführte Visite der Haftanstalt Yalvac Typ T hat ergeben, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine nicht EMRK konformen Unterbringung in der geschlossenen Haftanstalt Yalvac Typ T vorliegen. Es ist daher mit einer menschenrechtskonformen Unterbringung des Betroffenen zu rechnen.
Der Zielstaat ist zudem Mitglied des Europarates und Konventionsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Europäischen Übereinkommens vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Er ist ferner Vertragsstaat des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984. Die Republik Türkei hat sich damit in mehrfacher Weise völkerrechtlich verpflichtet, die Anwendung von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterlassen und zu bekämpfen.
Das Vorbringen, die österreichische Delegation sei lediglich in hübsch hergerichtete Scheinräumlichkeiten geführt worden, ist aktenwidrig (vgl ON 36, ON 42.2).
Darüber hinaus liegen seitens der türkischen Behörden nicht nur eine Zusicherung hinsichtlich der künftigen Haftanstalt, sondern auch eine Vielzahl gegenüber Österreich bzw der österreichischen Vertretung abgegebene Garantien vor (ON 42.2; korrekt dargelegt BS 3f).
Auch der Umstand, dass der Betroffene nach eigenen Angaben am 25. Oktober 2025 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens in der Türkei eingebracht hat, steht dessen Auslieferung nicht entgegen. Der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss war sohin ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden