Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Oktober 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit dem errechneten Strafende am 7. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 7. September 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit werden am 7. Jänner 2026 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2.1 S 2) – die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die nach Bekanntgabe der Entscheidung sogleich unter Ausführungsverzicht erhobene (ON 7 S 1) Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Anlassverurteilung, die Vorstrafenbelastung sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
A* gelangte im Jahr 2015 vom Iran nach Österreich (ON 23.2 S 4 und S 10 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Beginnend mit dem Jahr 2016 wurde er wiederholt straffällig, wobei er bereits sechs Verurteilungen (davon eine Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB) aufweist. Nachdem Verurteilungen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen im Jahre 2017 (§§ 105 Abs 1, 127 StGB: fünf Monate bzw. §§ 88 Abs 1; 15, 269 Abs 1 StGB: sieben Monate unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe) keinen anhaltenden Resozialisierungseffekt gezeigt hatten, folgten im Jahre 2018 Verurteilungen durch das Bezirksgericht Leopoldstadt zu AZ ** wegen §§ 83 Abs 1; 287 Abs 1 (15, 83) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen und das Landesgericht für Strafsache Wien zu AZ ** wegen § 87 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten, wobei zuletzt (nach bereits erfolgten Verlängerungen der offenen Probezeiten) die bedingten Strafnachsichten widerrufen wurden.
Nach seiner Haftentlassung am 18. Februar 2022 wurde er ab Anfang Dezember 2022 wiederholt straffällig und vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 125, 127, 287 Abs 1 (§§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall), 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall), 287 Abs 1 (§§ 125, 126 Abs 1 Z 7) StGB und § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Auch den ihm im April 2024 – ob (vgl. das in der Verfahrensautomation Justiz einsehbare, im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** eingeholte psychotherapeutische Sachverständigengutachten Mag. B*, dort ON 54.1 S 13) diagnostizierten/er Abhängigkeitssyndroms durch Alkohol und durch Cannabinoide, jeweils gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung, Missbrauchs von multiplen Substanzen, Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10: F 41.2) und emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ - gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 22. Jänner 2026 (davon sechs Monate stationär, vgl. dort ON 74) verstand er nicht zu nutzen.
Vielmehr wurde er bereits am 7. September 2024 abermals straffällig, welche Taten in der dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** (ON 3.1) resultierten. Nach dem im genannten Verfahren eingeholten (in der Verfahrensautomation Justiz einsehbaren) Gutachten der Sachverständigen Dr. C* (dort ON 23.2 S 24) weist die Persönlichkeit des Strafgefangenen narzisstische, emotional instabile und dissoziale wie auch psychopathische Akzente auf, wodurch es jedenfalls leichter – gerade unter dem Einfluss von Alkohol und Suchtmitteln in einer chronisch frustranen Lebenssituation im kulturfremden Raum - zu Konflikten mit anderen und zu impulsiven Handlungen kommen kann.
Vermochten A* weder wiederholt gewährte Resozialisierungschancen im Form bedingter Strafnachsicht (2x), Anordnung der Bewährungshilfe, Verlängerung der Probezeit (2x) und Therapieweisung noch das zweimalige Verspüren des Haftübels auf den rechten Weg weisen, fallen auch seine zuvor zur Darstellung gebrachten Abhängigkeiten und seine Persönlichkeitsstörung wie auch eine Ordnungsstrafe wegen eines positiven Harntests im Juli 2025 (ON 2.2 S 3) ins Gewicht.
Unter weiterer Berücksichtigung, dass sich seine Lebensumstände (bloße Duldung in Österreich ohne staatliche Unterstützung, vgl. obzitiertes GA C* S 9) nicht ändern werden, besteht kein Grund zu Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül entkräften könnten, vermochte er nicht darzustellen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden