Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 26. August 2025, GZ **-7, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 6. Juli 2027. Die Freiheitsstrafe wird seit 1. September 2025 – aufgrund einer amtswegigen Vollzugsortsänderung – in der Justizanstalt Suben (vgl Note ON 8 sowie Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung vom 17. September 2025) und wurde zuvor in der Justizanstalt Stein vollzogen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz dem Ansuchen des Genannten vom 20. Februar 2025 (ON 1; beim Bundesministerium für Justiz eingelangt am 4. März 2025) auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalt Wien-Josefstadt, Außenstelle Wihlhelmshöhe, nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt, dass Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigen, in der nach § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen seien. Die Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe wie die Justizanstalt Wien-Josefstadt seien ihrer organisatorischen Einrichtung nach nur für den Vollzug der Untersuchungshaft und von Freiheitsstrafen bis zu 18 Monaten eingerichtet. Darüber hinaus sei die Außenstelle Wilhelmshöhe für die Behandlung von Infektionskrankheiten eingerichtet worden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 27. August 2025 (eingelangt beim Bundesministerium für Justiz am 2. September 2025), in welcher dieser zusammengefasst ausführt, dass im Hinblick auf sein Strafende am 6. Juli 2027 das Kriterium des Gefangenenhauses bis 18 Monate ohnehin in ein paar Monaten einwandfrei erfüllt sei. Da er beim Vollzugsortsänderungsantrag nicht nur die Außenstelle Wilhelmshöhe, sondern auch die Gefangenenhäuser Salzburg und Leoben beantragt habe, könne es nicht angehen, dass zwar die Außenstelle Wilhelmshöhe abgelehnt werde, aber die Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben angeordnet bzw beschlossen werde. Er erhebe daher sowohl gegen die Ablehnung der Verlegung in die Außenstelle Wilhelmshöhe, als auch gegen die Verlegung in die Justizanstalt Suben Beschwerde und beantrage eine Vollzugsortsänderung in die Gefangenenhäuser Salzburg, Leoben oder Korneuburg. Dazu müsse erwähnt werden, dass Salzburg an der deutschen Grenze liege und dies der Förderung der sozialen Kontakte diene.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnisse des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Wie von der Generaldirektion erkannt, ist eine Vollzugsortsänderung in eine Außenstelle einer Justizanstalt nicht möglich, weil eine Außenstelle organisatorischer Bestandteil der (Stamm-)Anstalt ist. Eine Vollzugsortsänderung hätte daher in die Stammanstalt, im konkreten Fall daher in die Justizanstalt Wien-Josefstadt zu erfolgen. Die Verlegung in eine Außenstelle obliegt dann dem (jeweiligen) Anstaltsleiter, nicht der Generaldirektion ( Drexler/Weger StVG 5 § 10 Rz 7).
Darüber hinaus ist für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ( Drexler/Weger , StVG 5 § 9 Rz 6 mwN). Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn seiner Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten, sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Wien-Josefstadt, zu der die Außenstelle Wilhelmshöhe zählt -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG).
Im Übrigen spricht auch die Auslastungssituation der jeweiligen Justizanstalten gegen die begehrte Vollzugsortsänderung, zumal die Justizanstalt Wien Josefstadt nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion am 26. August 2025 eine weit höhere Auslastung (140,06 %) aufwies als die Justizanstalt Stein (111,79 % [vgl zur seinerzeitigen Auslastung die aus der Integrierten Vollzugsverwaltung beigeschaffte detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 26. August 2025]), sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien am 7. Oktober 2025 (Wunschanstalt: 138,34 %, Stammanstalt 111,79 % [vgl jeweils detaillierte Belagsübersicht betreffend männliche Strafgefangene im Normalvollzug vom 7. Oktober 2025, beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung).
Da bereits bereits ein dagegen sprechender Grund die Strafvollzugsortsänderung ausschließt, konnte das weitere – lediglich in seinem verfahrenseinleitenden Antrag enthaltene - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner medizinischen Versorgung auf sich beruhen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Vollzugsortsänderung auch in die Justizanstalten Salzburg, Leoben oder Korneuburg fordert, ist anzumerken, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens (sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird) – sohin auch im Rechtsmittelverfahren – geändert werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine (zulässige) Antragsänderung oder das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen ist, ist auf das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzungen Bedacht zu nehmen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 46 f mwN). Zu den im Beschwerdevorbringen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - erstmals angeführten Justizanstalten hat die Generaldirektion aufgrund des Umstandes, dass zuvor lediglich eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt (Außenstelle Wilhelmshöhe) begehrt wurde, keine Erhebungen getätigt, weshalb diesbezüglich von einem neuen Antrag auszugehen war, der da ein neuerlicher Antrag auf Strafvollzugsortsänderung vom Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung nicht wirksam eingebracht werden kann von der Generaldirektion gemäß § 10 Abs 1a StVG zurückzuweisen wäre ( Drexler/Weger , StVG 5 § 10 Rz 8). Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel angeführten Justizanstalten Salzburg, Leoben und Korneuburg ebenfalls um gerichtliche Gefangenenhäuser handelt.
Schließlich war auf die, die amtswegig erfolgte Verlegung von der Justizanstalt Stein in die Justizanstalt Suben kritisierenden Ausführungen des Beschwerdeführers keine Rücksicht zu nehmen, weil diese Entscheidung zum einen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, und zum anderen gegen eine vom Bundesministerium für Justiz amtswegig angeordnete Vollzugsortsänderung kein Rechtszug existiert ( Drexler/Weger , StVG 5 § 134 Rz 3).
Da sohin der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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