Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Oktober 2025, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von elf Monaten, nämlich eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, AZ **, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Dezember 2024, AZ **, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 7. Oktober 2025 vor (ON 4.2, 1 f).
Erst mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ ** vom 5. August 2025 (ON 17.1) – bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 29. August 2025 (ON 17.2) – wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen einen erneuten, bereits am 23. September 2025 eingelangten Antrag des Bittstellers auf bedingte Entlassung (ON 2) abermals ab, in welchem er – ohne nähere Ausführungen - auf eine „BEST-Begutachtung“ verwies (ON 18).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Kundmachung am 16. Oktober 2025 erhobene (ON 19, 1), zu ON 20 ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Dieser weist nämlich zu den Anlassverurteilungen rückreichend in das Jahr 2009 bereits fünf Vorverurteilungen auf, darunter – unter Berücksichtigung der zueinander im Verhältnis von §§ 31, 40 StGB stehenden Verurteilungen – drei einschlägige Vorstrafen teils wegen der Schwerstkriminalität zuzuordnender Delikte des (schweren) Raubes (vgl die Strafregisterauskunft ON 3). Weder ihm gewährte Rechtswohltaten teilbedingter Strafnachsicht oder bedingter Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe noch der bereits wiederholte Vollzug selbst längerer Freiheitsstrafen (zuletzt bis 17. Jänner 2024) vermochten ihn von der Begehung der dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Tathandlungen abzuhalten.
Ungeachtet dessen hat er schon am 3. April 2024 – sohin im raschen Rückfall – das dem vollzugsgegenständlichen Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, AZ **, zugrundeliegende Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB begangen, indem er in einer Gemeinschaftsdusche vor dem Opfer onanierte (ON 14.1). Trotz der deshalb am 4. Dezember 2024 erfolgten (erstinstanzlichen) Verurteilung, bedrohte er wiederum bereits am 27. Februar 2025 zunächst zwei Angestellte eines Supermarktes verbal mit einer Verletzung am Körper, um diese zur Öffnung einer weiteren Kassa zu bewegen (Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB), und anschließend eine der beiden mit einer Verletzung am Körper, indem er eine abgebrochene Glasflasche in der Hand haltend äußerte, er werde sie umbringen (§ 107 Abs 1 StGB; vgl ON 13).
Zutreffend erwog daher bereits das Erstgericht, dass das über viele Jahre wiederholt gesetzte kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers dessen massive kriminelle Energie aufzeigt, der durch die bislang erfolgten staatlichen Reaktionen nicht wirksam begegnet werden konnte. Dabei bezog es zutreffend auch den (neuen) sexualforensischen Befundbericht vom 24. September 2025 in sein Kalkül ein (ON 12), der eine psychopathologische Auffälligkeit des Bittstellers in Form von narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsanteilen sowie von Hinweisen auf eine psychotische Störung aufzeigt. Unter Verweis auf verschiedene Methoden zur Kriminalprognostik (Static-99, VRAG-R, ODARA) legte die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter („BEST“) schlüssig dar, dass der Bittsteller ein hohes Risiko für neuerliche Gewaltdelinquenz aufweist, er kein Schuld- oder Problembewusstsein bzw keine Verantwortungsübernahme zeigt, er sein Verhalten sowie die Tathandlungen bagatellisiert und sich selbst als Opfer betrachtet. Es besteht zwar die Notwendigkeit von Behandlungs-, Betreuungs- und Kontrollmaßnahmen, jedoch zeigt er dafür nur minimale Bereitschaft, uzw lediglich für Bewährungshilfe, allerdings selbst dies nur mit der unrealistischen Vorstellung, diese sei mit seinem Auswanderungsvorhaben vereinbar.
Wenngleich der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung über eine Unterkunft verfügt (wie im Übrigen schon vor seiner neuerlichen Inhaftierung [vgl ON 3 iVm ON 42.1 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien]) und – wie von ihm behauptet – einen Arbeitsplatz in Aussicht habe, ist eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit der Tatbegehung aufgrund der Kürze der bisherigen Anhaltung sowie unter Berücksichtigung der erwähnten weiteren Ausführungen der BEST (ON 12) und des langjährigen Alkohol- und Drogenkonsums (Heroin und Amphetamine; vgl ON 11, 2) weiterhin nicht anzunehmen und steht die schon in der Vergangenheit mehrfach gezeigte Resozialisierungsresistenz des Beschwerdeführers der gesetzlich geforderten Annahme, er werde – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten, unumstößlich entgegen.
Diesem Kalkül vermag der Strafgefangene mit seinen Beschwerdeausführungen, worin er lediglich erklärt mit dem Gutachten (gemeint wohl: dem sexualforensischen Befundbericht) nicht einverstanden zu sein, ohne diesem inhaltlich zu begegnen, und abermals auf eine Wohnmöglichkeit sowie einen Arbeitsplatz im Falle seiner bedingten Entlassung sowie darauf verweist, unschuldig zu sein, nichts Substantielles entgegenzusetzen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden