Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. September 2025, GZ ** 7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht, GZ **-47, wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 Abs 4 Z 3 SMG; § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG; §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 und Z 3 sowie § 99 Abs 1 Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil erhob die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten A* Berufung wegen Strafe (ON 63,1 im Akt ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), mit welcher die Erhöhung der Sanktion angestrebt wird. Das Rechtsmittelverfahren ist beim Oberlandesgericht Wien zu 21 Bs 288/25v anhängig.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 erklärte A* die Strafe vorläufig antreten zu wollen. Mit Beschluss vom 5. August 2025 wurde die vorläufige Strafhaft angeordnet. Vom Genannten erfolgte dazu ein Rechtsmittelverzicht. Der vorläufige Strafantrittsbericht erging am 8. August 2025 (ON 75,1; ON 1.470,1; ON 76 und 77 jeweils in ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Am 28. August 2025 beantragte A* seine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte und von zwei Dritteln der Strafzeit (ON 2.2). Am 10. September 2025 erfolgte durch die Justizanstalt WienJosefstadt die Vorlage des Aktes zwecks bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG (mit Hälfte-stichtag 8. Juli 2025 und Zwei Drittel Stichtag 8. Dezember 2025).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit abgelehnt (Punkt 1) und die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 8. Dezember 2025 angeordnet (Pkt 2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 9), die darauf verweist, dass das dem vorläufigen Strafvollzug zugrunde liegende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Juli 2025, AZ **, zufolge Strafberufung der Staatsanwaltschaft noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und es demgemäß der Entscheidung über die bedingte Entlassung an einer Grundlage mangelt.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe dann möglich, wenn der Verurteilte die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat. Voraussetzung für eine bedingte Entlassungauch nach § 265 Abs 2 StPO ist grundsätzlich die Vollstreckbarkeit des Urteils. Eine Vollzugsanordnung ist zu erlassen, sobald das Strafurteil rechtskräftig geworden ist und feststeht, dass der Vollstreckung auch kein sonstiges gesetzliches Hindernis entgegensteht oder nur die Höhe der Freiheitsstrafe bekämpft wurde und der Angeklagte erklärt, die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen. In diesem Fall handelt es sich bei der Strafvollzugsanordnung jedoch bloß um eine vorläufige, weil die angeführten Gesetzesbestimmungen eben nur einen vorläufigen Strafvollzug ermöglichen und die Strafe noch nicht endgültig feststeht ( Pieber in Höpfel/RatzWK² StVG § 3 Rz 4). Der Verurteilte erwirbt durch einen allenfalls zu seinen Gunsten unterlaufenen Fehler in der Vollzugsanordnung oder deren Unvollständigkeit keine Rechte. Die Strafvollzugsanordnung entfaltet keine materiell rechtlichen Wirkungen und ist keiner Rechtskraft fähig. Vielmehr kann und muss sie jederzeit zum Vor wie zum Nachteil des Verurteilten richtig gestellt oder ergänzt werden. Eine irrtümlich erlassene Strafvollzugsanordnung ist von der Vollzugsanstalt zurückzufordern oder zu widerrufen ( Pieber aaO Rz 10). Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts beginnt in der Regel und jedenfalls frühestens mit dem tatsächlichen Strafantritt. Dieser wiederum setzt die Rechtskraft des Strafausspruchs und die Erlassung einer Strafvollzugsanordnung voraus. Mangels Urteilsrechtskraft löst die Erklärung des Untersuchungsgefangenen, die Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen, die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts noch nicht aus ( Pieber aaO § 16 Rz 1). Erklärt der Angeklagte, die Freiheitsstrafe trotz fehlender Rechtskraft des Strafausspruchs einstweilen antreten zu wollen, bleibt das erkennende Gericht ungeachtet der „Übernahme in Strafhaft“ zur bedingten Entlassung berufen, denn die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts setzt stets die Rechtskraft des Urteils voraus ( Pieber aaO § 152 Rz 4).
Der angefochtene Beschluss, der irrtümlich von einer bereits rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ausging, war daher aufzuheben und der Antrag des Strafgefangenen zurück zu weisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden