Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und die Kommerzialrätin Mag. Ing. Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* gmbh , FN **, **, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 25.200 s.A., über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 14.100) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 11.1000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.1.2025, ** 21, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben und das angefochten Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 25.200 samt Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 1.10.2021 aus EUR 1.200
seit 1.1.2022 aus EUR 1.200
seit 1.4.2022 aus EUR 1.200
seit 1.7.2022 aus EUR 1.800
seit 1.10.2022 aus EUR 1.800
seit 1.1.2023 aus EUR 2.100
seit 1.4.2023 aus EUR 2.100
seit 1.7.2023 aus EUR 2.100
seit 1.10.2023 aus EUR 2.100
seit 1.1.2024 aus EUR 2.400
seit 1.4.2024 aus EUR 2.400
seit 1.7.2024 aus EUR 2.400
seit 1.10.2024 aus EUR 2.400
binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.612,44 (darin EUR 792 Barauslagen und EUR 636,74 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.348,84 (darin EUR 1.219 Barauslagen und EUR 521,64 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien schlossen am 21.12.2017 einen Rahmenvertrag zum Zweck der Erlangung einer Zulassung zum bundesweiten Betrieb eines Privatradiosenders durch die Beklagte. Die Klägerin übertrug der Beklagten mit dem Rahmenvertrag ihre damalige regionale Radio-Zulassung. Für die Übertragung der Zulassung wurde nicht die Leistung eines einmaligen Kaufpreises, sondern eine mehrjährige Beteiligung der Klägerin am Gewinn der Beklagten im Ausmaß von 0,2532% vereinbart.
In Bezug auf einen allfälligen Verlust wurde vereinbart:
„Für Geschäftsjahre, in denen ein Verlust (Jahresfehlbetrag) entsteht, gebührt der übertragenden Gesellschaft kein Entgelt. Der Verlust (Jahresfehlbetrag) wird jedoch zur Berechnung des Entgelts auf die Folgejahre nicht vorgetragen.“
In Bezug auf die Überprüfung des Entgelts wurde unter Punkt [richtig:] III.3. des Rahmenvertrages wie folgt vereinbart:
„C* [Anm: die Beklagte] wird in den ersten 5 Monaten des jeweiligen Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr (Jahre 1 bis 11) der übertragenden Gesellschaft den Jahresabschluss der C*, eine gemäß § 231 UGB gegliederte Gewinn- und Verlustrechnung bezogen auf den Betrieb der bundesweiten Zulassung sowie eine Berechnung des sich daraus ergebenden Entgelts übermitteln.
Die übertragende Gesellschaft ist berechtigt, binnen eines Monats nach Erhalt der Berechnung begründete Einwendungen gegen die Berechnung zu erheben. Können sich die Vertragsparteien binnen eines weiteren Monats nicht über das Entgelt einigen, so haben die Vertragsparteien einvernehmlich einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen zu bestellen, der die Höhe des nach Maßgabe dieser Vereinbarung geschuldeten Entgelts in einem Gutachten für beide Vertragsparteien endgültig und rechtsverbindlich festzusetzen hat (Schiedsgutachter).
Können sich die Vertragsparteien über die Person des Sachverständigen binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht einigen, hat der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Ersuchen einer Partei einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie (Unterfach Wirtschaftsprüfung) zu bestellen.“
Unter Punkt III.2. des Rahmenvertrages wurde zur Fälligkeit des Entgelts wie folgt vereinbart:
„C* wird in den ersten 5 Monaten des jeweiligen Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr (Jahre 1 bis 11) den Jahresabschluss der Gesellschaft aufstellen und innerhalb der genannten Frist dessen Feststellung durch Gesellschafterbeschluss veranlassen. Die Zahlung des sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss der Jahre 1 bis 11 ergebenden Entgelts hat durch C* jeweils innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses zu erfolgen, dies unter Berücksichtigung der im folgenden Punkt III. 4. angeführten Akontozahlungen. C* wird der übertragenden Gesellschaft insoweit eine den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen entsprechende Gutschrift ausstellen. Im Falle einer Überprüfung des Entgelts gemäß Punkt III. 3 beginnt die Zahlungsfrist für den dann noch offenen Betrag ab endgültiger Festsetzung des Entgelts zu laufen.“
I. Zur Berufung der Beklagten:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I.1. Die Beklagte moniert, dass das Erstgericht die Unsicherheiteneinrede zu Unrecht abgewiesen habe. Faktisch müsse die Beklagte jedes Jahr in Vorleistung treten, um die Akontozahlung für das nächste Jahr aufrechnen zu können. Die Zahlung eines Akontos im Jahr eins und die darauf folgende Aufrechnung im folgenden Jahr stünden in einem Austauschverhältnis zueinander. In diesem Zusammenhang rügt sie weiters sekundäre Feststellungsmängel zur finanziellen Situation der Klägerin.
I.2. Mit der Unsicherheitseinrede nach § 1052 S 2 ABGB kann der Vorleistungspflichtige, dem grundsätzlich die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages gem § 1052 S 1 nicht zusteht, seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern ( Spitzer/Kodek in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar Band 65 (2021) § 1052 ABGB Rz 142).
Die Unsicherheitseinrede steht nur hinsichtlich der im funktionellen Synallagma stehenden Leistungen zu (RS0021084) und besteht nicht mehr nach Erbringung der Gegenleistung ( Verschraegen in Kletečka/Schauer , ABGB-ON1.08 § 1052 Rz 32). Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass die Klägerin hier durch die Übertragung der Radiolizenz in Vorleistung getreten ist und die Beklagte nunmehr die Gegenleistung, somit den Kaufpreis zu entrichten hat. Die Übertragung der Radiolizenz einerseits sowie die Entrichtung des Kaufpreises andererseits stehen im funktionellen Synallagma. Bei der konkret gewählten Art und Weise der Entrichtung des Kaufpreises, nämlich Leistung von quartalsweisen Akontozahlungen, mit denen nach gelegter Ergebnisrechnung allenfalls aufgerechnet werden kann, handelt es sich um kein derartiges funktionelles Synallagma: Sowohl Akontozahlung als auch allfällige Aufrechnung sind wesensmäßig das Gleiche, nämlich die Gegenleistung zur erbrachten Lizenzübertragung.
Im Übrigen steht aktuell nicht einmal fest, dass der Beklagten im Jahr 11 überhaupt eine Rückzahlung allenfalls verbleibender Überzahlungen und damit eine Gegenleistung zusteht.
II. Zur Berufung der Klägerin:
Die Berufung ist berechtigt. Es wird sogleich auf die Rechtsrüge eingegangen, weil damit die Berufung ihre Erledigung findet.
II.1. Der Wortlaut einer Urkunde ist für die Auslegung allein maßgeblich, solange keine der Vertragsparteien behauptet und im Bestreitungsfalle beweist, auf Grund außerhalb der Urkunde liegender Umstände ergäbe sich ein übereinstimmender Wille der Parteien oder ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender objektiver Sinn der Erklärung. Bezüglich einer solchen Behauptung besteht keine Anleitungspflicht. Die Auslegung hat sich aber nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen zu beschränken, sondern erfordert die Erfassung des gesamten Sinngehalts der Urkunde (RS0043422 [T6, T23]).
Gemäß Punkt III.4. des Rahmenvertrages verpflichtete sich die Beklagte, auf die zukünftigen Jahresgewinne vorab Akontozahlungen, zuzüglich einer allfälligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten.
„Die Akonto-Zahlungen sind auf die für die akontierten Jahre gemäß Punkt III. 1. bis 3. zu bezahlenden Entgelte anzurechnen.
Sollten die geleisteten Akonto-Zahlungen das laut der Berechnung gemäß Punkt III. 3. Abs. 1 errechnete Entgelt übersteigen, so sind die zuviel bezahlten Beträge auf die nach erfolgter Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses folgenden vier zu leistenden Akonti aufzuteilen und von diesen abzuziehen und die Akontorechnungen entsprechend zu berichtigen. Für den Fall einer Überprüfung des Entgelts gemäß Punkt III. 3. werden die bereits geleisteten Akonti entsprechend der endgültigen Festsetzung durch den Sachverständigen binnen 14 Tagen nach Vorliegen dieser Festsetzung durch Zahlung bzw. Rückzahlung der Differenz ausgeglichen. Eine im Jahr 11 allenfalls verbleibende Überzahlung ist binnen 14 Tagen nach endgültiger Festsetzung des Entgelts für das Jahr 11 an C* zurück zu zahlen.“
Die Klägerin übermittelte der Beklagten für die Akontozahlungen laut Vertrag jeweils die entsprechenden Rechnungen.
Die Beklagte leistete die vereinbarten Akontozahlungen in vollständiger Höhe bis inkl. 3. Quartal 2021. Für das 4. Quartal 2021 leistete die Beklagte keine Akontozahlung, für das 1. und 2. Quartal 2022 leistete die Beklagte jeweils nur EUR 600. Danach leistete die Beklagte keine Akontozahlungen mehr.
Die Beklagte übermittelte der Klägerin die Ergebnisrechnung für das Jahr 2021 und 2022 am 7.7.2023. Laut Ergebnisrechnung für das Jahr 2021 liegt ein Verlust von EUR 1.165.949,23 vor. Laut Ergebnisrechnung für das Jahr 2022 liegt ein Verlust von EUR 1.294.557,63 vor. Die Klägerin erhob am 4.8.2023 jeweils Einwendungen gegen die Ergebnisrechnung für 2021 und 2022.
Für keines der Jahre 2019 bis 2022 liegt ein Schiedsgutachten vor. Auch wurde für kein Jahr (im Rechtsverhältnis dieser Parteien) ein Schiedsgutachter bestellt, weder einvernehmlich noch durch den Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Veranlassung durch eine Partei. Auch leitete keine Partei eine Bestellung durch den Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein.
Für das Jahr 2023 wurde noch keine Ergebnisrechnung übermittelt.
Die Klägerin begehrte die Leistung der vereinbarten und bereits fälligen Akonti. Zur Überprüfung des Entgelts hätten die Parteien unter Punkt III.3. des Rahmenvertrages einen Schiedsgutachterregelung aufgenommen. Die Klägerin habe den bisher vorliegenden Abrechnungen jeweils fristgerecht widersprochen. Ein Schiedsgutachten sei lediglich für das Rumpfgeschäftsjahr 2019 im Auftrag der D* GmbH erstellt worden. Für die Jahre 2020 bis 2022 sei bislang keine Festsetzung durch den Sachverständigen erfolgt. Demnach stehe zwischen den Streitparteien für die Jahre 2020 bis 2022 noch kein Entgelt im Sinne des Punktes III.3. Abs 1 des Rahmenvertrages fest, sodass die Akonti-Beträge nach wie vor in voller Höhe zustünden, gleiches gelte für die Aktonti-Beträge für das Jahr 2024.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Seit Aufnahme des Sendebetriebs aufgrund der bundesweiten Zulassung im Jahr 2019 habe die Beklagte in keinem Geschäftsjahr Gewinne erwirtschaften können, weshalb die bisher für die Jahre 1 bis 4 (2019 bis 2022) gezahlten Akonti als zu viel bezahlt anzusehen seien. Da in den Geschäftsjahren 2019 bis 2023 kein positives Betriebsergebnis der Beklagten erzielt werden habe können, stehe der Klägerin für diese Jahre keine Gewinnbeteiligung nach dem Rahmenvertrag vom 21.12.2017 zu. Sämtliche geleisteten Zahlungen seien daher mit den nachfolgenden Akonti zu verrechnen.
Die Klägerin habe gegen die Berechnung für die Jahre 2019 bis 2022 zwar Einwendungen erhoben, sie habe diese Einwendungen aber nicht weiterverfolgt, sondern auf sich beruhen lassen. Die Bestellung eines Schiedsgutachters für die Überprüfung der Berechnung des der Klägerin zustehenden Entgelts sei nicht erfolgt und nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages verfristet. Es könne dem Vertrag nicht unterstellt werden, dass der Klägerin zeitlich unbeschränkt überlassen bleiben sollte, ob sie nicht doch noch einen Schiedsgutachter bestelle, um so die Verjährung ihrer angeblichen Ansprüche unbestimmt hinauszuzögern.
Abgesehen davon seien diese Akontozahlungen (genauso wie weitere im Rahmenvertrag vorgesehene Akonti), nicht fällig, weil die Unsicherheiteneinrede erhoben werde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 11.100 statt, das Mehrbegehren über weitere EUR 14.100 wies es ab. Dabei ging es von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus.
Rechtlich nahm es in Bezug auf die Klausel zur Bestellung eines Schiedsgutachtens (III.3) das Vorliegen einer Vertragslücke an. Es könne dem vorliegenden Vertrag nicht unterstellt werden, dass es der Klägerin nach Erhebung von Einwendungen überlassen sein solle, die Fälligkeit und damit auch die Verjährung ihrer Ansprüche unbestimmt hinauszuzögern. Redliche und vernünftige Vertragsparteien hätten eine kurze, 3 Monate nicht überschreitende Frist gesetzt, innerhalb der die Bestellung eines Schiedsgutachters beim Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in die Wege geleitet werden müsse, widrigenfalls die Einwendungen als gegenstandslos zu betrachten seien und das Ergebnis laut Ergebnisrechnung rechtsgültig werde.
Daraus folgerte es, dass für die Jahre 2019 bis 2022 aufgrund der unterlassenen Weiterverfolgung der Einwendungen von einem Verlust der Beklagten auszugehen sei, der Klägerin keine Gewinnbeteiligung zustehe und die Beklagte Anrechnungen auf die geleisteten Akonti vornehmen dürfe.
Die Unsicherheiteneinrede der Beklagten verwarf es, weil die Beklagte nicht zur Vorausleistung verpflichtet sei. Bei den Akontozahlungen handle es sich um Teile der Gegen-/Nachleistung.
Gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Parteien beantragen jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine "Vertragslücke" vorliegt; dies würde voraussetzen, dass der Vertrag planwidrig unvollständig geblieben wäre (RS0017829 [T2]). Selbst wenn man von der Notwendigkeit einer Regelung ausgeht, greift in einem solchen Fall primär das dispositive Recht ein, dessen Zweck es gerade ist, für im Vertrag nicht geregelte Fragen Regeln zur Verfügung zu stellen (RS0017829 [T1]).
II.2. Nach Ansicht des Erstgerichts könne dem Rahmenvertrag nicht unterstellt werden, dass es der Klägerin nach Erhebung von Einwendungen überlassen sein solle, die Fälligkeit und damit auch die Verjährung ihrer Ansprüche unbestimmt hinauszuzögern (UA S 10).In der unterlassenen Fristsetzung für die Klägerin zur endgültigen Bestellung eines Sachverständigen liege daher eine planwidrige Lücke.
Dieser Rechtsansicht kann der erkennende Senat nicht beitreten.
Die Regelung zur Bestellung eines Schiedsgutachters besagt wörtlich (Hervorhebung durch den Senat):
„(...), hat der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Ersuchen einer Partei einen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Steuerwesen, Rechnungswesen, Wettbewerbsökonomie (Unterfach Wirtschaftsprüfung) zu bestellen.“
Damit liegt der vom Erstgericht verortete Konfliktfall, dass es der Klägerin „überlassen sein solle (…) hinauszuzögern“ gar nicht vor, liegt es doch in der Disposition jeder der Parteien, den Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um die Bestellung eines Sachverständigen zu ersuchen.
Es liegt in der Natur der Sache – und wurde zudem explizit vertraglich geregelt – dass es die Klägerin ( „übertragende Gesellschaft“ ) ist, welche begründete Einwendungen erheben kann. In weiterer Folge wurde ein einvernehmliches Vorgehen angestrebt („einigen“, „einvernehmlich“) und letztlich einer Partei freigestellt den Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzurufen. Es ist also keine Verpflichtung allein der Klägerin vorgesehen, sich nach erfolgter Erhebung von Einwendungen final um die Bestellung einen Sachverständigen zu bemühen. Auch wenn es wohl regelmäßig sie sein wird, die Interesse an einer abweichenden (höheren) Entgeltfestsetzung durch den Sachverständigen hat, wurde das Recht zur Anrufung des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder jeder Partei eingeräumt. Es steht somit auch der Beklagten frei, den vertraglich geregelten Schwebezustand bis „zur endgültigen Festsetzung [des Entgelts] durch den Sachverständigen“ herbeizuführen.
Nach der Textierung des Vertrages ist also davon auszugehen, dass die Parteien den (Konflikt-)Fall, dass die Klägerin die Schiedsgutachterbestellung nicht weiter forciert, bedacht und deswegen das Recht auf Anrufung des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für beide Seiten vorgesehen haben. Folglich bedarf es auch keiner vertragsergänzenden Befristung dieser Handlung.
II.3. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin (unstrittig) gegen die Ergebnisrechnungen 2019 – 2022 jeweils fristgerecht Einwendungen erhoben hat und für keines der Jahre ein Schiedsgutachten vorliegt, mangelt es an der erforderlichen „endgültigen Festsetzung [des Entgelts] durch den Sachverständigen“.
Aus der vertraglichen Regelung in Punkt III.4 des Rahmenvertrags
„Für den Fall der Überprüfung des Entgelts gemäß Punkt III.3. werden die bereits geleisteten Akonti entsprechend der endgültigen Festsetzung durch den Sachverständigen binnen 14 Tagen nach Vorliegen dieser Festsetzung durch Zahlung bzw. Rückzahlung ausgeglichen“
folgt e contrario, dass nicht festgesetzte Beträge nicht zum Ausgleich gegen die Akonti berechtigen. Die Klagsforderung auf Leistung der bisher nicht erlegten Akonti besteht daher zur Gänze zu Recht.
II.4. Die Feststellungen des Erstgerichts zu den Regelungen des Vertrages beruhen allesamt auf den unstrittigen Urkunden Beilage ./A, ident mit Beilage ./1. Die Tatsache, dass die Klägerin Einwendungen erhoben hat und keine Schiedsgutachten vorliegen, wurde auch von der Beklagten behauptet (ON 3, S 6 f) und ist damit unstrittig iSd § 266 ZPO.
Bereits das Erstgericht hielt fest, dass weder die Klägerin, noch die Beklagte konkreten den Vertrag ergänzende, darüber hinausgehende oder diesem widersprechende Vereinbarungen in Bezug auf die Fälligkeit des Anspruches bzw einer allfälligen Verfristung des Anspruches auf Überprüfung durch einen Schiedsgutachter behaupteten, weswegen eine Beweisaufnahme diesbezüglich unterbleiben könne. Dem tritt die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung bei: „Das Erstgericht vertritt somit die richtige Rechtsansicht, dass die Aufnahme der Personalbeweise nicht notwendig ist, da aus seiner Sicht eine reine Rechtsfrage zu erörtern war“ (ON 27, S 2).
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beklagten „nach den Bestimmungen des Rahmenvertrags längst verfristet“ (ON 3, S 6) sowie „Es kann dem Vertrag aber nicht unterstellt werden, dass der klagenden Partei zeitlich unbeschränkt überlassen bleiben sollte, ob sie nicht doch noch einen Schiedsgutachter bestellt, um so die Verjährung ihrer angeblichen Ansprüche unbestimmt hinauszuzögern. Auch im Hinblick auf die Bilanzkontinuität der beklagten Partei verbietet sich ein solches Verständnis der Schiedsgutachterregelung“ (ON 3, S 7), ohnedies kein unter Beweis zu stellendes Tatsachen-, sondern reines Rechtsvorbringen darstellt. Im Übrigen wurden die von der Beklagten in ihrem Einspruch zu Beginn pauschal angeführten Personalbeweise (ON 3, S 2) nicht prozessordnungskonform angeboten, weil sie dem Gebot der Beweisverbindung widersprachen (§ 76 Abs 1 ZPO). Dieses Inhaltsgebrechen bedurfte auch keines Verbesserungsauftrages ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny 3 , § 76 ZPO Rz 3).
III. Kosten
III.1. Im Hinblick auf die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hatte eine neue Kostenentscheidung zu ergehen. Die Klägerin war nunmehr voll obsiegend, sodass ihr gemäß § 41 Abs 1 ZPO voller Kostenersatz zu gewähren war.
III.2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der Klägerin erhält sowohl die Kosten ihrer Berufung, als auch jene ihrer Berufungsbeantwortung.
IV. Da keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren – die Auslegung von Verträgen unterliegt stets einer Einzelfallbeurteilung (vgl etwa RS0042776, RS0042936 uva) – war die Revision nicht zuzulassen.
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