Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A* wegen §§ 83 Abs 1, 85 Abs 2 und 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Mai 2025, GZ ** 49.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 23. April 2025 begehrte der bestellte Verfahrenshelfer, RA DDr. B*, die Vergütung von Barauslagen in Höhe von 93,30 Euro für die elektronische Akteneinsicht sowie 30 Euro an Fahrtkosten, sohin insgesamt einen Betrag von 123,30 Euro (vgl ON 42.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag mit 16,40 Euro und wies das Mehrbegehren in Höhe von 106,90 Euro ab (vgl ON 49.1). Begründend führte die Erstrichterin hinsichtlich des Kostenersatzes für die elektronische Akteneinsicht zusammengefasst aus, dass das vorgelegte Kostenverzeichnis den Anforderungen einer ausreichenden Bescheinigung nicht genüge bzw der Verfahrenshelfer seiner Bescheinigungspflicht durch Vorlage einer Rechnung betreffend der tatsächlichen Bestreitung der geltend gemachten Barauslagen nicht nachgekommen sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar gewesen sei, sodass nur Aufwendungen für die Nutzung eines Massenverkehrsmittels als wirklich bestrittene Auslagen nach § 393 StPO zustehen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er - unter Berücksichtigung des bereits zuerkannten und nicht bekämpften Betrages von 16,40 Euro - den Zuspruch der restlich verzeichneten Barauslagen von 106,90 Euro begehrt (vgl ON 50.2).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der bestellte Verfahrenshelfer bereits aus Haftungsgründen verpflichtet gewesen sei, den gesamten Akteninhalt elektronischen abzurufen, weil erst nach Sichtung der einzelnen Bestandteile des elektronischen Aktes – und nicht bloß der vielfach falsch bzw unvollständig bezeichneten Aktenbestandteile im Inhaltsverzeichnis des elektronischen Aktes – entschieden werden könne, welche Aktenbestandteile zur zweckentsprechenden Verteidigung im Sinne des § 57 StPO zu verwerten bzw erforderlich sei. In diesem Zusammenhang würde es auch geradezu hellseherische Fähigkeiten voraussetzen, die dem Berufsbild des Rechtsanwaltes nicht entsprächen, wenn der Verfahrenshelfer vor dem Abrufen des elektronischen Aktes zu beurteilen gehabt hätte, welche Aktenbestandteile zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig seien (vgl ON 50.2, AS 2 f).
Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrkosten führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich für die Anfahrt zur Verhandlung nach C* mit den öffentlichen Massenbeförderungsmitteln eine Anfahrtsdauer samt Wartezeit von einer Stunde und 39 Minuten ergeben hätte, nachdem für den Verfahrenshelfer keine spätere Busabfahrtsmöglichkeit von seinem Kanzleisitz in D* zum Bahnhof D* zur Verfügung gestanden habe. Der Verfahrenshelfer sei daher berechtigt gewesen, anstellte eines Massenbeförderungsmittels seinen PKW für die Fahrtwege zwischen seinem Kanzleisitz in ** D*, **, und dem Gerichtsort in ** C* zu benutzen, sodass ihm hierfür eine Vergütung im Ausmaß des Kilometergeldes zustehen würden (vgl ON 50.2, AS 4 f).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
I. Zur elektronischen Akteneinsicht :
Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten. Welche Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nötig – also durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen - waren, hat das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0101355; Lendl, WK-StPO § 393 Rz 9; Öner , LiK-StPO § 393 Rz 10 mwN).
Nach § 52 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StPO hat der Verfahrenshilfeverteidiger Anspruch darauf, dass ihm Kopien aus dem Akt kostenlos zur Verfügung gestellt werden. War in der korrespondierenden Bestimmung des § 45 Abs 2 StPO vor dem Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes neben der Möglichkeit, Einsicht in den körperlichen Akt zu nehmen, nur das Recht auf Herstellung von „Abschriften“ bzw „Ablichtungen“ und damit die Reproduktion in Papierform garantiert, normiert § 52 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I 2013/195 medien- bzw technologieneutral unter dem Obergriff „Kopien“ eine Gleichstellung von „Ablichtungen oder anderen Wiedergaben des Akteninhalts“ (vgl Haißl in Schmölzer/Mühlbacher (Hrsg), StPO Kommentar, Band 1 Ermittlungsverfahren 2 (2021) § 52 StPO Rz 8). Vom Begriff „Kopien“ (Ablichtungen oder anderen Wiedergaben des Akteninhalts) sind sohin nicht nur Kopien im körperlich-technischen Sinn (wie zB Tonkassetten bzw Tonbänder, Fotografien, Filme) und der damit verbundene zeitlich aufwendige Kopier- bzw Übertragungsvorgang umfasst, sondern jedenfalls auch die elektronische Datenübertragung (vgl EBRV 2402 BlGNr. 24. GP 7; Kirchbacher , StPO 15 § 52 Rz 1/2).
Im Fall eines elektronisch geführten Aktes kommt das Freischalten des Verteidigers im Aktensystem somit dem Ausfolgen einer Kopie gleich, zumal ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Einsicht in den Akt zu jeder Zeit und an jedem Ort – wenngleich dazu die Verwendung eines entsprechenden elektronischen Geräts erforderlich ist – gegeben ist und gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind (vgl ua OLG Wien 21 Bs 120/22h). Die elektronische Einsichtnahme erfolgt derzeit im Wege einer (frei wählbaren) Verrechnungsstelle (vgl Fellner/Nogratnig , RStDG, GOG und StAG II5.03 § 89i GOG Rz 5).
Abfragekosten im Zusammenhang mit der Einsicht in den elektronisch geführten Akt stellen jedenfalls – anders als beispielsweise Kosten für die Herstellung von Gleichschriften oder Kopien in der eigenen Kanzlei sowie für das Einscannen und Ausdrucken von Urkunden (diese sind bloßer Kanzleiaufwand und pauschal von dem zur Hauptleistung gebührenden Einheitssatz abgedeckt) - ersatzfähige Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO dar (vgl zB OLG Wien 18 Bs 21/24f, 21 Bs 334/21b). Denn es handelt sich dabei um variable Kosten, die auftragsabhängig konkret als zusätzlicher Aufwand anfallen und nicht mit dem (allgemeinen) Kanzleiaufwand des Rechtsanwalts zusammenhängen (vgl
Vom Bund zu vergüten sind jedoch nur die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen, welche überdies der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Als Folge dessen hat ein (Verfahrenshilfe-)Verteidiger zur Beurteilung der Notwendigkeit an sich und im beantragten Umfang im Einzelnen darzulegen, in welchem Umfang (Anzahl der Downloads beziehungsweise Suchergebnis pro Geschäftsfall) er elektronisch Einsicht in den verfahrensgegenständlichen Akt genommen hat und welche Kosten konkret für einen Download pro Dokument beziehungsweise für ein Suchergebnis pro Geschäftsfall angefallen sind. Dadurch soll verhindert werden, dass unnötige Kosten (etwa unbegründet gebliebener mehrfacher Download desselben Dokuments) ersetzt werden. Aus diesem Grund bedarf es zur Wahrnehmung der Kontrollpflicht einer entsprechend ausreichenden Bescheinigung der Barauslagen (vgl dazu ausführlicher OLG Wien, AZ 21 Bs 418/24k).
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, ist der Verfahrenshelfer im konkreten Fall der zuvor genannten Bescheinigungspflicht durch eine entsprechende Vorlage betreffend die tatsächliche Bestreitung der geltend gemachten Barauslagen nicht ausreichend nachgekommen, lässt doch gerade sein vorgelegtes Kostenverzeichnis im Hinblick auf allfällige unnötige Kosten, wie ein etwa unbegründet gebliebener mehrfacher Download desselben Dokuments bzw Akteninhalts, keine (nachträgliche) gerichtliche Kontrolle zu. Vor diesem Hintergrund musste im vorliegenden Fall ein Zuspruch der geltend gemachten Barauslagen für die elektronische Akteneinsicht (vgl ON 42.2) scheitern.
Anzumerken bleibt, dass mit der Erfüllung der Bescheinigungspflicht der notwendigen Kosten weder eine Einschränkung des Aktenstudiums auf einzelne Aktenbestandteile einhergeht noch dem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger eine (Vorab-)Auswahl einzelner Dokumente aufgrund bloßer Bezeichnungen im elektronischen Akt abverlangt wird. Dementsprechend erweist sich auch das diesbezügliche Vorbringen, wonach hiedurch Verteidigerrechte geschmälert und eine Nichtigkeit des Strafverfahrens indiziert wird, als sachfremd und damit einer Erwiderung nicht zugänglich, zumal diese vielmehr Voraussetzung für eine (nachträgliche) gerichtliche Kontrolle ist, um insbesondere den Ersatz unnötiger Kosten, wie etwa für einen unbegründet gebliebenen mehrfachen Download desselben Dokuments, hintanzuhalten.
II. Zu den Fahrkosten :
Bestellt die Rechtsanwaltskammer einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, so entzieht sich dies der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Zweckmäßigkeit ( Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 § 393 E 26) und hiedurch notwendige Fahrtspesen sind zu ersetzen. IdR sind dies die Aufwendungen für die Benützung eines Massenverkehrsmittels. Verwendet der Verfahrenshelfer für die Fahrt zu Gericht den eigenen PKW, sind auch diese Kosten grundsätzlich zu ersetzen, sofern die Benützung an sich notwendig war. Ein genereller Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht (vgl Lendl , WK StPO § 393 Rz 10 mwN). Die Auslagen sind mit einem Pauschalbetrag nach den Ansätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (§ 10 Abs 3 RGV 1955) abzugelten. Damit sind alle mit der Haltung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten (zB Park-, Garagen- oder Mautgebühren, Autobahnvignette) abgegolten. Ein gesonderter Ersatz einzelner mit der Benützung des PKWs verbundener Kosten kommt daher nicht in Betracht. Nach der zitierten Bestimmung ist die Benützung des eigenen Pkw insbesondere dann notwendig, wenn die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar wäre.
Fallkonkret ist nach den vom Beschwerdegericht durchgeführten Erhebungen der Kanzleisitz des Verfahrenshelfers exakt einen Kilometer vom Bahnhof D* entfernt, was bei einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h einem Fußweg von zwölf Minuten entspricht. Die reine Fahrzeit per Zug vom Bahnhof D* zum Bahnhof C* beträgt sodann zwischen 13 bis zu 27 Minuten, abhängig vom jeweiligen Zugtyp und der angefahrenen Haltestationen auf besagter Fahrstrecke (so lässt sich dem Fahrplan der F* beispielsweise entnehmen, dass der Zugtyp ** nur 13 Minuten, wohingegen die ** 27 Minuten benötigt). Gemäß Fahrplan bieten die F* im sechs- bis acht Minuten Takt eine Zugverbindung vom Bahnhof D* zum Bahnhof C* an.
Spiegelgleich lassen sich die Zugverbindungen vom Bahnhof C* zum Bahnhof D* zusammenfassen. Auch für diese veranschlagen die F* eine reine Fahrzeit von 13 bis zu 27 Minuten, wiederum abhängig vom jeweiligen Zugtyp und der angefahrenen Haltestationen. Abfahrtsintervall für die besagte Fahrstrecke ist alle zwei bis zwanzig Minuten (abhängig von der genauen Tagesuhrzeit).
Der Fußweg vom Bahnhof C* zum Landesgericht C* beträgt sodann wiederum exakt 600 Meter, was bei der oben genannten Gehgeschwindigkeit eine Transferdauer von rund acht Minuten ergibt. Mit der öffentlichen Busverbindung beträgt die Reisezeit für jene Strecke rund fünf Minuten.
Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass die gesamte (reine) Reise- bzw Wegzeit (inklusive Fußwegen von und zu den Bahnhöfen D* und C*) bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsverbindung(en) rund 50 Minuten beträgt.
Aus diesen Umständen ist ersichtlich, dass im konkreten Fall die Benützung des eigenen Personenkraftwagens gerade noch nicht erforderlich war, woran auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wartezeit von einer Stunde und 39 Minuten bei Benützung öffentlicher Massenbeförderungsmitteln nichts ändert, zumal diese lediglich daraus resultiert, dass keine spätere (bzw nach 07:01 Uhr) Busabfahrtsmöglichkeit vom Kanzleisitz des Verfahrenshelfers direkt zum Bahnhof D* zur Verfügung steht und demgegenüber das Zurücklegen einer Strecke von 1000 bzw 600 Metern zu Fuß zum nächsten Bahnhof mangels anderweitigen Vorbringens nicht unzumutbar erscheint.
An der Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmitteln im vorliegenden Fall vermögen weiters auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Fahrstrecke vom Kanzleisitz des Verfahrenshelfers zum Landesgericht C* mit einem Personenkraftfahrzeug in rund 25 Minuten und somit ungefähr in der Hälfte der weiter oben dargelegten (reinen) Gesamtreise- bzw Wegzeit bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsverbindung(en) zurück gelegt werden kann, nichts zu ändern.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
Es bleibt anzumerken, dass selbst für den Fall der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln für die Verwendung von Personen- und Kombinationskraftwagen nach § 10 Abs 3 Z 2 RGV 1955 lediglich eine Entschädigung von 0,50 Euro je Fahrkilometer und somit für die Entfernung vom Kanzleisitz des Beschwerdeführers zum Landesgericht C* von 31,2 km ein Betrag von 15,6 Euro zustehen würde, sodass der Verfahrenshelfer durch den Zuspruch von 16,40 Euro an Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auch deshalb nicht beschwert sein kann.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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