Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum (FTZ) nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Oktober 2025, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* wird gemäß § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne des §§ 431 Abs 1 iVm 175 Abs 5 StPO nicht mehr begrenzt.
Begründung
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A*, der am 16. August 2025 um 12:58 Uhr festgenommen und am Nachmittag des selben Tages in die Justizanstalt Korneuburg eingeliefert worden war (ON 5), wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft Korneuburg folgend (ON 1.2) nach dessen Betroffenenvernehmung (ON 7) mit Beschluss vom 17. August 2025 (ON 8) die vorläufige Unterbringung gemäß § 431 Abs 1 StPO aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO angeordnet, weil dieser (die Unterbringung rechtfertigend) der Begehung des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB dringend verdächtig ist. Diese wurde jeweils nach Durchführung einer Verhandlung am 1. September 2025 (ON 14) und zuletzt am 1. Oktober 2025 (ON 20) mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21) fortgesetzt, wogegen sich seine Beschwerde (ON 20, Seite 2 sowie ON 23) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Nach dem zwischenzeitig nach Begutachtung des Betroffenen am 28. August 2025 eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens Dris. B* vom 3. Oktober 2025 (ON 24) leide A* an einer bipolaren Störung, derzeit manisch (ICD 10, F31) sowie vordiagnostiziert einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD 10, F60). Aus neuropsychiatrischer Sicht finde sich zum Untersuchungszeitpunkt ein manisches, psychosewertig exaltiertes Zustandsbild mit an sich auch bizarrem Erscheinungsbild. Der Gedankengang sei teilweise assoziativ gelockert mit Vorbeireden. Inhaltlich fänden sich systematische, paranoide Verarbeitungstendenzen, aber auch euphorisch gefärbte Stimmungen. Der Realitätsbezug sei generell erheblich eingeschränkt, betreffend des Deliktsvorgangs aufgehoben. Es finde sich eine tat und handlungsbestimmende, überdauernde schwere Geisteskrankheit, die die Voraussetzungen des § 11 StGB und die Dimension einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung erfülle, die maßgeblichen Einfluss auf die Tathandlungen gehabt habe. Von ihm gehe die große Gefahr aus, er werde mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit unter dem Eindruck der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung erneut strafbare Handlungen wie schwere Nötigungen aber auch schwere und absichtliche schwere Körperverletzungsdelikte setzen. Auch zahlreiche prognostische Parameter seien negativ besetzt, die unbehandelte, psychosewertige Störung, die paranoid gefärbt sei, sei eine gefährliche Mischung, wobei A* bezüglich dieser Störung völlig unkritisch und uneinsichtig in die Notwendigkeit einer Behandlung sei. Deliktsarbeit könne man mit ihm nicht machen, es gebe keine soziale Perspektive. Die Gefährlichkeit, die von ihm ausgehe, könne nur intramural hintangehalten werden, eine Substituierbarkeit durch Weisungen sei mangels vorhandenen und erprobten sozialen Empfangsraums und mangels etablierter, erprobter, wirksamer therapeutischer Schienen nicht möglich.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, AZ ** (siehe ON 2) war A* nicht rechtskräftig nach § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch therapeutischen Zentrum untergebracht worden, weil er am 14. Oktober 2024 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Erkrankung in Form einer bipolaren Störung mit schizomanischer bzw mischbildhafter Ausprägung mit vorbestehender paranoider Persönlichkeitsstörung dadurch, dass er nach erfolgter Festnahme wegen eines Verkehrsdelikts durch zwei Polizeibeamte androhte, ein Messer einzusetzen, diese mit Drohung mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versucht habe.
Am 9. Oktober 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Wien einen Antrag auf strafrechtliche Unterbringung des A* in einem FTZ nach § 21 Abs 1 StGB gemäß § 434 Abs 1 erster Satz StPO beim Landesgericht Korneuburg ein (ON 27, ON 1.31).
Gemäß § 21 Abs 1 StGB (idF Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I Nr. 223/2022) ist in einem FTZ unterzubringen, wer unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach § 21 Abs 3 StGB (Anlasstat) begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetat). Anlasstaten können – soweit hier relevant - nach § 21 Abs 3 StGB nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser (Anlass )Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs 1 leg cit (Prognosetat) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen.
Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des (hier:) § 21 Abs 1 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene gemäß § 431 Abs 1 StPO vorläufig in einem FTZ unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.
Somit setzt auch die vorläufige Unterbringung einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist ( Kirchbacher/Rami , WK StPO § 173 Rz 3 mwN; RIS Justiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem FTZ vorliegen muss.
Es besteht daher der – vom Oberlandesgericht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS Justiz RS0116421; RS0120817) als dringend eingestufte – Verdacht im Umfang des Unterbringungsantrags, A* habe am 16. August 2025 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer bipolaren Störung und vordiagnostizierten paranoiden Persönlichkeitsstörung nachgenannte Taten begangen, wobei er nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Taten wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen gegen Leib und Leben, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, begehen werde und zwar hat er
1./ die Exekutivbediensteten BezInsp C* und Asp D*, sohin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner zwangsweisen Vorführung nach § 9 UBG gehindert, indem er sie körperlich attackierte und gegen sie schlug und trat, wodurch sie auch zu Sturz kamen;
2./ durch die unter Punkt 1./ geschilderte Handlung einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a) den BezInsp C*, wodurch dieser Kratzer und Abschürfungen an beiden Armen sowie Schmerzen in den Genitalien und im Bauch erlitt;
b) Asp D*, wodurch dieser Abschürfungen an beiden Knien erlitt;
sohin Taten, die mit einer mehr als ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zu dem Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, zu 1./ als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und zu 2./ als die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zuzurechnen wären.
In subjektiver Hinsicht ist A* qualifiziert verdächtig, die Beamten und die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung als solche erkannt und zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, diese durch seine Gewaltanwendung an der Amtshandlung zu hindern und am Körper zu verletzen.
In objektiver Hinsicht gründet sich dieser dringende und in der Beschwerde auch explizit nicht bestrittene Tatverdacht auf die Berichte der PI E* zu GZ ** (ON 2), des BPK F* zu GZ ** (ON 9) und der PI G* zu GZ ** (ON 16), darin insbesondere die Angaben der einschreitenden Beamten C* und D* (ON 16.8 und ON 16.9) und der unbeteiligten Zeugen H*, I* und J* (ON 16.4 bis ON 16.6), die Lichtbilder (ON 9.3) und das Video (ON 9.4) sowie das genannte Sachverständigengutachten (ON 24.2). Auch hinter der unter dem Einfluss der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Anlasstat steht in der Regel ein Tatwille, der im konkreten Fall dem Betroffenen – hätte er mit Bewusstsein und der Einsicht eines gesunden Menschen gehandelt – als Vorsatz nach § 5 StGB zuzurechnen wäre (RIS Justiz RS0090295). Die objektive Vorgehensweise lässt fallkonkret auch den Schluss auf die subjektive Tatseite zu, wobei die Deduktion der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Handlungsablauf bei leugnenden Tätern ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in WK StPO § 281 Rz 452).
Nicht durch schwere Nötigung begangener Widerstand gegen die Staatsgewalt oder Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten stellen zwar – wie auch gegenständlich - per se keine Taten mit schweren Folgen dar (vgl 14 Os 138/21g, 15 Os 55/14y; Nimmervoll, Haftrecht 3 Rz 654, 689 f), jedoch, insbesondere wenn die Amtshandlung tatsächlich verhindert wird und mit der Verletzung der einschreitenden Beamten endet, jedenfalls auch keine solchen dar, die in den Bereich der Geringfügigkeit nach § 191 StPO fallen, zumal auch ihr Störwert nicht als gering anzusehen ist. Dementsprechend sind sie aber als Taten mit nicht bloß leichten Folgen anzusehen (vgl RIS Justiz RS0090084).
Weil der Betroffene – der dringenden Verdachtslage nach – die Exekutivbediensteten C* und D* dadurch an einer Amtshandlung hinderte, indem er sie (wiederholt) körperlich attackierte und gegen sie schlug und trat, wodurch sie auch zu Sturz kamen und C* Kratzer und Abschürfungen an beiden Armen sowie Schmerzen in den Genitalien sowie im Bauch und D* Abschürfungen an beiden Knien erlitt, werden ihm idealkonkurrierend wiederholte mit Strafe bedrohte Handlungen (die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB; vgl Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 48) bzw zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasste fortgesetzte (Gewalt )Handlungen (das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB; vgl Kirchbacher/Rami, aaO § 173 Rz 49) angelastet (vgl 13 Os 169/03 zu einer solchen Konstellation zur Vorgängerbestimmung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO). Zudem wurde er – wie bereits erwähnt – mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 2025, AZ **, wegen einer solchen mit Strafe bedrohten Handlung mit nicht bloß leichten Folgen bereits verurteilt, kommt es doch nur auf einen entsprechenden Schuldspruch, nicht jedoch dessen Rechtskraft an (vgl Kirchbacher/Rami, aaO Rz 47).
Nach dem Gutachten liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor bzw ist konkret im Sinne hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, der Betroffene werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des gegen ihn geführten Verfahrens zur strafrechtlichen Unterbringung in einem FTZ nach § 21 Abs 1 StGB in unmittelbar absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung abermals Gewalt anwenden und dabei gegen Leib und Leben sowie die Freiheit gerichtete, mit Strafe von (weit) mehr als zwei Jahren bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie etwa schwere Nötigungen und (absichtliche) schwere Körperverletzungen begehen.
Der sohin vorliegende Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO (vgl RIS Justiz RS0114095 zur Zulässigkeit der Fortsetzung der [hier:] vorläufigen Unterbringung durch das Beschwerdegericht aus einem anderen Haftgrund) ist unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen als so gewichtig anzusehen, dass sein Zweck durch gelindere Mittel im Sinne der § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden kann, was sich ebenso aus dem oben dargestellten Gutachten des Sachverständigen ergibt, der festhält, dass derzeit eine Betreuung außerhalb eines FTZ nicht möglich ist und ein Absehen von der vorläufigen Unterbringung im Moment nicht stattfinden kann.
Die Fortdauer der bislang nicht einmal zwei Monate dauernden Anhaltung steht weder zur Bedeutung der unter dem maßgeblichen Einfluss der psychischen Störung begangenen Tathandlungen, noch zu der zu erwartenden, gemäß § 25 Abs 1 erster StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnenden vorbeugenden Maßnahme außer Verhältnis.
Es war daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Frist gründet in § 175 Abs 5 StPO.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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