Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. C*, Arbeiterkammer **, **, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, wegen Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7.8.2025, **-4 in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit Bescheid vom 15.5.2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 4.8.2024 auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für das Kind D* B*, geboren am **, für den Zeitraum von ** bis 18.6.2025 ab.
Die dagegen erhobene Klage langte am 2.7.2025 per Post bei der Beklagten ein.
In ihrer dem Gericht gemeinsam mit der Klage vorgelegten Klagebeantwortung brachte die Beklagte vor, der Bescheid sei der Klägerin am 21.5.2025 wirksam zugestellt worden. Die Frist zur Klageeinbringung habe daher am 18.6.2025 geendet. Die mit 2.7.2025 eingebrachte Klage sei daher verspätet, was zur Unzulässigkeit des Rechtswegs führe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück. Der Bescheid gelte mit Beginn der Abholfrist am 21.5.2025 als wirksam zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Klage nach § 67 Abs 2 ASGG habe daher am 18.6.2025 geendet. Die am 2.7.2025 bei der Beklagten eingelangte Klage sei somit verspätet.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen werde, hilfsweise ihn aufzuheben.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Mit allen angezogenen Rekursgründen wird im Kern geltend gemacht, dass die Klägerin ihre Klage schon am 10.6.2025 eingeschrieben zur Post aufgegeben habe. Das Erstgericht hätte die Klägerin anleiten und ihr Gelegenheit geben müssen, Unterlagen wie den nunmehr vorgelegten Sendungsverlauf, vorzulegen. In die Frist zur Klagseinbringung würden Tage des Postenlaufs nicht eingerechnet, die Feststellungen des Erstgerichts würden nicht ausreichen, um die Rechtzeitigkeit der Klage zu beurteilen.
2. Die Versäumung der Klagefrist des § 67 Abs 2 ASGG begründet die Unzulässigkeit des Rechtsweges und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl RS0085643). Erhebt die Beklagte – wie hier – die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist darüber zwar nicht zwingend mündlich zu verhandeln (vgl § 261 Abs 2 ZPO), jedoch ist zumindest schriftliches Gehör zu gewähren (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 § 261 ZPO Rz 14; Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 67 Rz 46).
3. In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 8 ASGG kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat (§ 84 ASGG). Mit der Einbringung der Klage beim beklagten Versicherungsträger tritt Gerichtsanhängigkeit der Klage ein, hat doch der Versicherungsträger dabei die Funktion einer Posteinlaufstelle und gilt die Klage als beim zuständigen Gericht eingebracht (vgl RS0117783).
4. Nach § 67 Abs 2 ASGG muss die Klage innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden nach § 67 Abs 2 Satz 2 ASGG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Rechtzeitigkeit der Klage genügt daher die Postaufgabe innerhalb der Frist ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3 § 67 ASGG Rz 10).
5. Da das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann die Klägerin ihre Klage bei der Post aufgegeben hat, erweist sich eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unumgänglich. Eine Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Sendungsverlaufs (./B) ist dem Rekursgericht infolge des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots (vgl RS0042049, RS0053062) verwehrt.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher neuerlich die Rechtzeitigkeit der Klage und damit die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen und über die von der Beklagten erhobenen Einrede zu entscheiden haben. Ob es dazu weiterer Erhebungen bedarf, obliegt der Beurteilung durch das Erstgericht. Jedenfalls ist den Parteien vor einer neuerlichen Entscheidung die Gelegenheit zu geben, zu allfälligen Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Keine Ergebnisse gefunden