Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*wegen Vollstreckung einer ausländischen strafgerichtlichen Entscheidung nach §§ 64 ff ARHG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 2025, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht das Verfahren zur Entscheidung über das Ersuchen der Republik Nordmazedonien um Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Kichevo vom 26. November 2024, AZ **, rechtskräftig mit Entscheidung des Berufungsgerichts Gostivar vom 18. Februar 2025, AZ **, ein, weil das ursprüngliche Ersuchen der Republik Nordmazedonien (ON 2.2) vor der Entscheidung zurückgezogen worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die im Zweifel fristgerechte Beschwerde des Betroffenen, worin er zusammengefasst ausführt, er habe einer Übernahme der Strafvollstreckung zugestimmt, sei österreichischer Staatsbürger und würden darüber hinaus seine nächsten Angehörigen in Österreich leben, weshalb er – das Anlassurteil kritisierend - gemäß Artikel 100 des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen die Verbüßung der Freiheitsstrafe in Österreich begehrt. Darüber hinaus halte er die verhängte Sanktion für unverhältnismäßig hoch und sehr streng (ON 12).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 64 Abs 1 ARHG ist die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der eine Geld oder Freiheitsstrafe, eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, auf Ersuchen eines anderen Staates unter bestimmten Voraussetzungen (Z 1 bis Z 6) zulässig. Auch § 67 Abs 1 leg.cit., der die Verfahrensvorschriften enthält, verweist auf ein Ersuchen eines anderen Staates um Vollstreckung.
Da ein solches im vorliegenden Fall aber aufgrund der ausdrücklichen Rückziehung durch die Republik Nordmazedonien (ON 8,3) nicht mehr vorliegt, kommt eine weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Österreich nicht mehr in Betracht, weshalb die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens seitens des Erstgerichts der Sach und Rechtslage entspricht.
An diesem Kalkül vermögen die Beschwerdeausführungen keine Änderung herbeizuführen, ignorieren sie doch die Rückziehung des Ersuchens um Übernahme der Strafvollstreckung durch die nordmazedonischen Behörden, welche aber elementare Voraussetzung für eine Übernahme der Strafvollstreckung ist.
Dem Rechtsmittel musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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