Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 27 Abs 2a zweiter Fall SMG uaD über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. September 2025, GZ ** 39.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene sechsfach einschlägig vorbestrafte A* wurde mit seit 1. Juli 2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Juni 2025 (ON 18.3) wegen – übrigens während eines offenen Aufschubs nach § 39 SMG verübter – Vergehen unter anderem nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die umgehend in Vollzug gesetzt wurde (ON 25).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den mit 9. September 2025 datierten Antrag des Verurteilten auf Gewährung von Strafaufschub nach § 39 SMG (ON 35) wegen Verspätung zurück.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 41), welche nicht berechtigt ist.
Denn wie das Erstgericht bereits zutreffend darstellte, ist Voraussetzung für einen Aufschub nach § 39 SMG, dass der Verurteilte noch vor förmlicher Übernahme in den Strafvollzug einen Antrag auf Strafaufschub stellt oder das Gericht von Amts wegen vor oder zugleich mit der Anordnung des Vollzugs eine Prüfung der Voraussetzungen des § 39 SMG einleitet ( Schwaighofer WK 2 SMG § 39 Rz 26; vgl auch OLG Linz 9 Bs 24/12m; OLG Graz 10 Bs 47/13g; OLG Wien 18 Bs 156/14v uva).
Der mit 9. September 2025 datierte, sohin mehr als zwei Monate nach Übernahme in den Strafvollzug gestellte Antrag des Verurteilten ist damit tatsächlich verspätet.
Bleibt anzumerken, dass seine Beschwerdebehauptung einer bereits in der Verhandlung erfolgten Antragstellung im HV-Protokoll keine Deckung findet (siehe ON 18).
Der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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