Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Oktober 2025, GZ ** 10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen des Verbrechens des teilweise gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten mit errechnetem Strafende am 15. Dezember 2026 (ON 6). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. Dezember 2024 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 15. April 2026 (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 3f), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, mit der wesentlichen Begründung ab, dass der vom achtfach einschlägig vorbestraften Strafgefangenen erklärte Ausreisewille nicht glaubhaft sei, weil er bereits wiederholt außer Landes gebracht worden, jedoch stets kurz danach wieder ins Bundesgebiet eingereist sei und weitere Straftaten begangen habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig, jedoch unberechtigt erhobene Beschwerde (ON 11).
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene fallkonkret bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines siebenjährigen Aufenthaltsverbotes unverzüglich nachzukommen (ON 4, 8), doch bestehen an der Bereitschaft des Verurteilten, der erklärten Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachzukommen, erhebliche Zweifel.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck erschließt sich, dass neben der Glaubhaftmachung eines ernsthaften Ausreisewillens auch zu erwarten sein muss, dass der Rechtsbrecher nicht gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird ( Pieber aaO Rz 13). Vorliegend ist dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2025 (ON 8) zu entnehmen, dass gegen A* nach seiner Festnahme am 22. September 2024 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag, Zahl **, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und er unmittelbar in die Slowakei abgeschoben wurde. Davon gänzlich unbeeindruckt reiste er wiederholt wieder ins Bundesgebiet ein und musste insgesamt neun weitere Male außer Landes gebracht werden, nämlich am 22. Oktober 2024, 1. November 2024, 5. November 2024, 9. November 2024, 16. November 2024, 20. November 2024, 23. November 2024, 29. November 2024 und 4. Dezember 2024 (ON 8, 2). Am 15. Dezember 2024 wurde er wegen den der vollzugsgegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Straftaten (Tatzeitraum vom 22. August 2022 bis 15. Dezember 2024) in Haft genommen.
Aufgrund dieses wiederholten Zuwiderhandelns ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an das Einreise- und Aufenthaltsverbot halten werde (vgl Pieber aaO Rz 33) und sein erklärter Ausreisewille und seine Bereitschaft zur Beachtung des Einreiseverbots ist daher nicht glaubhaft. Da somit die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht gegeben sind, wurde der Antrag des Strafgefangenen vom Erstgericht zu Recht abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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