Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A*, geb. **, **, über deren Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 25.9.2025, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16.6.2025, **, wurde über das Vermögen der B* GmbH, FN ** (in Folge: Schuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und Dr. C* zum Masseverwalter bestellt. Die Antragstellerin ist Minderheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Sie meldete im Insolvenzverfahren der Schuldnerin eine Forderung von EUR 946.270,50 an, die in der am 11.8.2025 abgehaltenen Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter zur Gänze bestritten wurde. Die Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung wurde mit einem Monat bestimmt.
Mit Eingabe vom 18.8.2025 beantragte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Schuldnerin und gegen den Masseverwalter. Es sei eine Prüfungsklage notwendig, weil die Beklagten die Forderung der Antragstellerin bestritten haben. Die Antragstellerin habe mit der Schuldnerin vier Vorverträge zum Abschluss von Kaufverträgen über vier Wohnungen abgeschlossen. An diese Verträge habe sich die Schuldnerin nicht gehalten und die Antragstellerin auch nicht vom (bevorstehenden) Verkauf der Wohnungen informiert, somit in ihre Rechtsposition rechts- und vertragswidrig eingegriffen. Stattdessen habe die Schuldnerin die Wohnungen an eine dritte Partei verkauft, ohne dass die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt habe, die Wohnungen vertragskonform zu erwerben. Dadurch sei der Antragstellerin ein Schaden entstanden, insbesondere wegen der ihr entgangenen Wertsteigerungen, welche nunmehr nicht mehr realisiert werden könnten. Es sei auch eine Honorarvereinbarung nicht eingehalten worden, weshalb der Antragstellerin EUR 400.000 entgangen seien. Der Antragstellerin sei auch die Bucheinsicht verwehrt worden, wodurch ihr Kosten entstanden seien. Die Schuldnerin hafte für das Handeln ihres Geschäftsführers.
Mit Beschluss vom 3.9.2025 (ON 3) erteilte das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag, in dem die Antragstellerin unter anderem aufgefordert wurde, für den Zeitraum Mai bis August 2025 sämtliche Kontoauszüge zu ihrem Gehaltskonto vorzulegen. Weiters sollte sie den Anspruch näher konkretisieren und darlegen, wie es ihr unter Berücksichtigung der angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse möglich gewesen wäre, vier Wohnungen zu kaufen.
Mit Eingabe vom 18.9.2025 legte die Antragstellerin mehrere Urkunden vor und erstattete ergänzendes Vorbringen. Soweit hier relevant legte sie Kontoauszüge vom 30.6.2025, 31.7.2025 und vom 29.8.2025 vor (ON 4.3), auf denen weder Zahlungseingänge noch Zahlungsausgänge ersichtlich waren. Die unter der Rubrik „Summe Ein:“ und „Summe Aus:“ enthaltenen Angaben schwärzte die Antragstellerin, sodass aus den Kontoauszügen lediglich der jeweilige Kontostand ersichtlich war. Zur behaupteten Wertsteigerung stellte sie umfangreiche Berechnungen an und brachte vor, dass ihr eine Wertsteigerung zwischen EUR 380.300,10 (für die unsanierten Wohnungen) und EUR 637.644,80 (für die sanierten Wohnungen) entgangen sei. Zur Honorarvereinbarung führte sie ins Treffen, diese sei zwischen Ing. D* (E*), der Schuldnerin und deren Geschäftsführer F* persönlich getroffen worden. Die vereinbarte Zahlung sei nicht geleistet worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Es traf die Feststellung:
„ Es kann nicht festgestellt werden, über welches monatliche Einkommen und über welches Vermögen die Antragstellerin verfügt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass ihr die Verfahrensführung nicht ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes möglich ist. “
Ausgehend davon kam es rechtlich zu dem Schluss, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe schon deshalb nicht möglich sei, weil nicht festgestellt werden könne, dass der notwendige Unterhalt der Antragstellerin durch die Verfahrensführung beeinträchtigt würde. Auf eine allenfalls mutwillige oder aussichtslose Verfahrensführung (beispielsweise die beabsichtigte Einbringung einer Klage gegen ein insolventes Unternehmen trotz Prozesssperre) müsse daher nicht eingegangen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin wendet sich sichtlich gegen die zitierte Feststellung und meint, sie habe ihre Vermögenslage vollständig offen gelegt. Die Kontoauszüge seien lediglich aus Gründen des Datenschutzes (sowie wegen des Anwalts-, Ärzte-, Bank- und Steuergeheimnisses) teilweise geschwärzt worden. Die in Aussicht genommene Prozessführung sei auch nicht mutwillig oder aussichtslos.
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2. Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auch zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und - soweit zumutbar - zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Kommt eine Partei einem Auftrag zur Verbesserung ihres Vermögensbekenntnisses nicht bzw nicht vollständig nach, so zieht dies keine Säumnis- oder Ausschlussfolgen nach sich. Sie trägt aber das Risiko, dass das Gericht auf der Grundlage des unvollständigen Vermögensbekenntnisses entscheidet und den Umstand, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, gemäß § 381 ZPO würdigt (EFSlg 124.819). Dies bedeutet, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände beurteilen muss, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei ohne genügende Gründe die geforderten Angaben und Belege nicht beigebracht hat. Dies muss zwar nicht notwendigerweise dazu führen, die Angaben als unrichtig zu betrachten. Ein solcher Schluss ist jedoch in der Regel nur dann zu vermeiden, wenn die Partei zumindest darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist (EFSlg 136.145).
3. Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch insbesondere darauf, dass sie mehrere Wohnungen nicht habe erwerben können, weil die Schuldnerin diese vertragswidrig verkauft habe. Dieses Vorbringen steht in einem eklatanten Spannungsverhältnis zur Behauptung der Vermögenslosigkeit, sodass durchwegs begründete Bedenken gegen diese Angaben bestehen. Dementsprechend wurde ihr durch das Erstgericht auch ausdrücklich aufgetragen, sämtliche Kontoauszüge ihres Gehaltskontos für den Zeitraum Mai bis August 2025 vorzulegen. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nicht nachgekommen und sie hat in den unvollständigen Auszügen sogar noch die Summe der Eingänge und Ausgänge im relevanten Zeitraum geschwärzt. Damit bestehen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Angaben.
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Im Rechtsmittel verweist die Rekurswerberin darauf, die Schwärzungen aus Gründen des Datenschutzes und anderer Geheimhaltungspflichten vorgenommen zu haben, und meint, dass wohl auch eine kurzfristige Einsichtnahme in die Kontoauszüge ausgereicht hätte, ohne diese dauerhaft in den Akt zu übernehmen, damit sie die Kontrolle über die Daten nicht verliere.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Rekurswerberin eine solche Einsichtnahme im Verfahren erster Instanz nicht einmal angeboten hat, ist eine Partei, die Verfahrenshilfe beantragt, verpflichtet, ihre Vermögenslage vollständig offenzulegen, sofern ihr dies zumutbar ist. Dies schließt grundsätzlich auch die Vorlage von vollständigen Kontoauszügen zu einem bestimmten Zeitraum mit ein. Es steht einer Partei natürlich frei, ihre Vermögenslage nicht vollständig offenzulegen, tut sie dies jedoch ohne einen plausiblen Grund, ist in der Regel zu ihren Lasten anzunehmen, dass ihr die Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes möglich ist. Die Antragstellerin kann auch im Rekurs nicht plausibel darlegen, weshalb der vom Erstgericht im Verbesserungsauftrag geforderten Bekanntgabe datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen, zumal aus den von ihr unlesbar gemachten Gesamtbeträgen (Summe Ein; Summe Aus) gar nicht hervorgeht, wofür Ein- und Auszahlungen getätigt wurden. Einen Grund, weshalb sie keine vollständigen Kontoauszüge vorgelegt hat, führt sie auch im Rekurs nicht an. Der pauschale Verweis auf datenschutzrechtliche Gründe und Geheimhaltungspflichten (von Ärzten, Banken, Rechtsanwälten und Steuerberatern) entbindet die Antragstellerin nicht davon, zumindest konkrete Gründe für ihre Weigerung darzulegen und dann nachzuweisen.
Es bestehen daher nach wie vor erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin. Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag zu Recht abgewiesen.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.