Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. September 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Simmering im elektronisch überwachten Hausarrest den unbedingten Teil in der Dauer von sechs Monaten einer wegen § 165 Abs 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 19. November 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 19. Dezember 2025 gegeben sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG ohne persönliche Anhörung der Strafgefangenen (siehe dazu ihren Verzicht in ON 2.3) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das getrübte Vorleben und die Erfolglosigkeit der gebotenen Resozialisierungshilfen ab.
Dagegen richtet sich die per E-Mail vom 30. September 2025 eingebrachte Beschwerde der Strafgefangenen (ON 7).
Die von A* innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde ist im Hinblick auf die Einbringung per E-Mail prozessual unbeachtlich, da dieser Weg der Einbringung unzulässig ist. Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht nämlich nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (vgl. RIS-Justiz RS0127859).
Die Beschwerde war daher ohne inhaltliche Prüfung (vgl. RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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