Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseoder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Oktober 2025, GZ ** 4.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von vier Jahren und neun Monaten, die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien von 27. April 2021 (rechtskräftig seit 30. April 2021), AZ **, wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG; § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG; §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB; §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB; §§ 223 Abs 2, 224 StGB; § 224a StGB (zwei Jahre) sowie vom 22. Jänner 2024 (rechtskräftig am selben Tag), AZ **, wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall und Abs 4 Z 3 SMG; § 28 Abs 1 erster Satz und Abs 2 SMG (33 Monate Zusatzstrafe) verhängt wurden. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. Juni 2027, die Hälfte der Strafzeit wurde am 17. Dezember 2024, zwei Drittel wurden am 18. Oktober 2025 verbüßt (ON 2.3).
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Juni 2021, ** (ON 2.6), wurde über den Strafgefangenen gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Nachdem der Strafgefangene erfolglos seine bedingte Entlassung zum Hälfte sowie zum Zwei DrittelStichtag begehrt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 (ON 2.5) das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich überdies bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4.1) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen mit der wesentlichen Begründung ab, dass dessen Beteuerungen, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das Aufenthaltsverbot zu respektieren, nicht glaubhaft und ernsthaft seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn 1. gegen ihn ein Einreiseoder Aufenthaltsverbot besteht, 2. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und 3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt, so ist nach § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch Andere entgegenzuwirken.
Zur Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG ist auszuführen, dass ein Absehen vom Strafvollzug nicht ohne oder gar gegen den Willen des Verurteilten stattfinden darf, sondern dessen Erklärung voraussetzt, dass er bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen. Überdies muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung auch nachkommen wird, das heißt, sein erklärter Ausreisewille muss glaubhaft sein. Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck ergibt sich außerdem, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreiseoder Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Strafgefangenen bereits einmal die Rechtswohltat des § 133a StVG gewährt worden ist und er ungeachtet des Einreiseverbots wieder eingereist ist (
Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist - in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgerichts - begründet zu befürchten, dass A* gegen das über ihn verhängte Einreiseverbot verstoßen werde. Dazu ist zu erwägen, dass ihm - wie sich aus dem obgenannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Juni 2021 ergibtbereits einmal der Vertrauensvorschuss des § 133a StVG zuteil wurde, indem er am 5. Juli 2017, nachdem über ihn eine fünfjährige Freiheitsstrafe verhängt und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot ausgesprochen worden war, freiwillig per Luftweg nach Algerien ausreiste (ON 2.6, 45; s auch ON 2.7, 4). Offenkundig unter Verstoß gegen dieses Verbot reiste A* zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich nach Österreich ein, wo er bereits am 5. August 2020 wegen des Verdachts der Begehung mehrerer Straftaten erneut festgenommen wurde (ON 3, 1).
Aus der solcherart dokumentierten mangelnden Paktfähigkeit des Strafgefangenen ist die starke Vermutung abzuleiten, dass er auch diesmal nicht aufrichtig gewillt ist, das über ihn verhängte Einreiseverbot zu respektieren, sondern er wiederum nach Österreich zurückkehren und sich hier (allenfalls auch mit deliktischen Absichten) aufhalten würde. Aufgrund des in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahmen gelegenen Normzwecks ist daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 Z 2 StVG zu verneinen.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden