Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundige Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugsache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 7. Mai 2025, GZ 21 Bl 133/25d-4 nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründun g:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht der Beschwerde des A* vom 9. April 2025 (ON 2.14) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Innsbruck vom 10. März 2025, **, mit dem der Antrag des Genannten auf Vollzug einer Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest abgewiesen worden war (ON 2.13), nicht Folge.
Dagegen richtet sich die mit 27. Juni 2025 datierte, an das Oberlandesgericht Wien adressierte (ON 9 S 13) und dort am 4. Juli 2025 eingelangte (ON 9 S 7) Beschwerde des A* (ON 9 S 7 ff), die sich als verspätet erweist.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 4 S 9 f), kann gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 erster Satz StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet, vorliegend sohin beim Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht. Gemäß zweiter Satz leg cit gilt eine Beschwerde auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht eingebracht wird, verfahrensgegenständlich sohin beim Oberlandesgericht Wien.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis (Anhang zu ON 1.2) am 14. Mai 2025 (durch Hinterlegung) zugestellt, die sechswöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 25. Juni 2025. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde mit 27. Juni 2025 datiert ist, kann auch eine allfällige Postaufgabe – ungeachtet des konkret nicht exakt lesbaren Poststempels - nicht vor diesem Tag und daher nicht rechtzeitig erfolgt sein. Die Beschwerde ist sohin als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
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