Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 11. Juli 2025, GZ 194 Bl 20/25p-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 6. Mai 2025, ** (ON 1.3), mit dem dessen Antrag auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2024, AZ **, rechtskräftig mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10. März 2025, AZ 21 Bs 427/24h, 21 Bs 428/24f, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB - ausgehend von einer über ihn verhängten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB der Vollzug eines Strafteils von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde - über ihn verhängten unbedingten Strafteils im Ausmaß von acht Monaten im eüH abgewiesen worden war, nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht zusammengefasst aus, dass nach § 156c Abs 1a StVG bei Verwirklichung der strafbaren Handlung nach §§ 201 ff StGB ein Vollzug im eüH erst dann in Betracht komme, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafe, zumindest aber drei Monate verbüßt habe. Nachdem das Gesetz ausdrücklich nur auf § 46 Abs 1 StGB verweise, gelte die dort angeführte Mindesthaftzeit von drei Monaten auch bei Freiheitsstrafen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden seien sowie bei Jugendlichen. In den genannten Fällen seien Frontdoor-Bewilligungen daher ausgeschlossen, wenn nicht im gegenständlichen Verfahren bereits eine entsprechende Vorhaft verbüßt worden sei.
Der Beschwerdeführer habe erst wenige Tage des verhängten unbedingten Strafteils durch Vorhaftanrechnung verbüßt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form des eÜh nicht gegeben seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 24. Juli 2025, in welcher dieser ausführt, dass er einen Job gefunden habe. Er werde den Arbeitsvertrag in den nächsten Tagen nachschicken und ersuche um nochmalige Prüfung (ON 7).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag des Strafgefangenen oder aufgrund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird. Gemäß Abs 1a leg cit kommt ein Vollzug in Form des eüH nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB erfüllt sind, wenn der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt wurde. Demnach hat ein solcherart Verurteilter somit die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate (vgl § 46 Abs 1 StGB) zu verbüßen, bevor ein eüH in Betracht kommt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 7; OLG Wien, AZ 32 Bs 98/25h, 32 Bs 62/22k).
Das Erstgericht ist daher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bislang nur wenige Tage des über ihn verhängten unbedingten Strafteils durch Vorhaftanrechnung (vgl ON 1.6 S 4 und ON 1.7 S 19: 24. Jänner 2023, 10.00 Uhr bis 6. Februar 2023, 14.10 Uhr) verbüßt hat - dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 156c Abs 1a StVG folgend - zu Recht davon ausgegangen, dass die zeitlichen Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG nicht gegeben sind. Daran vermag auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Beschäftigung gefunden hat, nichts zu ändern.
Nachdem die in § 156b und § 156c StVG genannten Vor aussetzungen für die Gewährung des eüH kumulativ vorliegen müssen, wobei bereits das Fehlen einer dieser Vor aussetzungen zur Abweisung des Antrags führt ( Drexler/Weger , aaO § 156d Rz 5), hat das Erstgericht damit weder eine gesetzwidrige Entscheidung getroffen noch ist es von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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