Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei MMag. A* , geb. **, **, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 21.5.2025, GZ ** 30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (30.3.2021) insgesamt 51 Monate der Pflichtversicherung aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG erworben. Bei ihr besteht ein Zustand nach operativer Entfernung eines Desmoidtumors im Bereich der rechten Brust 2016 bzw von dessen Rezidive in den Jahren 2018 bis 2020. Im Juli/August 2020 wurde eine adjuvante Strahlentherapie durchgeführt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.8.2021 (Beilage ./5) den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Weiters sprach sie aus, dass eine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.4.2021 vorliege und dass als medizinischen Maßnahme der Rehabilitation das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten sei; berufliche Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht zweckmäßig und zumutbar. Ab 1.4.2021 bestehe daher für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Die Gewährung des Rehabilitationsgeldes erfolgte wegen einer damals diagnostizierten psychovegitativen Erschöpfungssymptomatik aufgrund der Tumorerkrankung. Geregelte Tätigkeiten waren der Klägerin damals aus psychiatrischer und internistischer Sicht nicht zumutbar.
Mit Bescheid vom 30.7.2024 (Beilage ./A = ./1) entzog die Beklagte der Klägerin das Rehabilitationsgeld per 30.9.2024 und sprach aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Antrag, der Klägerin über den Entziehungszeitpunkt 30.9.2024 hinaus Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht kalkülsrelevant gebessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. Es lägen gravierende psychiatrische Einschränkungen wie wiederkehrende Depressionen, Schlafstörungen, starke Ängste und innere Unruhe vor, die eine weitere Arbeitsfähigkeit ausschließen würden. Außerdem leide sie unter brennenden bzw stechenden Thoraxschmerzen und Narbenschmerzen beim Husten, Niesen oder Belasten. Durch den Schweregrad der Schmerzchronifizierung und der folgenden psychischen Erkrankung sei sie in der alltäglichen Lebensführung hochgradig beeinträchtigt.
Die Beklagte wendet ein, der Gesundheitszustand der Klägerin habe durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert werden können. Sie sei daher wieder imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistige gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe daher nicht mehr.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt traf es die auf den Urteilsseiten 2 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, von denen hervorgehoben wird (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen dargestellt):
Zum Entziehungszeitpunkt hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin gebessert. Im Hinblick darauf, dass seit der adjuvanten Strahlentherapie im Juli/August 2020 kein Tumorrezidiv dokumentiert ist, ist die Klägerin aus internistisch/onkologischer Sicht als tumorfrei und uneingeschränkt arbeitsfähig einzustufen. Auch aus psychiatrischer Sicht ist die Klägerin wieder arbeitsfähig, ihr Zustand hat sich gebessert.
Die Klägerin leidet jedoch über den Entziehungszeitraum hinaus unter verschiedenen Gesundheitsstörungen, insbesondere Angst und depressive Störung gemischt und ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung sowie leichte bis mäßiggradige Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates.
Damit ist die Klägerin jedoch seit dem Entziehungszeitpunkt trotzdem wieder geeignet für vier Stunden täglich: leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen , ohne Arbeiten an Gefahren exponierten Stellen, ohne Arbeiten, die das berufsmäßige Lenken eines KFZ erfordern, ohne mehr als fallweise Arbeiten mit Grobgriff rechts, ohne Arbeiten mit Feinstmanipulationen mit der rechten Hand, ohne Mengenleistungstätigkeiten, die den dauernden Einsatz beider Hände erfordern, ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem rechts, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte- und Nässeexposition, mit Arbeiten mit leichtem geistigem Anforderungsprofil, ohne Akkord- und Fließbandarbeit, ohne Arbeiten unter mehr als fallweise besonderem Zeitdruck, ohne Nacht- und Schichtarbeit, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen.
Der Weg zur Arbeit ist nicht eingeschränkt.
Bei Kalkülseinhaltung ist in absehbarer Zeit mit einer kalkülsrelevanten Verschlechterung des bestehenden fachbezogenen Leidens nicht zu rechnen bzw könnte einer eventuellen Verschlechterung mit zur Verfügung stehenden Therapiemaßnahmen entgegengewirkt werden. Krankenstände sind bei Kalkülseinhaltung nicht prognostizierbar. Es besteht keine gegenseitige Leidensbeeinflussung oder -potenzierung.
Bei konsequenter psychiatrischer und vor allem psychotherapeutischer Behandlung kann sich der Gesundheitszustand der Klägerin innerhalb von acht Monaten ab Behandlungsbeginn so weit bessern, dass der Klägerin wiederum Arbeiten mit durchschnittlichem geistigem Anforderungsprofil, zumindest sechs Stunden täglich (mit den obigen Einschränkungen) zumutbar sind. […]
Hingegen ist die Klägerin beispielsweise in der Lage, teilzeitbeschäftigt vier Stunden täglich als Servicedienstangestellte/Bürohilfskraft tätig zu werden […]
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Klägerin komme kein Berufsschutz zu, weil sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in weniger als 90 Monaten erwerbstätig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes sei sie wiederum in der Lage gewesen, im Angestelltenbereich teilzeitbeschäftigt vier Stunden täglich als Servicedienstangestellte oder Bürohilfskraft tätig zu werden. Sie sei daher nicht mehr, auch nicht vorübergehend, im Ausmaß von zumindest sechs Monaten berufsunfähig, weshalb die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zu Recht erfolgt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Verfahrensmängel mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Eine solche sieht die Klägerin darin verwirklicht, dass das Erstgericht keinen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Onkologie beigezogen habe.
1.1. Dieser Vorhalt ist zunächst unzutreffend, weil das Erstgericht mit Beschluss vom 1.9.2024 (ON 4) Dr. B* zum Sachverständigen aus den Fachgebieten Interne Medizin sowie Onkologie bestellt hat. Dieser Sachverständige ist auch Facharzt für Hämato Onkologie und in die Sachverständigenliste für das Fachgebiet 02.11 Innere Medizin mit der Spezialisierung unter anderem für Onkologie eingetragen. Er hat sich in seinem schriftlichen Gutachten (ON 5.1, dortige S 8 bis 10) auch ausführlich mit dem bei der Klägerin diagnostizierten Desmoidtumor auseinandergesetzt. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, der angefochtenen Entscheidung fehle die notwendige medizinische Grundlage, ist daher nicht nachvollziehbar.
1.2. Zwar kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin liegen, dass bestimmte Sachverständigengutachten, die für die Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind, nicht eingeholt wurden (OLG Wien 7 Rs 107/14b = SVSlg 64.869). Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten selbst beurteilen können (OLG Wien 8 Rs 75/01k = SVSlg 50.069; 9 Rs 103/04i = SVSlg 50.447; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 9 mwN). Eine solche Notwendigkeit sah der beigezogene Sachverständige der wie bereits ausgeführt selbst auch Facharzt für Onkologie ist jedoch nicht.
1.3. Im Übrigen hat die Klägerin selbst in ihrer Klage den Fokus auf ihre psychiatrischen und nicht die onkologischen Beschwerden gelegt (Punkt 7. der Klage: „Insbesondere hat die Beklagte den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin nicht ausreichend beurteilt. Bei der Klägerin liegen insbesondere auch gravierende psychiatrische Einschränkungen, welche eine weitere Arbeitsfähigkeit ausschließen, vor.“).
Das Unterbleiben der Einholung eines (weiteren) Gutachtens aus dem Fachgebiet der Onkologie begründet daher keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
2. Zur Beweisrüge:
Anstelle der oben unterstrichen dargestellten Feststellungen begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellungen:
„ Zum Entziehungszeitpunkt hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht gebessert. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit der adjuvanten Strahlentherapie im Juli/August 2020 kein Tumorrezidiv dokumentiert ist, sodass die Klägerin aus internistisch/onkologischer Sicht als tumorfrei und uneingeschränkt arbeitsfähig eingestuft werden kann.“
„Die Klägerin ist seit dem Entziehungszeitpunkt nicht geeignet für vier Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen.“
„Es kann nicht festgestellt werden, dass bei Kalkülseinhaltung in absehbarer Zeit mit einer kalkülsrelevanten Verbesserung des bestehenden fachbezogenen Leidens zu rechnen ist bzw dass bei eventueller Verschlechterung mit zur Verfügung stehenden Therapiemaßnahmen entgegengewirkt werden kann. “
Diese Ersatzfeststellungen wären aufgrund des nicht eingeholten (radio )onkologischen Gutachtens zu treffen gewesen.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert jedoch, dass der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher (vorhandenen) Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 15). Ein nicht eingeholtes Gutachten ist damit keine taugliche Grundlage für eine Ersatzfeststellung im Rahmen einer Beweisrüge, sondern kann nur einen (primären oder sekundären) Verfahrensmangel bewirken, welche Berufungsgründe die Klägerin ohnedies geltend gemacht hat.
Die bekämpften Feststellungen finden jedenfalls in den vom Erstgericht dazu angeführten Gutachten Deckung und sind daher nicht zu beanstanden.
3. Zur Rechtsrüge:
Im Rahmen dieser macht die Klägerin ausschließlich sekundäre Feststellungsmängel geltend.
3.1. So bemängelt sie zunächst das Fehlen von konkreten Feststellungen zu ihrem Gesundheits und Leistungszustand im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes.
Zutreffend ist, dass die Entziehung des Rehabilitationsgeldes nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann die Änderung etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlich oder geistigen Zustandes des Leistungsberechtigten oder in einer Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit bestehen. Für den anzustellenden Vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen (RS0083884 [insb T2]). Daher ist zunächst der Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt der Gewährungsentscheidung festzustellen (10 ObS 27/12b; 10 ObS 119/23g). Das hat das Erstgericht getan, indem es festgestellt hat, dass damals eine psychovegetative Erschöpfungssymptomatik aufgrund einer Tumorerkrankung vorlag, weswegen aus psychiatrischer und internistischer Sicht geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar waren (US 2, letzter Absatz). In einem weiteren Schritt hat das Erstgericht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Leistungsentzugs so festgestellt, dass die Klägerin aus internistischer bzw onkologischer Sicht als tumorfrei und uneingeschränkt arbeitsfähig einzustufen ist und sich auch aus psychiatrischer Sicht ihr Zustand soweit gebessert hat, dass sie wieder arbeitsfähig ist (US 3, erster Absatz). Wurden jedoch zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden. Vielmehr ist es dann ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten abweichenden Feststellungen nicht getroffen wurden (RS0053317 [T1; T3]). Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher hier nicht vor.
3.2. Gleiches gilt für die weiters von der Klägerin vermissten Feststellungen zur realistischen Rezidivwahrscheinlichkeit, möglichen strahlenbedingten Spätfolgen und den Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit der Klägerin: Dazu hat das Erstgericht – unbekämpft – festgestellt, dass bei Kalkülseinhaltung in absehbarer Zeit nicht mit einer kalkülsrelevanten Verschlechterung zu rechnen ist (US 4, zweiter Absatz). Soweit die Klägerin damit argumentiert, die „Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit“ durch das Erstgericht entbehre jeder Grundlage, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt: Nach diesem liegt nämlich gerade keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, sondern eine auf vier Stunden täglich limitierte mit zahlreichen Einschränkungen (US 3, dritter Absatz).
3.3. Wenn die Klägerin schließlich vermeint, es würden auch konkrete Feststellungen hinsichtlich des medizinischen Leistungskalküls zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung des Rehabilitationsgeldes fehlen, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht dazu wie bereits ausgeführt festgestellt hat, dass ihr damals geregelte Tätigkeiten und damit generell ein Einsatz auf dem Arbeitsmarkt nicht zumutbar waren. Nunmehr sind ihr jedoch vier Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen oder Gehen zumutbar, sodass insoweit eine Verbesserung eingetreten ist. Davon, dass das Erstgericht die Frage, ob sich das medizinische Leistungskalkül im relevanten Zeitraum maßgeblich verändert habe, „gänzlich unbeantwortet“ gelassen habe, wie die Berufung meint, kann damit keine Rede sein. Die getroffenen Feststellungen reichen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung auch aus: Ist der Leistungsbezieher wie hier die Klägerin durch diese Veränderung auf dem Arbeitsmarkt wieder im weiteren Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung vor (RS0084226 [T3]).
4. Gegen die zutreffende Nichtannahme eines Berufsschutzes nach § 273 Abs 1 ASVG und damit die Verweisung auf den gesamten Arbeitsmarkt ( Sonntag in Sonntag , ASVG 16 § 273 Rz 20a) wendet sich die Berufung nicht, sodass sie insgesamt erfolglos bleiben musste.
5. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
6. Ob eine Verbesserung eingetreten ist, welche die Entziehung des Rehabilitationsgeldes rechtfertigt, kann nur aufgrund der im konkreten Einzelfall getroffenen Feststellungen beantwortet werden und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Zudem kann auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043061).
Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
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