Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. September 2025, GZ **-226.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Nachdem A* B* vom Schöffengericht wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (nach Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht zur Gänze unbedingt) unter Ausspruch des Kostenersatzes verurteilt worden war (ON 194.3), bestimmte die Vorsitzende des Schöffensenats nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO einen vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 1.300 Euro und einen Anteil an den Gebühren des Sachverständigen nach § 381 Abs 1 Z 2 StPO in der Höhe von 1.359 Euro. Die darüber hinausgehenden Kosten des Strafverfahrens wurden für uneinbringlich erklärt (ON 210.1). In der dagegen erhobenen (erfolglos gebliebenen, vgl. ON 217.3) Beschwerde widersprach A* B* der Annahme des Erstgerichts, wonach er einkommens- und vermögenslos sei, nicht und führte ergänzend aus, angesichts der anhaltenden spürbaren Teuerung in seinem zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt gefährdet zu sein (ON 213.2). Nachdem B* seine Zustimmung dazu, die rechtskräftig bestimmten Kosten des Strafverfahrens von 2.659 Euro aus dem bei Gericht erliegenden Betrag zu bezahlen, verweigert hatte (vgl ON 218, ON 220.2), wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Überweisung des gesamten bei Gericht erliegenden Geldbetrags zu Handen seines Verteidigers hinsichtlich des Betrags von 2.659 Euro unter Hinweis auf § 5 Abs 1 Z 1 GEG ab (ON 226.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 227.2), mit der er moniert, dass das Zurückbehaltungsrecht mangels Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten nicht bestehe.
Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
Nach Überweisung des die rechtskräftig bestimmten Kosten des Strafverfahrens von 2.659 Euro übersteigenden, bei Gericht erliegenden Betrags von 3.000 Euro an den Verurteilten zu Handen von dessen Verteidiger (ON 224) erliegt beim Landesgericht Wiener Neustadt das gegenständliche die Pfändungsfreigrenze gemäß § 291a Abs 1 EO übersteigende Guthaben.
Gemäß § 5 Abs 1 und 2 GEG besteht an dem verwahrten Eigengeldbetrag des Strafgefangenen ein Zurückbehaltungsrecht des Bundes für – soweit hier relevant – Kosten des Strafverfahrens nach § 1 Z 4 GEG. Solange daher an einem Vermögenswert des Ersatzpflichtigen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann, dürfen die Verfahrenskosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (Lendl in Fuchs/Ratz WK StPO § 391 Rz 6; vgl. demgegenüber ON 210.1). Dieses Zurückbehaltungsrecht unterliegt nach § 5 Abs 1 letzter Satz GEG den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Das dem Bund gemäß § 5 Abs 1 und Abs 2 erster Satz GEG zustehende Retentionsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind (RIS-Justiz RS0059342), was laut Eigengeldmeldungen vom 18. Dezember 2023 und 15. Februar 2024 (ON 44 und 85) im Hinblick auf den Betrag von 2.659 Euro der Fall ist.
Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Bund schon vor dem Entstehen der Zahlungspflicht zu (§ 5 Abs 1 zweiter Satz GEG) und entsteht ex lege bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für das Retentionsrecht vorliegen. Für in der Justizanstalt befindliche Vermögenswerte (§ 5 Abs 2 erster Satz GEG) bedeutet dies, dass das Zurückbehaltungsrecht solcherart schon durch die Begründung unmittelbarer oder mittelbarer Gewahrsame an diesen durch die Justizanstalt, dh bereits im Zeitpunkt des Einlangens des Vermögenswerts in der Verwahrstelle der Justizanstalt entsteht (Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 5 GEG Anm 6 und E 4). Demzufolge bedarf es zur Begründung des Retentionsrechts keiner Beschlussfassung durch das Gericht (vgl. demgegenüber ON 86). Da die Zurückbehaltung auf keiner gerichtlichen Entscheidung beruht, ist dagegen keine Beschwerde zulässig, sehr wohl aber gegen die - zutreffend - mit Beschluss erfolgte Abweisung des Antrags des Angeklagten auf Ausfolgung seines gesperrten Eigengeldbetrags (siehe zu alldem Nimmervoll, Das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG im Strafverfahren, RZ 2015, 128 ff; RIS-Justiz RS0059347).
Fallkonkret befand sich der Beschwerdeführer bis 7. Juli 2025 in Haft (ON 208.2), wobei er gegenüber der Justizwache offenbar angab, nunmehr Pensionist zu sein (Einsicht in die Integrierte Vollzugsverwaltung). Einer Bestätigung des Dr. C* B* zufolge erhält der Verurteilte von ihm Kost, Quartier und Taschengeld, zumal er nicht mehr vom AMS vermittelt werden könne (ON 203.3, 18). Mit Blick darauf, dass sich dem Akteninhalt weiters entnehmen lässt, dass A* B* vor seiner Festnahme beschäftigungs-, einkommens- und vermögenslos (US 4) und offenbar seit zwölf Jahren beruflich nicht mehr integriert war (vgl. etwa ON 90.1, 20), ist die Einbringlichkeit der Kosten des Strafverfahrens tatsächlich zu besorgen. Somit liegen der Beschwerde zuwider die Zurückbehaltungsvoraussetzungen betreffend den gesamten die Pfändungsfreigrenze gemäß § 291a Abs 1 EO übersteigenden Betrag vor. Zurückbehaltungshindernisse im Sinne des § 5 Abs 1 letzter Satz GEG (§ 391 Abs 1 StPO, § 41 Abs 3 zweiter Satz StVG iVm § 241 Abs 4 Geo) sind nach dem Akteninhalt nicht zu erblicken.
Die Beschwerdeargumentation des A* B*, er könne sich die Bezahlung der Kosten leisten, überzeugt angesichts der dargestellten, extrem klammen finanziellen Situation nicht.
Demzufolge hat das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Überweisung des bei Gericht erliegenden Eigengeldbetrags zu Recht abgewiesen.
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