Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Heindl in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. A*, M.A.I.S. , gegen die Antragsgegnerin B*gesellschaft m.b.H.wegen § 6 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2025, GZ **-33, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsteller zu ersetzenden Pauschalkosten mit EUR 100,-- bestimmt werden.
Begründung:
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Oktober 2025 (ON 22) wurde das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin wegen sieben konkret genannter Veröffentlichungen (sechs davon auf der Website ** und eine in der Druckschrift „C*“) jeweils Entschädigungen nach § 6 Abs 1 MedienG aufzuerlegen sowie auf Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG zu erkennen, abgewiesen. Unter einem sprach das Berufungsgericht aus, dass der Antragsteller gemäß §§ 390 Abs 1, 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen hat, in Bezug auf die sechs Online-Veröffentlichungen jedoch gemäß §§ 390a Abs 1a, 393 Abs 4a StPO lediglich die im Haupt- und Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten der Vertretung der Antragsgegnerin.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 33) bestimmte das Erstgericht den vom Antragsteller zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 500,-- und begründete dies – im Wesentlichen lediglich die verba legalia verwendend – mit dem „Verfahrensaufwand im Hinblick auf die Veröffentlichung im periodischen Medium ´C*`“ sowie „dem Vermögen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ des Ersatzpflichtigen „im Rahmen des § 381 Abs 3 StPO“.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 34), mit der er vorbringt, dass es sich um ein Verfahren eher geringen Umfangs gehandelt habe und auch nur für jenen Teil des Verfahrens ein Pauschalkostenersatz erfolgen dürfe, der auf die Veröffentlichung im Printmedium entfalle. Die vom Erstgericht bestimmten EUR 500,-- seien daher zu hoch bemessen.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet, so sind gemäß § 390 Abs 1 erster Satz StPO die Kosten in der Regel vom Bund zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren (hier relevant) auf Begehren des Privatanklägers stattgefunden hat, ist diesem gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die erste Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.
Im Strafverfahren wegen (hier relevant) übler Nachrede, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs 1 StPO) jedoch gemäß § 390 Abs 1a StPO nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Eine Ausnahme dazu besteht gemäß § 393 Abs 4a StPO lediglich in Bezug auf die Kosten der Verteidigung des Angeklagten im Haupt- und Rechtsmittelverfahren.
Den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind (§ 390a Abs 1 StPO).
Diese Kostenregelungen sind zufolge der Verweisungen in §§ 8a Abs 1 und 41 Abs 1 MedienG sinngemäß auch in Verfahren nach dem MedienG anzuwenden ( Lendl , WK-StPO § 390 Rz 10).
Der durch das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (BGBl I 148/2000) eingeführte Ausschluss von der Kostenersatzpflicht für Verfahren (unter anderem) wegen Übler Nachrede in Online-Medien nach § 390 Abs 1a StPO betrifft die „allgemeinen“ Verfahrenskosten (§ 381 Abs 1 Z 1 bis 6 und Z 9 StPO), nicht aber die zu entrichtenden Gebühren iSd § 381 Abs 1 Z 7 StPO ( Lendl , WK-StPO § 390 Rz 6/2).
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, auch einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen. Nach (hier relevant) Abs 3 Z 3 leg cit ist der Pauschalkostenbeitrag im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts innerhalb einer Grenze von EUR 150,-- bis EUR 3.000,-- zu bemessen. Nach Abs 5 leg cit sind bei dieser Bemessung die Belastung der im Strafverfahren tätig gewordenen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden von der Rechtsprechung der Umfang des Aktes, Ausmaß und Dauer der Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwendigkeit des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen ( Lendl , WK-StPO § 381 Rz 49).
Im Lichte dieser Kriterien ist der Pauschalkostenbeitrag tatsächlich zu hoch bemessen. Dafür ist zunächst ins Kalkül zu ziehen, dass dem Antragsteller – wie oben dargestellt – mit dem Kostengrundsatzausspruch als Ausfluss des Kostenprivilegs nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (abgesehen von den Kosten der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) nur jene Kosten auferlegt wurden, die in Bezug auf den Print-Artikel angefallen sind, nicht jedoch jene, die in Bezug auf die (sechs weiteren) Online-Berichterstattungen entstanden sind. Da die Veröffentlichungen jeweils einen deckungsgleichen Bedeutungsinhalt haben und keine der Veröffentlichungen für sich genommen einen gesonderten Verfahrensaufwand nach sich gezogen hat, sind die Pauschalkosten tatsächlich lediglich im Ausmaß eines Siebentels des dem Gesamtaufwand entsprechenden Kostenbetrags zu bemessen sind. Der vom Erstgericht ausgemittelte Betrag von EUR 500,--, der sich - rechnerisch versiebenfacht - auf EUR 3.500,- für alle Veröffentlichungen belaufen würde, ist daher angesichts der gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 3.000,-- jedenfalls zu hoch bemessen.
In Anbetracht der Tatsachen, dass weder ein Ermittlungsverfahren stattgefunden hat noch sonstige Behörden (Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörden etc) in das Verfahren involviert waren, der zu beurteilende Sachverhalt nicht komplex war, in erster Instanz zwei Hauptverhandlungstermine mit jeweils (nur) zwei halben Stunden stattgefunden haben und ein kurzes Rechtsmittelverfahren folgte, wäre für den durch alle Veröffentlichungen verursachten Verfahrensaufwand ein Betrag von EUR 700,-- angemessen, sodass der auf den Print-Artikel entfallende Pauschalkostenbeitrag mit EUR 100,-- festzusetzen ist; Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller würde einen derartigen Betrag wirtschaftlich nicht aufbringen können, liegen nicht vor.
In Stattgebung der Beschwerde ist der erstgerichtliche Beschluss daher entsprechend zu korrigieren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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