Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. September 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2015, AZ **, rechtskräftig am 5. April 2016, AZ 10 Bs 12/16i, wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster und achter Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und zwei Wochen verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde, gestützt auf die Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Zudem wurden die bedingte Entlassung aus dem Vollzug zweier Freiheitsstrafen (**, AZ ** und ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) sowie die bereits zuvor gewährte bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB (AZ **, AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) widerrufen. In weiterer Folge wurde A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. September 2016, AZ **, unter Bedachtnahme gemäß §§ 31,40 StGB auf das zuvor genannte Urteil erneut wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Die der aktuellen Unterbringung vorangehende (Gesamt-)Strafzeit war am 2. August 2018 durch Anrechnung des Maßnahmenvollzuges verbüßt (§ 24 Abs 1 StGB). Die Maßnahme wird seit 25. Jänner 2022 im forensisch-therapeutischen Zentrum Wien-Mittersteig vollzogen.
Zuletzt stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 24. Juli 2025, AZ **, als zuständiges Vollzugsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Dr. B* vom 31. März 2025, und Anhörung des Untergebrachten in Anwesenheit des Sachverständigen und des Erwachsenenvertreters erneut fest, dass mangels ausreichenden Abbaus der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit dessen weitere strafrechtliche Unterbringung notwendig sei und lehnte folgendermaßen den Antrag auf bedingte Entlassung des A* ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den anlässlich der Anhörung am 24. Juli 2025 ohne jegliche Begründung gestellten Antrag, „die Unterbringung des Herrn A* für mehr als zwei Wochen zu unterbrechen“ (ON 2, 5) ab, weil vom Untergebrachten ausgehend von dessen nach wie vor fehlenden und auch nicht erwartbaren Delikts- und Störungseinsicht bei Wegfall entsprechender Kontrollmaßnahmen weiterhin die Gefahr jenes delinquenten Verhaltens ausgehe, das bereits zur Einweisung geführt habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Nach dem hier maßgeblichen § 166 Z 2 lit b StVG darf eine Unterbrechung der (strafrechtlichen) Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbaren Handlungen begehen wird, und soweit dies zur Behandlung des Zustands des Untergebrachten oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Eine Gefahr der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist dann nicht anzunehmen, wenn das Risiko der Begehung einer solchen lediglich in der nicht restlosen Vorhersehbarkeit menschlichen Verhaltens liegt und Risiken, die sich aus der konkreten Persönlichkeit des Untergebrachten, insbesondere seiner seelisch-geistigen Abnormität ergeben, ausgeschlossen werden können (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 3).
Mit zutreffender Begründung hat das Erstgericht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Unterbringung derzeit nicht gegeben sind.
Die Anstaltsleitung spricht sich mangels Eintritts von risikorelevanten Änderungen lediglich für das Weiterführen von begleiteten Lockerungen, aber gegen eine Unterbrechung der Unterbringung aus (ON 4).
Nach dem zuletzt im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. ** (vgl. ON 7, 26ff) liegt unverändert eine anhaltende wahnhafte Störung-Paranoia querulans (ICD10: F 22.8) vor, wobei A*s Handlungsstil unbeirrbar konfrontativ und von ungerechtfertigten Beschuldigungen sowie massiven Drohungen mit dem Tod oder mit Gewaltanwendung unter Gebrauch von Sprengstoff geprägt ist. Die wahnhafte Konfliktbewältigung, das Fehlen einer Störungseinsicht, die deutliche Ablehnung jeglicher pharmakologischer oder psychotherapeutischer Behandlung und das Nichtvorhandensein eines zielführenden Behandlungsansatzes lassen mit hoher Wahrscheinlichkeit neuerlich befürchten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft ohne ausreichende Behandlung und fehlende Stabilisierung der psychischen Erkrankung - wie es derzeit der Fall sei - Delikte wie Verleumdungen und qualifizierte Drohungen begehen könnte (ON 7, 30). Der Sachverständige weist explizit darauf hin, dass die kriminalprognostische individuelle Einschätzung ungünstig sei und deliktische Handlungsweisen etwa durch eine „Wohnweisung“ etwa im Rahmen eines intensiv betreuten Wohnens nicht hintangehalten werden könnte, zumal er diese „problemlos mittels Handy oder Internetzugang“ begehen könnte (ON 7, 27).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erachtet der Sachverständige die gegenständlich beantragte Unterbrechung der Unterbringung auch nicht für sinnvoll. Dem schriftlichen Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, das die vom Untergebrachten behaupteten Lebensumstände in Freiheit wie das Vorhandensein eines bewohnbaren Wohnhauses sowie allenfalls vorhandene Hilfestellung durch die Familie im Wege von begleiteten sozialen Ausgängen und vorbereitenden Schritten abgeklärt werden können, wobei angesichts des Fehlens jeglichen zielführenden Behandlungsansatzes und der oben dargestellten ungünstigen Verhältnisse (ON 7, 27f) unklar erscheint, inwiefern solche Ressourcen überhaupt geeignet sein können, die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu beeinflussen. Anlässlich der Anhörung am 24. Juli 2025 äußerte sich Dr. B* diesbezüglich aber ohnehin einschränkend, indem er konstatierte, dass A*s familiäres Umfeld fallkonkret auf die Deliktswahrscheinlichkeit keine geänderten Auswirkungen habe (ON 2, 4). Im Übrigen lässt sich dem Akteninhalt auch nicht entnehmen, dass derlei „vorbereitende Schritte“ zur Abklärung der Wohn- und familiären Situation bereits stattgefunden haben.
Da – wie ausgeführt – derzeit die Aussichten auf eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug fehlen, kann eine Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 166 Z 2 lit b StVG auch nicht der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dienen (Drexler/Weger, aaO Rz 4).
Soweit A* in seiner Beschwerde auf vom Erstgericht übergangene „aktuelle Maßnahmen oder Entwicklungen“ hinweist, bleibt er schuldig darzulegen, worin diese konkret bestehen sollen. Dass er sich in der geschützten Umgebung der Abteilung unauffällig verhalte und zwei Sozialtrainings absolviert habe, ist zwar zu begrüßen, vermag sich aber in Ansehung des aktuell noch nicht ausreichend erzielten Behandlungserfolgs und der nach wie vor attestierten Gefährlichkeit und Rückfallwahrscheinlichkeit nicht weiters auszuwirken. Allerdings wurde der Untergebrachte in seinem Recht auf angemessenes rechtliches Gehör verletzt, indem es das Erstgericht unterließ, ihn vor der Beschlussfassung Gelegenheit einzuräumen, sich zur aktuellen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig vom 19. September 2025 (ON 4) zu äußern. Da er aber selbst Beschwerde gegen den Beschluss erhob und es ihm somit freistand, in diesem Rechtsmittel sämtliche für ihn sprechenden Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (vgl § 89 Abs 2b StPO) fallbezogen ohne Auswirkungen.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist damit ein Erfolg zu versagen.
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