Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Februar 2025, GZ **-15.16, unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* D*-B* 260 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B* in ** C* D*-B*
I./ mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung bzw Unterlassung genötigt, und zwar
1./ am 17. März 2023, indem er sie am Oberarm packte und gegen ein Regal stieß, um den Autoschlüssel und Zulassungsschein aus deren Handtasche zu entnehmen und sie am Wegfahren mit dem Auto zu hindern;
2./ am 16. Dezember 2024, indem er sie mit den Händen an den Schultern packte, gegen eine Türe schubste, sie kraftvoll am rechten Handgelenk erfasste, aus dem Schlafzimmer zerrte, mit der Faust mehrmals auf den Rücken schlug, sie in den Vorraum drängte, mit den Händen am Hals packte, um sie zum Verlassen des Zimmers, in dem sich der gemeinsame Sohn E* befand, zu veranlassen;
II./ am Körper verletzt, und zwar im Zuge der zu Punkt I./2./ dargestellten strafbaren Handlung, wodurch die Genannte kratzerförmige, oberflächliche Hautabschürfungen, parallel verlaufend mit Blutergussbildung an der linken Halsseite, einen kleinen Bluterguss am rechten Handgelenk und leichte Prellungen und eine Rötung im Bereich des linken Schulterblattes erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die Tatbegehung gegen die Ehe- bzw Ex-Frau, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten.
Der Schuldspruch gründet sich im Wesentlichen auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte am 17. März 2023 zornig an der Handtasche der C* D*-B* zog, sie am Oberarm packte, gegen ein Regal stieß und deren Handtasche an sich nahm, um den Autoschlüssel und Zulassungsschein herauszunehmen und seine Frau am Wegfahren mit dem Auto zu hindern, wobei er wusste, dadurch Gewalt gegen D*-B* zu üben und sie dadurch am Wegfahren zu hindern und das auch wollte (Faktum I./1./; US 3). Zu den weiteren Fakten I./1./ und II./ beruht der Schuldspruch auf den erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach der Angeklagte am 16. Dezember 2024 C* D*-B* mit beiden Händen an den Schultern packte, sie gegen die offene Schlafzimmertüre schubste, ihr mit der Faust mehrmals gegen den Rücken schlug, sie kraftvoll am Handgelenk packte, aus dem Schlafzimmer zerrte und in den Vorraum drängte sowie sie mit den Händen am Hals packte, um sie zum Verlassen des Zimmers, in dem sich der gemeinsame Sohn E* noch befand, zu veranlassen, wodurch D*-B* parallel verlaufende kratzerförmige oberflächliche Hautabschürfungen an beiden Halsseiten, verbunden mit einer Blutunterlaufung an der linken Halsseite, einen kleinen Bluterguss am rechten Armgelenk sowie eine leichte Prellung mit Rötung im Bereich des linken Schulterblattes erlitt. Auf der subjektiven Tatseite wurde festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass er gegen D*-B* Gewalt anwendete und sie dadurch zum Verlassen des Zimmers nötigte und das wollte sowie, dass er es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sie am Körper zu verletzen (US 3 f).
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach der Verkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 15.15, 62) und zu ON 18.2 in diesem Umfang ausgeführte Berufung, mit der er eine Urteilsaufhebung und einen Freispruch, in eventu eine Ergänzung des Beweisverfahrens und einen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht anstrebt sowie eventualiter die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg und erkennbar eine Reduktion der Strafe begehrt.
Schon die Berufung wegen Schuld ist berechtigt.
Insbesondere richtet sich der Berufungswerber gegen die oben genannten Feststellungen und kritisiert zusammengefasst, dass seine Einlassung fehlinterpretiert worden sei, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen D*-B* und F* D* sprechenden Beweisergebnisse übergangen worden und relevante Umstände unerörtert geblieben seien.
Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zu den erheblichen Tatsachen betreffend Punkt I./1./ (US 3) auf die Aussagen der Zeugin C* D*-B* und die „zu weiten Teilen zu diesem Faktum“ geständige Verantwortung des Angeklagten (US 5 f). Zu den weiteren unter den Punkten I./2./ und II./ angeführten Tathandlungen beruhen die schulderheblichen Konstatierungen (US 3 f) auf dem „in weiten Teilen“ erfolgten Geständnis des Angeklagten sowie den Angaben der Zeuginnen D*-B* sowie F* D* (US 6 ff).
Dabei wurde den Angaben des Angeklagten ein Bedeutungsinhalt beigemessen, der aus dem Akt nicht ableitbar ist, sich aus dem Akt ergebende Umstände und Beweisergebnisse wurden außer Acht gelassen, die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeuginnen D*-B* und D* in Zweifel ziehen, und es waren noch nicht alle möglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft.
So gestand der Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar zu, die Zeugin D*-B* beim Vorfall im März 2023 am Arm gehalten bzw fest zugegriffen zu haben (ON 15.15, 7 f), ansonsten schilderte er aber einen gänzlich anderen Sachverhalt als die Zeugin D*-B* und als festgestellt wurde (ON 15.15, 3 ff). Auch in seinen Angaben zum Tathergang am 16. Dezember 2024 (ON 4.12, 6 und ON 15.15, 8 ff) kann kein Teilgeständnis erblickt werden, das die zu dem Vorfall getroffenen Feststellungen (US 3 f) in objektiver oder subjektiver Hinsicht zu tragen vermag (vgl US 6 ff), und schon gar nicht gestand er „wesentliche Teile der festgestellten Tathandlungen“ zu (US 9).
Auch erhebliche Beweisergebnisse wurden stillschweigend übergangen. So ist die beweiswürdigende Erwägung, die - auf Nachfrage der Erstrichterin – vom Angeklagten geschilderte Motivlage der Zeugin D*-B* entbehre jeder Grundlage (ON 15.15, 13 ff), unzureichend (US 8), weil sie eine Auseinandersetzung damit vermissen lässt, dass die Zeugin D*-B* am 6. Jänner 2025 im Beisein von Polizeibeamten äußerte, der Angeklagte werde sehen, dass er nie wieder ins Haus könne (ON 2.2, 3 und ON 2.5, 3), und trotz bereits getroffenen Scheidungsvergleichs im Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vom 30. Dezember 2024 ein dringendes Wohnbedürfnis (bis 31. Jänner 2025) im Wohnhaus des Angeklagten behauptete, obwohl sie damals an der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung in ** hauptgemeldet und laut Antrag auch aufhältig war (AS 7 in ON 1 im beim Bezirksgericht Mödling zu AZ ** geführten Verfahren sowie ON 12.3, 5). Im Provisorialverfahren brachte sie auch vor, um die Sicherheit des gemeinsamen Sohnes besorgt zu sein, aufgrund der Vorfälle eine neue Kontaktrechtsregelung anzustreben und die geltende vorübergehend aussetzen zu wollen (dortige AS 5 in ON 1; laut Berufungsvorbringen [und bestätigt durch eine Einsicht in das VJ-Register] wurde ein entsprechender Antrag beim Bezirksgericht Mödling zu AZ ** eingebracht). Mit diesen, die vom Angeklagten geschilderte Motivlage bestätigenden Beweisergebnissen setzte sich die Erstrichterin jedoch gar nicht auseinander.
Im Gegensatz dazu schenkte die Erstrichterin den Angaben der Zeugin D*-B* uneingeschränkt Glauben (US 5 ff), ohne sich dabei ausreichend und nachvollziehbar mit den sich aus dem Akt ergebenden Widersprüchen auseinanderzusetzen. So ist die beweiswürdigende Überlegung dazu, dass die sich zwischen der Befragung durch die Polizei und in der Hauptverhandlung zu Faktum I./1./ ergebenden Widersprüche dadurch nachvollziehen ließen, als in der polizeilichen Einvernahme der Vorfall vom 17. März 2023 (damals noch „Winter 2023“; ON 4.7, 4 f) für die Zeugin weniger relevant gewesen sei, schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil dieses Faktum von der Zeugin selbst angesprochen wurde und sie auch im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 30. Dezember 2024 (ON 1 im beim Bezirksgericht Mödling zu AZ ** geführten Verfahren) nur auf ihre „ausführlichen“ Angaben bei der Polizei verwies. Mit dem teilweise im Widerspruch zu ihrer Aussage im Strafverfahren stehenden Antragsvorbringen im Provisorialverfahren setzte sich die Erstrichterin beweiswürdigend genauso wenig auseinander wie mit dem vom Angeklagten vorgelegten Chatverlauf vom 17. März 2023 und den Folgetagen, obwohl der darin erörterte Sachverhalt zum Vorfall durchaus auch mit den den Schilderungen des Angeklagten in Einklang gebracht werden kann (ON 15.10).
Die Erwägungen der Erstrichterin dazu, dass die Zeugin D*-B* betreffend den Vorfall im Dezember 2024 das Packen am Hals „etwas übertrieben“ bzw „vielleicht etwas übertrieben“ dargestellt habe (vgl ON 15.15, 28 f und US 7), dabei aber „nicht bewusst die Unwahrheit“ gesagt habe, ist angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zu dann zu erwartenden Würgemalen (ON 15.15,52) nicht ausreichend, um die Bedenken an dieser Darstellung zu zerstreuen.
Überhaupt keine Erwähnung in der Beweiswürdigung fand die von der Zeugin D*-B* in der Hauptverhandlung erstmals geschilderte Behauptung, während des Würgens mit den Worten, „ich bring’ dich um, du scheiß Schlampe“ verbal bedroht worden zu sein (ON 15.15, 26 f). Eine Auseinandersetzung mit dieser Aussage wäre nicht nur wegen des Zeitpunkts der erstmaligen Erwähnung geboten gewesen, sondern auch, weil die (Todes-)Drohung von der Zeugin D* nicht bestätigt werden konnte (vgl ON 15.15, 40). Ebenso hätten die von der Zeugin gegenüber den ersteinschreitenden Beamten, im Protokoll festgehaltenen Angaben, sie sei geschlagen, am Hals gepackt und gegen die dortige Zimmertüre gedrückt worden als sie sich bereits zum Gehen umgedreht habe (ON 4.14, 3), einer inhaltlichen Auseinandersetzung bedurft.
Zwar setzte sich die Erstrichterin beweiswürdigend damit auseinander, dass die Zeugin D*-B* trotz der von ihr geschilderten Angst vor dem Angeklagten auch noch nach dem Vorfall im Dezember 2024 Kontakt zu diesem gehabt habe und auch alleine zum ehemals gemeinsam bewohnten Haus gefahren sei (ON 15.15, 33 ff und 37 f sowie US 8), ging dabei aber nur unzureichend auf die im Widerspruch zu den vorgelegten Videos (ON 15.5 bis ON 15.9) stehende Aussage der Zeugin, nicht alleine beim Haus gewesen zu sein (ON 15.15, 37 f), ein, indem sie das als bloße Angaben zu einem unbedeutenden Randgeschehen abtat (US 9).
Auch die Erwägungen zur Aussage der Zeugin F* D* (US 6 f) sind nicht nachvollziehbar und erheblich bedenklich. Aus dem Protokoll ergab sich zum Beispiel nicht, inwiefern sie „einen sicheren und standhaften Eindruck“ machte, schließlich waren ihre Angaben äußerst einsilbig und ihr wurden zum wahrgenommenen Tathergang nicht einmal von der Verteidigung kritische Fragen gestellt. Weiters wurde nicht hinterfragt, weshalb im Abschlussbericht vom 13. Jänner 2025 und in der Dokumentation nach § 38a SPG explizit vermerkt wurde, dass sie keine Zeugin der Tätlichkeiten gewesen sei (ON 4.2, 5 und ON 4.14, 6). In diesem Zusammenhang wurde auch übergangen, dass die Zeugin D*-B* bei der Polizei und auch im Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ausführte, die Zimmertüre ihrer Tochter sei angelehnt gewesen und habe sich während der Auseinandersetzung geöffnet (ON 4.7, 6 und AS 3 in ON 1 im beim Bezirksgericht Mödling zu AZ ** geführten Verfahren). Im Antragsvorbringen im Provisorialverfahren wurde zu den Wahrnehmungen der Zeugin zudem ausgeführt, sie habe indirekt die Auseinandersetzung der Erwachsenen miterlebt (AS 3 verso im genannten Aktenstück). Bei ihrer Befragung durch die Polizei und das Gericht, gab die Zeugin D* dann erstmals an, die Türe ihres Zimmer sei einen großen Spalt bzw sie sei offen gewesen (ON 13, 2 und ON 15.15, 38). Unerörtert blieb auch, dass die Zeugin D* sowohl bei der Polizei (ON 13, 2) als auch in der Hauptverhandlung (ON 15.15, 40) ein Würgen erst schilderte, als ihr ein solches vorgehalten wurde. Ebenso ist die beweiswürdigende Erwägung, es sei nicht zu erwarten, dass die Zeugin D* eine derartige Aussage auswendig lernen und widerspruchsfrei wiedergeben könne, wenn sie nicht erlebnisfundiert sei (vgl US 6), tatsächlich unbegründet geblieben und daher nicht nachvollziehbar.
Zwar stand das in der Hauptverhandlung vom Sachverständigen Dr. G* erstattete Gutachten (ON 15.15, 49 ff) grundsätzlich in Einklang mit den vorgelegten Lichtbildern (die ja schließlich Basis für die Gutachtenserstattung waren), jedoch – entgegen der erstrichterlichen Annahme in der Beweiswürdigung (US 7 und 9 f) - nicht mit den Schilderungen der Zeuginnen D*-B* und D*. Schließlich schilderte die Zeugin D*-B*, sie sei vom Angeklagten losgelassen worden, weil ihre Tochter zu schreien begonnen habe (ON 15.15, 29) und die Kratzspuren erklärte sie nach Vorhalt der von der Polizei aufgenommenen Lichtbilder mit ihrem (erfolglosen) Versuch den Würgegriff mit ihren Hände zu lösen (ON 15.15, 30 f). Die Zeugin D* meinte überhaupt, der Angeklagte habe aufgehört, als sie „Mama“ geschrien habe, Abwehrhandlungen oder einen Abwehrkampf ihrer Mutter schilderte sie nicht (ON 15.15, 41 f). Der Sachverständige führte hingegen aus, dass die dargestellten Kratzspuren damit in Einklang zu bringen seien, dass sich das Opfer durch Herauswinden, Zurücktreten oder Ausreißen aus dem Griff gelöst habe und dabei von der abrutschenden Hand gekratzt worden sei (ON 15.15, 50). Bei einer Selbstverletzung mittels Kratzen infolge gewaltsamen Abstreifens der Hand, wie von der Zeugin D*-B* sinngemäß geschildert, wären nach Einschätzung des Sachverständigen sichtbare Würgemale zu erwarten gewesen, ebenso bei einem so intensiven Würgen, wie von der Zeugin geschildert. Eine Selbstverletzung - ohne vorangegangenen Angriff - konnte er nicht ausschließen (ON 15.15, 51 f).
Insofern greifen die erstrichterliche Erwägung, dass es „außerhalb jeglicher Lebenserfahrung“ stünde und es „einer gesunden, erwachsenen Frau nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden“ könne, sie habe sich die auf Lichtbildern dokumentierten Verletzungen selbst zugefügt, zu kurz, wenn dabei auf die größtenteils von der Zeugin angefertigten Bilder und das Video sowie auf die Ergebnisse des Gutachtens verwiesen wird (US 7), und erweisen sich damit als tatsächlich unbegründet.
Nicht nachvollziehbar waren die beweiswürdigenden Erwägungen zur Aussage der Zeugin H* B*, die ohnehin keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu den Vorfällen hatte, der aber pauschal unterstellt wurde, Partei für ihren Sohn – den Angeklagten – ergriffen zu haben, weswegen ihre Angaben nicht geeignet gewesen seien, die Glaubwürdigkeit der Zeugin D*-B* zu erschüttern (US 9). Diese Betrachtung war nicht schlüssig, weil sich aus dem Protokoll (ON 15.15, 44 ff) eine Schilderung ihrer Wahrnehmungen frei von subjektiven Wertungen ergibt. Eine für die Zeugin D*-B* nachteilige Beurteilung gab sie tatsächlich erst auf die Frage des Verteidigers zur Wahrheitsliebe der Ex-Schwiegertochter ab (ON 15.15, 47).
Im Hinblick auf die zahlreichen und nicht vernachlässigbaren Widersprüche in der Aussage der Zeugin D*-B*, die durch die übrigen Beweisergebnisse, insbesondere durch die von der Zeugin vorgelegten Lichtbilder, das von ihr stammende Video und dem Sachverständigengutachten, nicht ausgeräumt werden konnten, und da darüber hinaus zu Faktum I./ nur die Aussage des Angeklagten gegen jene der Zeugin D*-B* steht und sich im Hinblick auf die von der Zeugin D* geschilderten Wahrnehmungen zu Faktum II./ Zweifel an der Erlebnisfundiertheit dieser bereits aus dem Akt ergaben, wäre das Erstgericht nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen, aus dem Akt ergebende und angebotene Kontrollbeweise aufzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0075016).
Zur Überführung oder Entlastung des Angeklagten sowie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen (vgl RIS-Justiz RS0028345 [ins T1 und T4], RS0096368 [T10, T12 und T17] und RS0098429 [T2 und T3]) werden daher im zweiten Rechtsgang folgende Erhebungen durchzuführen sein:
Die am 16. Dezember 2024 einschreitenden Polizeibeamten (ON 4.2, 4) werden zu ihren Wahrnehmungen am Tatort, vor allem dazu, wo und in welchem (emotionalen) Zustand sich der Angeklagte und die Zeugin D* beim Eintreffen an der Einsatzörtlichkeit befanden und woraus sich der Vermerk, es habe keine Zeugen des Vorfalls gegeben, ergab.
Weiters wird in die vom Angeklagten vorzulegenden (und bereits angebotenen [vgl ON 12.2, 10]) Aufnahmen des Vorfalls vom 6. Jänner 2025 Einsicht zu nehmen sein und die dazu von der Zeugin D*-B* ergangene Aussage im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu AZ ** beizuschaffen sein, die sich bislang – im Gegensatz zu jener der Zeugin D* (vgl ON 13) – nicht beim Akt befindet.
Aufgrund der sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergebenden erheblichen Bedenken wird es – zur Überprüfung, ob die Zeugin D* unmittelbare Wahrnehmungen zum Vorfall am 16. Dezember 2024 hatte – auch erforderlich sein, die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung genannte Tonaufnahme (ON 15.15, 54) beizuschaffen, sollte dies nicht möglich sein, den Vater der Zeugin I* D* dazu als Zeugen zu befragen.
Insgesamt begegnen die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts erheblichen Zweifeln und die Ermittlung des möglichen Beweismaterials ist nicht so weit fortgeschritten, dass über den Anklagevorwurf bereits abschließend entschieden werden könnte. Somit stand bereits vor der öffentlichen Verhandlung fest, dass eine Kassation unumgänglich ist. Im weiteren Verfahren werden die genannten Beweise aufzunehmen und so die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die Aussagen der Zeuginnen D*-B* und D* auf ihren Wahrheitsgehalt hin nachvollziehbar zu überprüfen sein. Nach einer solcherart bewirkten Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird erneut über den Anklagevorwurf zu entscheiden sein.
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