Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. März 2025, GZ **-23.1, nach der am 4. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Trebuch, LL.M und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M, in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Toms und der Privatbeteiligtenvertreterin Caspar-Bures, LL.M durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld, Strafe und privatrechtlicher Ansprüche nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer nach § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Genannte ferner verhalten, der Privatbeteiligten B* EUR 5.000,-- binnen vierzehn Tagen zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** B* am Körper verletzt, und zwar
A./ am 6. Juni 2024, indem er sie wiederholt mit der flachen Hand ohrfeigte und ihr Schläge mit einem Hausschuh im Bereich des Kopfes und Gesichts versetzte, wodurch sie Hämatome am Kinn und an der linken Wange erlitt;
B./ am 20. Juni 2024, indem er ihr einen Knietritt in den Bauch und einen Faustschlag auf die Nase sowie einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, und ihr dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine komplexe Nasenbeinfraktur mit Schiefstand der Nase und Septumperforation, zugefügt.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und die Tatbegehung gegen eine nahe Angehörige iSd § 72 StGB (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die im Zweifel mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete („Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“; ON 23, 20; vgl § 467 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0099951; Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 284 Rz 7 und § 467 Rz 2; Kirchbacher, StPO15 § 467 Rz 2), sohin wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und privatrechtlicher Ansprüche erhobene, jedoch nicht fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten. Das Urteil wurde dem Verfahrenshelfer am 1. August 2025 zugestellt, wobei eine Ausführung der Berufung erst über die an diesen am 16. September 2025 zugestellte Nachfrage des Rechtsmittelgerichts mit Eingabe vom 29. September 2025 nachgeholt wurde (ON 8 des Bs-Akts). Der unter einem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausführungsfrist wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit ist gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder in der Anmeldung noch in einer (fristgerecht erstatteten) schriftlichen Ausführung (§ 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Wird das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt, kommt es zur Zurückweisung (§§ 285a Z 2 StPO, 470 Z 1 StPO, 489 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0101925).
Von Amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe gemäß §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO haften dem Urteil nicht an.
Auch die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt, weil das Erstgericht die erhobenen Beweise mit schlüssiger Beweiswürdigung einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und wohlbegründet dargelegt hat, wie es zu den Konstatierungen zum objektiven Geschehensablauf sowie den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte. Dabei konnte sich die Erstrichterin auf die Angaben des Opfers im Zusammenhalt mit den vorgelegten Lichtbildern und den aktenkundigen ärztlichen Attesten stützen (ON 23.1, 4 ff). Dabei durfte sich das Erstgericht auf den glaubwürdigen und seiner Einschätzung nach aufrichtigen und um die Wahrheit bemühten persönlichen Eindruck vom Opfer berufen und die Aussage des Angeklagten als unglaubwürdig verwerfen. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden. Den Vorschriften der §§ 258, 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hier regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindruckes gewonnen (RIS-Justiz RS0098413). Dabei setzte sich die Erstrichterin nicht nur mit der Aussage des Opfers, sondern auch mit der Verantwortung des Angeklagten, darunter ua dessen Behauptung, das Opfer habe die Anschuldigungen nur erfunden, um ein österreichisches Visum zu erlangen, detailliert auseinander, und legte dar, dass es zu keinem Moment den Eindruck gewonnen habe, das Opfer würde unbegründeten Groll gegen den Angeklagten hegen (ON 23.1, 4 f).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ab (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz aaO § 281 Rz 452).
Das Rechtsmittelgericht hegt somit im Rahmen der bei der Prüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage, sodass der Berufung wegen der Schuld kein Erfolg beschieden war.
Ausgehend von der vom Erstgericht vollständig erfassten besonderen Strafzumessungslage erweist sich unter Zugrundelegung der in § 32 StGB verankerten Grundsätze für eine Bestrafung nach der Tat und persönlichkeitsbezogenen Schuld sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) die über den Angeklagten verhängte, das mögliche Höchstmaß ein Drittel ausschöpfende und ohnedies gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als keiner Herabsetzung zugänglich.
Letztlich ist auch die Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche nicht im Recht. Mit Blick auf den Schuldspruch und die unbedenklichen erstgerichtlichen Konstatierungen zu den von der Privatbeteiligten B* erlittenen und vom Angeklagten verursachten Verletzungen (ON 23.1, 3 f), ist der von der Erstrichterin in freier Überzeugung ( Spenling in Fuchs / Ratz , WK-StPO, § 369 Rz 6 mwN) zuerkannte Schmerzengeldbetrag weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Höhe der global zu bemessenden Entschädigung kann nach ständiger Rechtsprechung auf eine Schätzung im Sinne des § 273 ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614 [T1]), wobei die vom Opfer erlittenen Verletzungen und die damit einhergehenden Schmerzen den vom Erstgericht zugesprochenen Betrag rechtfertigen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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