Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3. Juli 2025, GZ 21 Bl 159/25b 6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht – im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl AZ 21 Bl 28/25p des Landesgerichts Innsbruck) - einer Beschwerde des A* gegen das Straferkenntnis der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 12. Februar 2025 (gemeint: 8. Mai 2025), ** (ON 2.2), nicht Folge.
Mit diesem Straferkenntnis wurde A* wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 5 iVm § 33 Abs 1 StVG gemäß § 109 Z 3 StVG und § 112 StVG mit der Ordnungsstrafe der Entziehung des Rechts auf Verfügung über den Fernsehempfang in der Dauer von zwei Wochen bestraft.
Das Vollzugsgericht machte sich die im Straferkenntnis getroffenen Feststellungen, die es als unbedenklich erachtete, zu eigen (BS 15).
Diese Feststellungen lauten – wortwörtlich wiedergegeben – wie folgt:
Am 03.02.2025 um 12:00 Uhr wurde durch den diensthabenden Justizwachkommandanten AI B* die Kontrolle des Haftraumes 210, in welchem zu diesem Zeitpunkt ua. der Insasse A* untergebracht war, angeordnet. Diese Anordnung erfolgte aufgrund des Verdachtes eines illegalen Mobiltelefones. Dieser Verdacht wurde durch zwei anonyme Hinweise begründet bzw. bestärkt: Bereits am 08.12.2024 wies ein unbekannter Anrufer telefonisch auf das Vorhandensein eines Mobiltelefones im Haftraum von A* hin. Eine daraufhin durchgeführte Kontrolle verlief negativ in Bezug auf das Handy (es konnte nur ein Ladekabel sichergestellt werden), obwohl es Hinweise auf das Versteck - konkret den Spülkasten oder ein Hohlraum in der Wand - gab.
Am 31.01.2025 ging ein anonymer Brief ein, welcher wiederum zum Inhalt hatte, dass der Insassen A* ein illegales Handy im Haftraum hat. Bei der daraufhin durchgeführten Visitierung konnte sodann tatsächlich von den visitierenden Beamten Insp. Mag. C*, Insp. D* und Insp*ln E* am 03.02.2025 um 12:15 Uhr ein Mobiltelefon der Marke ** aufgefunden und sichergestellt werden. Der Beamte konnte das Handy nur durch den Ausbau des Spültasters erreichen. Das Mobiltelefon war in einem Paket, bestehend aus einer blauen Socke, in der das ** und das dazu passende Ladekabel eingewickelt war. Bei der Sicherstellung hatte das Mobiltelefon noch einen Akkustand von 20%, was bedeutet, dass es binnen der letzten 48 Stunden geladen worden sein muss, da handelsübliche Smartphone-Akkus nicht länger halten, was als allgemein bekannt angenommen werden kann.
Unmittelbar nach der Sicherstellung wurden beide Insassen des Haftraumes (F* und A*) zu dem Fund befragt und gaben dabei an, dass sie beide nichts mit dem Mobiltelefon zu tun haben und keine Ahnung hätten, wie dieses Mobiltelefon in ihren Spülkasten gekommen sein könnte.
Beide Insassen befinden sich seit 12.12.2024 in jenem Haftraum, in welchem das Mobiltelefon gefunden worden ist. Andere Insassen hatten in diesen 8 Wochen keinen Zugang zu ebendiesem Haftraum.
In der Justizanstalt Feldkirch herrscht - wie im gesamten österreichischen Strafvollzug - ein striktes Handyverbot für alle Insassen.
A* befindet sich seit 16.08.2025 zum zweiten Mal in Haft. Er hat, wie jeder andere Insasse auch, am 16.08.2025 im Zuge seiner Aufnahme in den Strafvollzug nachweislich die Hausordnung übernommen. Darin ist in § 1 Abs. 1 leg. cit. festgehalten, dass die Vorgaben des StVG gelten, wobei in jeder Abteilung ein Exemplar dieses Gesetzes aufliegt. Darin ist in § 33 StVG angeführt, dass Insassen nur jene Gegenstände im Haftraum haben dürfen, die ihnen im Zuge der Aufnahme oder während des weiteren Strafvollzuges regulär überlassen wurden. Weiters, dass ein Verstoß gegen die Hausordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Beim Beschuldigten wurde bereits im Oktober 2024 und zwar, nachdem wie im vorliegenden Fall ein anonymer Hinweis eingegangen ist, ein Mobiltelefon sichergestellt und eingezogen - hierzu ist auf das Verfahren ** zu verweisen.
Mit Entscheidung des Vollzugssenates vom 26.03.2025 zur do. GZ 21 Bl 28/25p wurde einer Beschwerde des Beschuldigten stattgegeben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Der Vollzugssenat trug auf unter Beiziehung des Anstaltsarztes einen Lokalaugenschein durchzuführen und das LKA zu befragen, ob es Interesse am sichergestellten Handy hat. Nach Durchführung dieser ergänzenden Verfahrensschritte kam die Behörde zu keinen geänderten Feststellungen.
Anzuführen ist, dass der Lokalaugenschein am 17.04.2025 in Anwesenheit von Insp. D*, Anstaltsarzt Dr. G* und der Ordnungsstrafreferentin Bezlnsp*in H* durchgeführt und von der Beamtin H* mit einem Diensthandy der JA Feldkirch via Video festgehalten wurde, wie Insp. D* das Handy zunächst an die ursprüngliche Fundstelle gab und der Beschuldigte sodann versuchte das Handy dort herauszuholen, was ihm nicht gelang, da er es mehr nach oben und hinten schob und zwar mit beiden Händen gleichzeitig, sodass es letztlich (vorerst) außer Reichweite lag, aber am 05.05.2025 durch Insp. I* geborgen werden konnte.
Nach wortwörtlicher Wiedergabe der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des in Rede stehenden Straferkenntnisses erwog das Vollzugsgericht wortwörtlich wie folgt:
Die Anstaltsleiterin hat nunmehr nach Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar und lebensnah dargestellt, weshalb sie ihre, den Schuldspruch tragenden, Feststellungen auf den eingegangenen anonymen Hinweis samt tatsächlicher Auffindung und Sicherstellung des Mobiltelefons einerseits und die nachweisliche Ausfolgung der Hausordnung an den Beschwerdeführer sowie das vorangegangene, gegen diesen ergangene Ordnungsstraferkenntnis ** stützte.
Durch die wie dargestellt ausgeführte Beschwerde werden beim erkennenden Senat keine Bedenken an den von der Anstaltsleiterin getroffenen Feststellungen hervorgerufen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, das Handy und das Ladekabel in den Spülkasten hineinzulegen und herauszunehmen, wurde von der Anstaltsleiterin unter Hinweis auf die Schlaufe an dem das Mobiltelefonumgebenden Beutel hinreichend begründet. Auch wurde durchaus lebensnah dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer gerade beim Lokalaugenschein nicht zu gelingen vermochte, das Mobiltelefon herauszunehmen. Demgegenüber stellt die Beschwerde bloß eigene Behauptungen auf und zieht daraus gewünschte, aber keineswegs zwingende Schlüsse. Die Frage, ob das Mobiltelefon tatsächlich dem Beschwerdeführer gehöre, betrifft im Übrigen keine für den Schuldspruch entscheidende Frage, zumal § 33 Abs 1 StVG lediglich auf die ordnungsgemäße Überlassung abstellt.
Bei der Strafzumessung nahm das Erstgericht eine einschlägige Ordnungsstrafe wegen unerlaubtem Gewahrsam eines Mobiltelefons als erschwerend an. Die verhängte Strafe sei im Strafkatalog des § 109 StVG als mittlere Sanktion erfasst und daher keiner Milderung zugänglich.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*.
Er befinde sich in Untersuchungshaft, weil er des Suchtgifthandels beschuldigt werde. Dieses Umfeld sei stark von Denunziantentum geprägt und es lasse sich nicht immer vermeiden, zu Unrecht falschen Anschuldigungen ausgesetzt zu werden. Zum Akkustand des Smartphones wird ausgeführt, dass es naheliegend sei, dass bei der Entnahme des Smartphones durch die Justizwachebeamten das Gerät eingeschaltet worden sei, da ein einmaliges Berühren des Einschaltknopfs hiezu ausreiche und ein solch unbemerktes Einschalten des Geräts keine Seltenheit sei. Er sei bemüht gewesen an der Aufklärung mitzuwirken, seine unzureichende Fingerfertigkeit könne ihm nicht negativ angelastet werden. Die Anstaltsleiterin schließe aus dem Gebrauch seiner Decke am 2. Jänner 2025, die Verwendung eines Smartphones. Es verstehe sich von selbst, dass man in den Wintermonaten im Bett eine Decke verwende, zumal sich die Fenster teilweise gar nicht oder nicht richtig schließen lassen würden. In Wirklichkeit entlaste der von der Anstaltsleiterin ins Treffen geführte Sachverhalt ihn. Hätte er tatsächlich telefoniert, wäre dies dem Justizwachebeamten nicht verborgen geblieben. Zudem wäre jedes Verwenden eines Mobiltelefons von den Justizwachebeamten mit dem Handy-Findergerät festgestellt worden.
Ein Smartphone forensisch auszulesen, gehöre zu den Standardübungen der Polizei und bedeute keinen Aufwand. Durch die beantragte Datenauslesung hätte auf leichte und schnelle Art dokumentiert werden können, dass er das Smartphone nicht in Verwendung gehabt habe. Sohin seien tatsächlich taugliche Beweise nicht genutzt worden. Im Übrigen würde er - wie in einem früheren Verfahren wegen unterlaubtem Besitz von Gegenständen dokumentiert - im Falle eines Fehlverhaltens Verantwortung übernehmen. Der Beschluss sei wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Landesgericht Innsbruck zurückzuverweisen, das die Auslesung des Smartphones vorzunehmen habe (ON 10).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Das Vollzugsgericht teilt vorliegend erkennbar die beweiswürdigenden Erwägungen der Anstaltsleiterin und erachtet die Feststellungen ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens des A* als unbedenklich (BS 14).
Gemäß § 45 Abs 2 AVG gilt bei der Feststellung von Tatsachen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung , somit ist lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend. Die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt, mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig ( Thienel/Zeleny , Verwaltungsverfahrensgesetze 21 § 45 Anm 4; Hengstschläger/Leeb , AVG § 45 Rz 8 mwN).
Ausgehend davon vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Unschlüssigkeit, der – alle wesentlichen Umstände bedenkenden - beweiswürdigenden Erwägungen darzulegen, sondern stellt er nur – losgelöst von sämtlichen ihn belastenden Umständen - eigene beweiswürdigende Überlegungen an, die teilweise, wie etwa zum Akkustand des Mobiltelefons, rein spekulativ bleiben. Zum von ihm angeführten Handyfindergerät ist im Übrigen anzuführen, dass mit diesem nur Signale sendende Geräte aufgespürt werden können (Aussagen der Zeugen D* und H* ON 3.2 und 3.7).
Ob er das Mobiltelefon tatsächlich in Verwendung hatte und etwa damit telefoniert hat, ist im Übrigen für die Schuldfrage ohne Belang, weil § 107 Abs 1 Z 5 StVG iVm § 33 Abs 1 StVG – wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat – nur darauf abstellt, ob der im Gewahrsam befindliche Gegenstand ordnungsgemäß überlassen worden ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 10 Rz 6).
Bei der Strafbemessung im Ordnungsstrafverfahren ist gemäß § 107 Abs 4 erster Satz StVG (unter anderem auch) § 19 VStG anzuwenden. Nach Abs 1 dieser Bestimmung sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen, sondern unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind auch die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden (§ 19 Abs 2 zweiter und dritter Satz VStG).
Mit Blick auf die bereits vorliegende rechtskräftigen Ordnungsstrafe und die nunmehr zur Aburteilung gelangte Verhaltensweise war angesichts des Unwerts der Tat und des Ausmaßes des Verschuldens eine – vom Beschwerdeführer gar nicht begehrte - Reduktion der Strafe bzw Abänderung der gefundenen Sanktionsform nicht angezeigt.
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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