Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundige Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 23. Mai 2025, GZ **-10, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 23. März 2026.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesministerium für Justiz einem Antrag des A* vom 27. November 2024 auf Überstellung in die Justizanstalten Korneuburg, Krems, Stein oder Hirtenberg (ON 1) nicht Folge.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit besseren Arbeitsmöglichkeiten begründe. Er sei derzeit im Unternehmerbetrieb 1 und 2 beschäftigt und verhalte sich der Hausordnung entsprechend. Sein Vollzugsverhalten sei durch Ordnungswidrigkeiten getrübt, es sei ein Besuch verzeichnet. Aufgrund der aktuell angespannten Belagssituation in den Zielanstalten sei eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalten Krems, Hirtenberg, Korneuburg oder Stein, die eine Auslastung von 110,81 %, 104,91 %, 121,15 % bzw 112,44 % Prozent aufweisen würden, nicht möglich. Aufgrund des hohen Insassenstandes könne dem Beschwerdeführer zeitnah auch in den Zielanstalten keine Beschäftigung angeboten werden. Da er derzeit über einen Arbeitsplatz verfüge, würde sich durch eine Vollzugsortsänderung seine gesamte Haftsituation verschlechtern.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen vom 2. Juni 2025. Es sei nicht richtig, dass er im Unternehmerbetrieb beschäftigt sei, dies stehe lediglich auf seinem Zellenschild, entspreche aber nicht der Wahrheit und habe er auch keine Rücklage vorzuweisen. Seit er in der Justizanstalt Wien-Simmering seine Strafe verbüße, habe er insgesamt fünf Tage gearbeitet, ansonsten halte er sich dreiundzwanzig Stunden mit einem anderen Insassen in einer sieben Quadratmeter großen Zelle auf. Er stehe seit zwei Jahren auf der Evidenzliste für die Wäscherei, bekomme aber keine Arbeit und auch keine Lockerungen, was für ihn physisch und psychisch eine Katastrophe sei. Da er keine finanzielle Unterstützung von draußen bekomme und in der Anstalt kein Geld verdiene, sei er total kaputt.
Er bekomme keinen Besuch von seiner Tochter und der Kindesmutter, da er getrennt von diesen leben würde. Da seine Tochter in ** wohnhaft sei, sei ein Besuch für sie in Wiener Neustadt oder einer anderen der genannten Haftanstalten leichter möglich.
Er ersuche um nochmalige Prüfung einer Überstellung. Er habe auch die Justizanstalt Wiener Neustadt angegeben, was nicht erwähnt worden sei. Er beantrage eine Überstellung nach Wiener Neustadt. Er sei gelernter Mechaniker, Spengler und Lackierer und seine Arbeitsleistung sei sehr gut. Eine Überprüfung seines Kontos werde ergeben, dass ihm „Simmering“ nur Probleme mache, dies aus ihm nicht bekannten Gründen. Er wolle in eine der von ihm angegebenen Justizanstalten; außer die Justizanstalten Wien-Simmering und St. Pölten wäre ihm alles recht, sogar das Landesgericht Wien (gemeint offensichtlich: die Justizanstalt Wien-Josefstadt).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2).
Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass für die Frage der Zuständigkeit die noch offene Strafzeit (§ 1 Abs 5 StVG) zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft ausschlaggebend ist ( Drexler/Weger, StVG 5 § 9 Rz 6 mwN). Der Strafgefangene wies zum Beginn des Vollzugs der Strafhaft eine offene Strafzeit von weit mehr als achtzehn Monaten auf (vgl. Auszug aus der Vollzugsinformation), sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie den Justizanstalten Korneuburg oder Krems an der Donau –, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG). Der Beschwerde konnte daher in Ansehung der Justizanstalten Korneuburg oder Krems an der Donau bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden werden.
Die Justizanstalten Stein und Hirtenberg wiesen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion tatsächlich eine Auslastung von über 100 % auf. Allerdings wurden diese Belagszahlen nicht mit der Auslastung der Stammanstalt in Verbindung gesetzt, die - laut Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung vom 23. Mai 2025 – im Normalvollzug der Männer bei 117,71 % lag und damit höher war als jene der Justizanstalten Stein und Hirtenberg. Darüber hinaus weist die Justizanstalt Stein im Normalvollzug der Männer mit 111,79 % auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollzugssenats am 7. Oktober 2025 eine weit geringere Auslastung auf als die Stammanstalt mit 116 %, sodass die abweisliche Entscheidung insoweit nicht auf die Auslastungszahlen gestützt werden kann; die Justizanstalt Hirtenberg ist am 7. Oktober 2025 hingegen mit 116,12 % etwas höher ausgelastet als die Stammanstalt.
Allerdings begegnet die weitere Begründung der Generaldirektion, wonach A* in der Stammanstalt eine Beschäftigung habe, eine solche in den Zielanstalten aufgrund des hohen Insassenstandes zeitnah nicht zur Verfügung stehe, und daher eine Verschlechterung der Haftsituation zu befürchten sei, im Ergebnis keinen Bedenken. Vielmehr ist mit Blick auf die zitierten Stellungnahmen der Justizanstalten Hirtenberg, die von 104 unbeschäftigten Strafgefangenen berichtet (ON 6), und auch der Justizanstalt Stein, die auf eine angespannte Arbeitssituation verweist (ON 7), gerade nicht gesichert, dass durch die angestrebte Vollzugsortsänderung tatsächlich eine Verbesserung der Arbeitssituation des Beschwerdeführers und damit eine bessere Chance auf dessen Resozialisierung bewirkt werden kann.
Soweit in der Beschwerde erstmals eine Verlegung auch in die Justizanstalten Wiener Neustadt – die Behauptung im Beschwerdevorbringen, diese Anstalt bereits angegeben zu haben, deckt sich im Übrigen nicht mit dem verfahrenseinleitenden Antrag in dem nur die Justizanstalten Korneuburg, Krems, Stein und Hirtenberg aufscheinen - oder Wien-Josefstadt beantragt wird, ist anzumerken, dass gemäß § 13 Abs 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens (sofern die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird) - sohin auch im Rechtsmittelverfahren - geändert werden kann. Da vom Beschwerdeführer bislang eine Vollzugsortsänderung nur in die vier eingangs genannten Anstalten begehrt worden war, hat die Generaldirektion keine Erhebungen zu weiteren Anstalten getätigt. Da bei der Beurteilung, ob eine (zulässige) Antragsänderung oder das Vorliegen eines neuen Antrags anzunehmen ist, aber auch das Ausmaß der dadurch notwendigen Verfahrensergänzung in Betracht zu nehmen ist (vgl Hengstschläger / Leeb , AVG § 13 Rz 46 f mwN), war diesbezüglich von einem neuen Antrag auszugehen, der - da ein neuerlicher Antrag auf Strafvollzugsortsänderung vom Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bis zur Zustellung der Rechtsmittelentscheidung nicht wirksam eingebracht werden kann - von der Generaldirektion gemäß § 10 Abs 1a StVG zurückzuweisen wäre ( Drexler/Weger, StVG 5 § 10 Rz 8).
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden