Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. September 2025, GZ ** 13.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 8. Oktober 2024, rechtskräftig seit 12. Oktober 2024, AZ **, wurde der am ** geborene marokkanische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum angeordnet (ON 9.1).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 19. Februar 2024 in ** B* durch das mehrmalige Zustechen mit einem spitzen Messer mit einer Klingenlänge von zirka fünf Zentimeter in den Oberkörper und Halsbereich vorsätzlich zu töten versucht, wodurch dieser zahlreiche Stichwunden einschließlich Eröffnung der Brusthöhle mit Einblutungen sowie Durchtrennung von Rippenknorpeln erlitt. Weiters nötigte er fünf Personen durch ausholende Bewegungen mit dem Messer in deren Richtung und verbale Drohungen mit dem Tod, ihm Einlass in ein Zimmer zu gewähren und von einer Hilfeleistung für den Verletzten Abstand zu nehmen.
Das urteilsmäßige Strafende des seit 9. Juli 2024 im Maßnahmenvollzug angehaltenen Verurteilten fällt auf den 19. Februar 2038 (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen (zu ON 13.4 um das Entscheidungsdatum ergänzten) Beschluss stellte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Untergebrachten (ON 13.1) gestützt auf das im Hauptverfahren erstattete Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen der Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein und des Maßnahmenteams die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des erst am Beginn des therapeutischen Prozesses stehenden A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum fest, zumal von dem erforderlichen Abbau der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht ausgegangen werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, unausgeführt gebliebene Beschwerde des A* (ON 13.1, 2), die nicht berechtigt ist.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seiner Aussicht auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Für die sich nach Beurteilung der taxativ aufgezählten Faktoren allenfalls ergebende günstige Prognose genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit ( Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 5 § 47 Rz 2).
Nach dem im Erkenntnisverfahren am 23. April 2024 erstatteten, in der Hauptverhandlung am 23. Juni 2025 erörterten (ON 9.3, 4 ff) Gutachten des Univ.-Prof. Dr. C* leidet A* an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozilen und narzisstischen Anteilen (F61). Aufgrund der hohen Impulsivität als Teilaspekt seiner Persönlichkeitsstörung ging der Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass A* unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft erneut eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde (ON 9.4, 21 f).
Der Anstaltsleiter und das Maßnahmenteam sprachen sich in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2025 (ON 8) gegen eine bedingte Entlassung aus, weil die Gefährlichkeit, gegen die sich die Unterbringung im Maßnahmenvollzug richte, als nicht ausreichend abgebaut betrachtet werden könne. A* nehme zwar nach Möglichkeit regelmäßig an mit der Unterstützung von Videodolmetschern geführten Gesprächen im Rahmen des klinischen Case Managements teil, der Behandlungsprozess befinde sich jedoch noch am Beginn.
Anlässlich seiner Anhörung gab der Untergebrachte zum Verlauf seiner Behandlung befragt an, an keiner Krankheit zu leiden und keine Therapienotwendigkeit zu sehen (ON 13.1).
Ausgehend von den eingangs dargelegten nach § 47 Abs 2 StGB maßgeblichen Prognosekriterien, insbesondere dem unveränderten Vorliegen einer derzeit noch nicht behandelten schwerwiegenden tatkausalen Erkrankung des A*, und dem Fehlen von Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, bereits abgebaut wurde, ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht gegeben sind.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 erster Satz StVG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden