Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz im Ablehnungsverfahren in der zu A* des Landesgerichts ** anhängigen Rechtssache der klagenden Partei B* , Pensionist, ohne festen Wohnsitz, ERV-Anschriftscode: **, wider die beklagte Partei C* , geboren am **, **, wegen EUR 40.200,-- sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 22. Jänner 2025, D*-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt vor dem Landesgericht ** zu A* vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von EUR 40.000,-- sowie EUR 200,-- an Aufwandsentschädigung (in der Folge: Hauptverfahren). Der Beklagte verhindere schuldhaft und rechtswidrig aktiv den Kontakt zwischen dem Kläger und dessen Enkelkindern.
Den gleichzeitig mit der Klage erhobenen Verfahrens- hilfeantrag wies das Landesgericht ** mit Beschluss vom 5.9.2024 ab. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 24.9.2024 zu 16 R 141/24h nicht Folge.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2024 lehnte der Kläger die zuständige Richterin Mag. E* F*-G* (in der Folge: abgelehnte Richterin) wegen Befangenheit ab. Er führte zur Begründung aus, sie sei die Ehefrau des Richters Mag. H* G*, der als Mitglied des Senates ** des Landesgerichts ** maßgeblich am Pflegschaftsverfahren ** des Bezirksgerichts ** beteiligt gewesen sei; in diesem Verfahren seien seit 2018 ausnahmslos „negative Entscheidungen“ ergangen und es sei ausschließlich dieselbe Verfahrenspartei aktiv unterstützt worden. Der Kläger sei dabei wiederholt auf das gröblichste beschimpft und beleidigt worden, woran der Ehemann der abgelehnten Richterin einen nicht unwesentlichen Anteil gehabt habe. Es sei daher der Schluss berechtigt, dass sie die Vorgangsweise ihres Ehemanns 1:1 übernommen habe, da sie aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihm deutlich voreingestellt gewesen sei. Es lägen Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit vor.
Die abgelehnte Richterin äußerte sich zum Ablehnungsantrag dahingehend, dass der Kläger bislang trotz Verbesserungsauftrags ohne anwaltliche Vertretung agiere und dem Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines Verfahrenshilfeantrags nicht nachgekommen sei. Sie setze im Hauptverfahren die gesetzlich gebotenen Schritte und habe den Kläger auf die dort herrschende Anwaltspflicht hingewiesen. Ob oder allenfalls in welcher Weise ihr Ehemann Mag. H* G* in Verfahren den Kläger betreffend tätig geworden sei, sei ihr nicht bekannt.
Mit Beschluss vom 16.12.2024 zu D*-6 wies das Landesgericht ** in der Zusammensetzung als Dreirichtersenat (in der Folge: Erstgericht) den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück. Der Ablehnungswerber habe nicht konkret angeführt, inwieweit die Tätigkeit des Ehemanns der abgelehnten Richterin auf deren Verfahrensführung überhaupt einen Einfluss haben könnte. Auch der Akteninhalt lasse nicht auf eine Voreingenommenheit schließen. Die Verbesserungsaufträge und die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags seien rechtskonform erfolgt.
Mit Antrag vom 28.12.2024 beantragte der Kläger innerhalb offener Rekursfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss. Seinem Verfahrenshilfeantrag waren – wie bereits im Hauptverfahren - ein nicht vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis und keine Belege angeschlossen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Wie schon in zahlreichen Vorverfahren habe der Kläger das Vermögensbekenntnis wieder nicht vollständig ausgefüllt. Es fehle sein Geburtsdatum; die angegebene Anschrift und Telefonnummer seien nicht nachvollziehbar. Schon deshalb könne die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden. Ein Verbesserungsverfahren könne unterbleiben, weil dem Kläger schon infolge zahlreicher früherer Verbesserungsaufträge mehr als bekannt sein müsste, dass einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein vollständig ausgefülltes, datiertes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis ZPForm1 beigelegt sein müsse. Gegen die Mitglieder des erkennenden Senats lägen auch keine nicht behandelten Ablehnungsanträge vor. Das Oberlandesgericht Wien habe die Zurückweisung der Ablehnungsanträge des Klägers sowie den Ausspruch, dass sämtliche weiteren Ablehnungsanträge gegen die genannten Richter in Hinkunft zum Akt zu nehmen seien, mehrfach bestätigt. Auf die Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens brauche nicht mehr näher eingegangen werden.
Dagegen wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben, hilfsweise die Befangenheit der abgelehnten Richterin festgestellt werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Rekurswerber macht zunächst geltend, gegen die Mitglieder des erstgerichtlichen Dreirichtersenats (Mag. I*, Mag. J* und Dr. K*) lägen mehrere unerledigte Ablehnungsanträge vor. Es sei kein einziger Beschluss bekannt, demzufolge die Ablehnungsanträge nicht mehr behandelt werden müssten, sondern im Akt abgelegt werden dürften. Das Erstgericht hätte das Ablehnungsverfahren daher bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Ablehnungsanträge unterbrechen müssen.
1.1 Konkrete Aktenzahlen der angeblich unerledigten Ablehnungsanträge nennt der Rekurswerber nicht; schon deshalb entzieht sich seine Beanstandung einer Überprüfung durch das Rekursgericht.
1.2 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht (RS0045975) und die Ablehnung nicht der Abwehr einer (vermeintlich) falschen Entscheidung dient (RS0111290). Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen, weil dieses Verfahren den Parteien nicht die Möglichkeit bieten soll, sich eines ihnen nicht genehmen Richters zu entledigen (RS0111290). Im Regelfall bildet daher weder die Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch einen Richter einen Ablehnungsgrund (1 Ob 117/24y). Die Befürchtung einer Befangenheit muss sich auf konkrete Umstände, die im Zusammenhang mit den konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen (RS0045975 [T10]).
1.3 Konkrete Befangenheitsgründe vermag der Rekurswerber nicht ins Treffen zu führen. Abgesehen davon, dass seine „Beispiele für noch offene Ablehnungen“ auch andere als die dem erstinstanzlichen Richtersenat angehörigen Mitglieder betreffen, lassen die genannten Beispielsfällen nicht erkennen, inwiefern das Erstgericht konkret dadurch daran gehindert gewesen sein sollte, die Frage nach einer allfälligen Befangenheit der abgelehnten Richterin im Hauptverfahren unvoreingenommen zu entscheiden. Selbst wenn ein Mitglied des Richtersenats – wie der Kläger behauptet - nämlich bei der in einem anderen Verfahren getroffenen Entscheidung über die Befangenheit der Senatsvorsitzenden tatsächlich befangen gewesen sein sollte, ließe sich daraus noch keine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger in der nunmehr zur Entscheidung anstehenden Ablehnungssache ableiten. Gleiches gilt für die weiteren pauschalen Vorwürfe des Klägers, die Senatsvorsitzende Mag. I* habe eine nicht näher genannte private Absprache mit dem Richter im Pflegschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht ** getroffen und den Kläger in mehreren Beschlüssen als ungebildet bezeichnet, sowie Mag. J* habe dem Beklagten wieder in einem anderem Verfahren mitgeteilt, Fristsetzungsanträge des Klägers würden nicht mehr behandelt.
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1.4 Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen und eine sofortige Entscheidung etwa durch das Rechtsmittelgericht zulässig ist, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt (RS0046015 [T2, T3]; RS0042028 [T7, T15, T18, T24, T27]; zuletzt 6 Ob 75/25k)). Im Rahmen unzulässiger Pauschalablehnungen offenbar rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden können und die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind völlig unbeachtlich und stehen der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegen (RS0046011).
1.5 In Anwendung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Erstgericht das Vorgehen des Klägers, das darin besteht, nach jeder nicht in seinem Sinn ergangenen Entscheidung reflexhaft im Sinn einer „Ablehnungskaskade“ die jeweiligen Entscheidungsorgane als befangen abzulehnen, aber zu Recht als offenkundig rechtsmissbräuchlich beurteilt und eine formelle Entscheidung darüber für entbehrlich gehalten. Es begründet somit weder eine Nichtigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung, wenn der erstinstanzliche Ablehnungssenat sowohl über den Ablehnungsantrag als auch den Verfahrenshilfeantrag des Klägers sofort entschieden hat, ohne abzuwarten oder näher zu prüfen, ob Ablehnungsanträge des Klägers gegen die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des erstinstanzlichen Richtersenats in anderen Rechtssachen erfolgreich sind bzw. überhaupt zum Gegenstand formeller Entscheidungen gemacht werden.
2. Wenn der Rekurswerber in weiterer Folge (zu Punkt 3. des Rekurses) moniert, nach Auskunft einer Geschäftsstelle des Landesgerichts ** sei der erstinstanzliche Senat ** zur Behandlung der Ablehnung nicht zuständig gewesen, macht er eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) geltend, für die allerdings jeder Anhaltspunkt fehlt. Die Geschäftsverteilung des Landesgerichts ** überträgt nämlich sämtliche „Geschäfte nach § 29 JN (Ablehnungen)“ dem Senat ** unter dem Vorsitz der Richterin Mag. I*. Als weitere Mitglieder für Rechtssachen mit einem auf die Ziffern 1 bis 5 endenden Aktenzeichen sind Dr. K* und Mag. J* vorgesehen. Der erstgerichtliche Dreirichtersenat hat in dem zu D* anhängigen Ablehnungsverfahren infolge des auf die Ziffer 1 endenden Aktenzeichens daher in richtiger (dh der Geschäftsordnung entsprechender) Zusammensetzung entschieden. Die Behauptung des Rekurswerbers, dem Vernehmen nach habe Mag. J* die Sache wegen der Beteiligung des weiteren Senatsmitglieds Mag. G* an sich gezogen, erweist sich damit als haltlos. Eine Nichtigkeit liegt nicht vor.
3. Dass dem Kläger als jener Partei, die den Ablehnungsantrag eingebracht hat, die Äußerung der abgelehnten Richterin zum Ablehnungsantrag nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurde, verwirklicht keinen Verfahrensmangel. Die Einholung einer gesonderten Stellungnahme des Ablehnungswerbers zur Äußerung des abgelehnten Richters ist nicht zwingend vorgeschrieben. Auch wenn allenfalls nötig erscheinende Erhebungen durchzuführen sind, besagt das noch nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss (RS0045962 [T9, T13, T16]).
4. Auf die Frage nach der vom Rekurswerber bestrittenen Richtigkeit der Rechtsauffassung des Erstgerichts, bereits das Fehlen des Geburtsdatums des Klägers sowie einer nachvollziehbaren Postanschrift und Telefonnummer im Vermögensbekenntnis rechtfertige die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags, muss hier nicht weiter eingegangen werden. Einem Erfolg des Verfahrenshilfeantrags steht nämlich jedenfalls entgegen, dass einer Partei gemäß § 63 Abs 1 ZPO Verfahrenshilfe überhaupt nur dann bewilligt werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als aussichtslos erscheint, dh schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RS0117144). Die Aussicht auf einen Prozesserfolg (hier: einen Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 12.12.2024, mit welchem der Ablehnungsantrag des Klägers zurückgewiesen wurde) muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben ( Fucik in Rechberger/Klicka 5 , § 63 ZPO, Rz 6 mwN).
Das Erstgericht stützte die Zurückweisung des Ablehnungsantrags darauf, dass der Kläger weder aufgezeigt habe, dass die richterliche Tätigkeit des Ehemanns der abgelehnten Richterin Einfluss auf deren Verfahrensführung habe noch sich aus dem Akt selbst ein Hinweis auf eine Voreingenommenheit ergebe. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber ein Rekurs, der sich nur auf die Mutmaßung stützen will, es sei völlig unglaubwürdig und lebensfern anzunehmen, der abgelehnten Richterin wäre die Tätigkeit ihres Ehemanns in Verfahren den Kläger betreffend nicht bekannt, es bestehe kein Zweifel, „dass das Ehepaar G* intensive Kommunikation über die ‚lästige‘ Partei B* pflegte“, als aussichtslos, da mit derartigen bloßen Mutmaßungen, die abgelehnte Richterin hätte möglicherweise mit ihrem Ehemann privat über den Kläger abfällig gesprochen, kein konkreter Befangenheitsgrund (weder gegen den Ehemann der abgelehnten Richterin noch gegen sie selbst) dargelegt wird (vgl RS0045962 [T17, T18]). Allein die Tatsache, dass die abgelehnte Richterin mit einem anderen am selben Gericht tätigen Richter verheiratet ist, der an Entscheidungen in Rechtssachen des Klägers beteiligt war und vom Kläger bisher ohne Erfolg abgelehnt wurde, begründet keine Befangenheit und rechtfertigt eine Ablehnung daher nicht.
5. Die weiteren erstmals im Rekurs aufgestellten Behauptungen, die abgelehnte Richterin habe ihre Manuduktionspflicht bezüglich der im Hauptverfahren herrschenden absoluten Anwaltspflicht verletzt und habe die Klage zu Unrecht noch vor der Entscheidung über die Delegierung zurückgewiesen, außerdem habe sie den tatsächlich erst am 4.12.2024 (alternativ am 13.1.2025) erstellten und dem Kläger schließlich am 15.1.2025 zugestellten Beschluss vom 6.11.2024, mit dem die Klage zurückgewiesen worden sei, rückdatiert, um die mit Schriftsatz vom 14.11.2024 erfolgte Ablehnung zu umgehen, verstoßen gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (RS0042091) und sind unbeachtlich. Dass der Kläger von der abgelehnten Richterin im Hauptverfahren mit Verbesserungsauftrag vom 16.10.2024 (ON 17) ausdrücklich auf die im Verfahren herrschende absolute Anwaltspflicht hingewiesen und zur Verbesserung durch Unterfertigung der Klage durch einen Rechtsanwalt aufgefordert wurde, bleibt nur der Vollständigkeit halber ebenso zu erwähnen wie der Umstand, dass der Beschluss vom 6.11.2024 (ON 19 des Hauptverfahrens) von der abgelehnten Richterin auch an diesem Tag elektronisch signiert wurde; auch der Vorwurf, die abgelehnte Richterin habe den Beschluss später rückdatiert, erweist sich damit als haltlos.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Revisionsrekurse in Verfahrenshilfesachen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.