Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Verfahrenshilfesache der Antrag stellerin A*, geb. **, +*, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 25.09.2025, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16.08.2025, **, wurde über das Vermögen der B* GmbH, FN ** (in Folge: Schuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und Dr. C* zum Masseverwalter bestellt. Die Antragstellerin ist Minderheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Sie meldete im Insolvenzverfahren eine Forderung von EUR 946.270,50,-- an, die in der am 11.08.2025 abgehaltenen Prüfungstagsatzung vom Insolvenzverwalter zur Gänze bestritten wurde. Die Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung wurde mit 1 Monat bestimmt.
Mit Eingabe vom 18.08.2025 beantragte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen den Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin und gegen den Masseverwalter. Es sei eine Prüfungsklage notwendig, weil die Beklagten ihre Forderung bestritten haben. Der Mehrheitsgesellschafter habe als Geschäftsführer der Schuldnerin vier Vorverträge zum Abschluss von Kaufverträgen für vier Wohnungen mit der Antragstellerin abgeschlossen. An diese Verträge habe sich die Schuldnerin nicht gehalten und die Antragstellerin auch nicht vom (bevorstehenden) Verkauf der Wohnungen informiert, somit in ihre Rechtsposition rechts- und vertragswidrig eingegriffen. Stattdessen habe die Schuldnerin die Wohnungen an eine dritte Partei verkauft, ohne dass die Antragstellerin die Möglichkeit gehabt habe, die Wohnungen vertragskonform zu erwerben. Dadurch sei der Antragstellerin ein Schaden entstanden, insbesondere wegen der ihr entgangenen Wertsteigerungen, welche nunmehr nicht mehr realisiert werden können. Es sei auch eine Honorarvereinbarung nicht eingehalten worden, weshalb die Antragstellerin um EUR 400.000,-- umgefallen sei. Der Antragstellerin sei auch die Bucheinsicht verwehrt worden, wodurch ihr Kosten entstanden seien.
Mit Beschluss vom 22.08.2025 , ON 2, erteilte das Erstgericht einen umfassenden Verbesserungsauftrag, in dem die Antragstellerin auch aufgefordert wurde für den Zeitraum ab 01.05.2025 bis dato einen lückenlosen und vollständigen und nicht auf gewisse Empfänger eingeschränkten Kontoauszug zu ihren Konten vorzulegen. Weiters sollte sie den Anspruch näher konkretisieren.
Mit Eingabe vom 11.09.2025 legte die Antragstellerin diverse Urkunden vor und erstattete ergänzendes Vorbringen. Soweit hier relevant legte sie Kontoauszüge vom 30.06.2025, 31.07.2025 und 29.08.2025 vor (ON 3.5.), auf denen keine einzige Überweisung ersichtlich war. Die unter der Rubrik enthaltenen Angaben „Summe Ein:“ und „Summe Aus:“ schwärzte die Antragstellerin, sodass aus den Kontoauszügen lediglich der jeweilige Kontostand ersichtlich war. Zur behaupteten Wertsteigerung stellte sie umfangreiche Berechnungen an und brachte vor, dass ihr eine Wertsteigerung zwischen EUR 380.300,10 (für die unsanierten Wohnungen) und EUR 637.644,80 (für die sanierten Wohnungen) entgangen sei. Zur Honorarvereinbarung führte sie ins Treffen, diese sei zwischen Ing. D* (E*), der Schuldnerin und dem Mehrheitsgesellschafter persönlich getroffen worden. Die vereinbarte Zahlung sei nicht geleistet worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Es traf die Feststellung:
„ Es kann nicht festgestellt werden, über welches monatliche Einkommen und über welches Vermögen die Antragstellerin verfügt. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass ihr die Verfahrensführung nicht ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhaltes möglich ist. “
Ausgehend davon kam es rechtlich zu dem Schluss, da nicht festgestellt werden habe können, dass der notwendige Unterhalt der Antragstellerin durch die Verfahrensführung beeinträchtigt würde, sei die Gewährung der Verfahrenshilfe bereits aus diesem Grund nicht möglich, sodass auf eine allenfalls mutwillige oder aussichtslose Verfahrensführung (beispielsweise die beabsichtigte Einbringung einer Klage gegen eine insolvente Person trotz Prozesssperre; Haftungsvoraussetzungen hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung etc) nicht eingegangen werden müsse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin wendet sich sichtlich gegen die zitierte Feststellung und meint, sie habe ihre Vermögenslage vollständig offen gelegt. Die Kontoauszüge seien lediglich aus Gründen des Datenschutzes (sowie wegen des Anwalts-, Ärzte-, Bank- und Steuergeheimnis) teilweise geschwärzt worden. Die in Aussicht genommene Prozessführung sei auch nicht mutwillig oder aussichtslos.
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2. Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auch zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und - soweit zumutbar - zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Kommt eine Partei einem Auftrag zur Verbesserung ihres Vermögensbekenntnisses nicht bzw nicht vollständig nach, so zieht dies keine Säumnis- oder Ausschlussfolgen nach sich. Sie trägt aber das Risiko, dass das Gericht auf der Grundlage des unvollständigen Vermögensbekenntnisses entscheidet und den Umstand, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, gemäß § 381 ZPO würdigt (EFSlg 124.819). Dies bedeutet, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat, wenn die Partei ohne genügende Gründe die geforderten Angaben und Belege nicht beigebracht hat. Dies muss zwar nicht notwendigerweise dazu führen, die Angaben als unrichtig zu betrachten. Ein solcher Schluss ist jedoch in der Regel nur dann zu vermeiden, wenn die Partei zumindest darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist (EFSlg 136.145).
3. Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch insbesondere darauf, dass sie mehrere Wohnungen nicht erwerben konnte, weil sie die Schuldnerin vertragswidrig verkauft hat. Dieses Vorbringen steht in einem eklatanten Spannungsverhältnis zur nun behaupteten Vermögenslosigkeit, sodass durchwegs begründete Bedenken gegen die behauptete Vermögenslosigkeit der Antragstellerin bestehen. Dementsprechend wurde ihr durch das Erstgericht auch ausdrücklich aufgetragen, einen lückenlosen und vollständigen Kontoauszug für den Zeitraum 01.05.2025 bis dato vorzulegen. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nicht nachgekommen und sie hat in den unvollständigen Auszügen sogar noch die Summe der Eingänge und Ausgänge im relevanten Zeitraum geschwärzt. Damit bestehen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Angaben.
Es bestehen daher nach wie vor erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin. Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag zu Recht abgewiesen.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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