Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. A* B*, geboren **, Architekt, **, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in Krems, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing. C* B*, geboren **, **, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. Dr. D* B*, geboren **, **, vertreten durch Dr. Birgit Zettel, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wegen Teilung (Streitwert: EUR 133.863,39), hier: wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. August 2025, **–179, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Antrag vom 27.2.2025 beantragte der Zweitbeklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f, 3, 4 und 5 ZPO. Mit Beschluss vom 4.3.2025 (ON 159) bewilligte das Erstgericht dem Zweitbeklagten zunächst die Verfahrenshilfe. Aufgrund des dagegen erhobenen Rekurses des Klägers hob das Rekursgericht mit Beschluss vom 18.7.2025 den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit des Klägers auf.
Mit Beschluss vom 24.7.2025 stellte das Erstgericht den Antrag des Zweitbeklagten unter anderem dem Klagevertreter sowie der Beklagtenvertreterin (§ 36 Abs 1 ZPO) zu.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Zweitbeklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Zweitbeklagte eine maßgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend bescheinigt habe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Erstbeklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Eine Zustellung des Rekurses an den Kläger, den Zweitbeklagten sowie den Revisor erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben, hilfsweise ihn als unzulässig zurückzuweisen.
Der Rekurs ist unzulässig .
1. Gemäß § 72 Abs 2 ZPO steht gegen die in Verfahrenshilfesachen ergehenden Beschlüsse auch dem Gegner sowie dem Revisor der Rekurs zu. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass der Erstbeklagten, der nicht Gegner des Zweitbeklagten, sondern vielmehr mit diesem eine einheitliche Streitgenossenschaft bildet (RS0013245), nicht Partei des Zwischenverfahrens über die vom Zweitkläger beantragte Verfahrenshilfe ist. Der Rekurs des Erstklägers war daher schon mangels Parteistellung zurückzuweisen.
2. Darüber hinaus ist das Rechtsschutzbedürfnis eine Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit (RS0043815). Ein Rechtsmittelwerber muss grundsätzlich formell beschwert sein, was bedeutet, dass die Entscheidung von dem Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen muss (RS0041868 [T5]), was konkret nicht der Fall ist. Darüber hinaus wäre selbst eine Postulationsunfähigkeit des Zweitbeklagten ohne Auswirkung für den Erstbeklagten, zumal sich die Wirkung der Prozesshandlungen des Erstklägers gemäß § 14 Abs 2 ZPO auch auf den allenfalls säumigen Streitgenossen (Zweitbeklagten) erstrecken würden (3 Ob 113/19t; vgl RS0113760). Eine allfällige Gläubigerstellung des Erstbeklagten begründet keine Parteistellung im Zwischenverfahren über die Gewährung der Verfahrenshilfe.
3. Der Rekurs des Erstbeklagten war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Eine Zustellung des Rekurses an den Kläger, den Zweitbeklagten sowie den Revisor konnte unterbleiben, weil die Ermöglichung einer Rekursbeantwortung als entbehrlich erachtet wird, wenn das erhobene Rechtsmittel jedenfalls unzulässig war (vgl 10 Ob 3/16p; OLG Wien 1 R 54/24d).
5. Da die vom Kläger dennoch erstattete Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, war sie nicht zurückzuweisen (vgl RS0043897 [T10]; RS0124565). Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet jedoch kein Kostenersatz statt.
6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gegen die zur Verfahrenshilfe ergangenen Beschlüsse jedenfalls unzulässig.
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