Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen A* wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. August 2025, GZ ** 11.1, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigerin der A* nach § 196a Abs 1 StPO mit 400 Euro bestimmt wird.
Begründung:
Das (neben einem weiteren Beschuldigten) gegen A* seit 4. April 2025 bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu AZ ** (zuletzt zu AZ **) wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB anhängige Ermittlungsverfahren wurde gegen Genannte am 19. Mai 2025 nach Einlangen des Sachverständigengutachtens (ON 7.1) gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.7).
Mit Eingabe vom 4. August 2025 (ON 10.1) beantragte A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses, demnach sich die tarifmäßigen Kosten inklusive USt auf 3.898,98 Euro beliefen, die Leistung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 900 Euro.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 12), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des Abs 2 leg cit - den Betrag von 6.000 Euro (Stufe 1) nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5) wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren der Stufe 1 eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in diese Berechnung zwar der Einheitssatz jedoch (Erfolgs und Erschwernis )Zuschläge nicht einzubeziehen sind. Auch nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§ 1 Abs 2 letzter Satz StPO) angefallene Vertretungskosten haben außer Betracht zu bleiben ( Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23).
Generell gilt, dass an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.
Im konkreten Fall ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten Standardfall merklich unterschreitet, insbesondere weil sich die dem Akteninhalt zu entnehmenden zweckmäßigen Verteidigungshandlungen auf die Einbringung einer Vollmachtsbekanntgabe (inklusive Antrag auf Freischaltung ON 5) und die (nicht in Zweifel zu ziehende) Besprechung mit der Antragstellerin beschränkte. Weder nahm die Rechtsvertreterin an der Vernehmung der A* teil (ON 4.2), noch wurde von der eingeräumten Möglichkeit, sich zu dem Sachverständigengutachten zu äußern (ON 1.5), Gebrauch gemacht. Die Verfahrenseinstellung erging nur wenige Tage nach Vollmachtslegung am 12. Mai 2025 (ON 5).
Da die Beschwerdeführerin somit zu Recht eine überhöhte Bestimmung des Beitrags zu den Verteidigerkosten monierte, war der Beschwerde Folge zu geben und der Pauschalbeitrag im spruchgemäßen Umfang festzusetzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden