Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen aus Anlass der Berufung der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Juli 2025, GZ ** 15.4, durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen Strafe wird das angefochtene Urteil nach § 290 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO im Punkt I./ des Urteilstenors und sohin auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht St. Pölten zurückverwiesen .
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 39a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 1 StGB nach § 107b Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen Strafe, aus deren Anlass amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit (§§ 291 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zu Punkt I./ des Urteilstenors aufzugreifen ist.
A* wurde zu Punkt I./ des vorliegenden Urteils des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt. § 107b ist ein Vorsatzdelikt; der notwendige, aber auch ausreichende bedingte Vorsatz muss sich auf die fortgesetzte Gewaltausübung, also wiederholte Gewaltausübung in einer gewissen Regelmäßigkeit, auf die Ausführung über längere Zeit sowie auf die Eignung, das Opfer in seiner freien Lebensführung schwerwiegend zu beeinträchtigen, beziehen ( Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 107b Rz 9, 27). Zu Letzterem finden sich im Urteil (US 3 zweiter Absatz) aber keine Feststellungen, weshalb diese den Schuldspruch in subjektiver Hinsicht nicht zu tragen vermögen.
Der diesbezügliche Schuldspruch und sohin auch der Strafausspruch waren daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
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