Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen §§ 80, 81 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. August 2025, GZ **-90, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen „§§ 80, 81 StGB“ betreffend das Ableben von Mag. B*. Nachdem dieses am 1. März 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden war (ON 1.24), ordnete die Anklagebehörde am 30. April 2025 einer Weisung der Oberstaatsanwaltschaft (ON 51) folgend Ermittlungen iSd § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO an, um auf dieser Grundlage zu prüfen, ob Gründe für eine Fortführung des Verfahrens vorliegen (ON 1.55 und ON 52 bis 55).
Soweit hier relevant, beantragte A* am 9. Mai 2025 unter Berufung auf ihre Opferstellung als Lebensgefährtin des Verstorbenen (erneut) die Bewilligung von Akteneinsicht, und zwar auch in der Weise, dass ihrem ausgewiesenen Vertreter gemeinsam mit Prof. Dr. C*, Facharzt für gerichtliche Medizin, Einsicht in den physischen Akt, konkret in die Lichtbilder des Obduktionsberichts, gewährt werde (ON 56).
Am 21. Mai 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht vor Ort für den Vertreter der Einspruchswerberin in die Lichtbildbeilagen (ON 15.8 und 16.2) sowie im bisherigen Umfang. Die Akteneinsicht für Prof. Dr. C* wurde mit der Begründung abgelehnt, dass A* nicht berechtigt sei, unbeteiligte Dritte der Akteneinsicht beizuziehen (ON 1.56).
Am 2. Juli 2025 erhob A* Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO, mit dem sie die Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht, auch vor Ort, durch Prof. Dr. C* und in Begleitung ihres ausgewiesenen Vertreters beantragte. Sie brachte vor, ihr komme als Lebensgefährtin des verstorbenen Mag. B* gemäß § 65 Z 1 lit b StPO die Stellung als Opfer zu, womit ihr nach § 66 Abs 1 Z 2 iVm § 68 StPO sämtliche Formen der Akteneinsicht zustünden. Dieses Recht umfasse auch die Einsicht in Beweisgegenstände und – dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit entsprechend – deren Inaugenscheinnahme unter Beiziehung eines fachkundigen Begleiters. Ziel der Einspruchswerberin sei es, durch einen Experten Klarheit über die Todesumstände von Mag. B* zu gewinnen, insbesondere darüber, ob ein Unfall, ein Suizid oder ein Gewaltverbrechen vorliege. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht in Begleitung einer sachkundigen Person sieht sich die Einschreiterin in ihrem subjektiven Verfahrensrecht nach §§ 66 Abs 1 Z 2, 68 iVm § 53 StPO verletzt, zumal Prof. Dr. C* als Person mit besonderem Fachwissen gemeinsam mit dem Rechtsvertreter zur Einsicht berechtigt sei (ON 72).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 90) wies die Erstrichterin diesen Einspruch ab.
Die dagegen von A* rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 95) ist nicht berechtigt.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, finden die Bestimmungen über die Akteneinsicht nach §§ 51 ff und § 68 StPO aufgrund der rechtskräftigen Erledigung keine Anwendung mehr (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StPO). Die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Erhebungen sind durch § 193 Abs 1 zweiter Satz StPO gedeckt, da sie der Prüfung dienen, ob die Voraussetzungen für eine allfällige Fortführung des Verfahrens vorliegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es nicht auf die „materielle Wirkung der Handlungen der Staatsanwaltschaft“ an, sondern vielmehr bedarf eine formlose Fortführung immer einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung, welche einer Kontrolle des Gerichts im Wege des Rechtsbehelfs des Einspruchs nach § 106 StPO unterliegt (§ 193 Abs 3 StPO; vgl auch Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 193 Rz 11 und 37; Tauscher in Schmölzer/Mühlbacher StPO² § 193 Erläuterungen und Rz 3, 11 und 12). Ordnet die Staatsanwaltschaft daher Ermittlungen oder Beweisaufnahmen in größerem Umfang als vom Gesetz vorgesehen an, kann sich der ehemals Beschuldigte oder sonst jede Person, die dadurch in einem Recht verletzt zu sein behauptet, zur Wehr setzen. Dies entspricht der allgemeinen Rsp, der zufolge Einspruch wegen Rechtsverletzung auch gegen außerhalb eines Ermittlungsverfahrens gesetztes Verhalten der Staatsanwaltschaft zusteht ( Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 193 Rz 5).
In Fällen der rechtskräftigen Verfahrensbeendigung richtet sich die Akteneinsicht nach § 77 Abs 1 StPO (siehe Oshidari in Fuchs/Ratz , WK StPO § 77 Rz 1), wonach Einsicht in Akten nur bei glaubhaft gemachtem begründetem rechtlichen Interesse gewährt werden kann, dem darüber hinaus nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen dürfen. Wann rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO vorliegt, kann nicht anhand einer einfachen Begriffsformel beantwortet werden. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über bloß wirtschaftliches Interesse oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen - (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen (siehe die Fälle in Oshidari in Fuchs/Ratz , WK StPO § 77 Rz 2).
Vor diesem Hintergrund ist es der Einspruchswerberin nicht gelungen, ein rechtliches Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen. So hat weder Prof. Dr. C* ein begründetes rechtliches Interesse an der beantragten Einsicht in die Obduktionslichtbilder dargetan, noch wurde ein solches Interesse der A* an einer Einsichtnahme durch Prof. Dr. C* glaubhaft gemacht. Auch sonst ist nicht ersichtlich, worin ein derartiges rechtliches Interesse bestehen könnte. Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin die begehrte Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht, auch vor Ort durch Prof. Dr. C* und in Begleitung ihres ausgewiesenen Vertreters, zu Recht versagt worden.
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