Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundige Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 8. Juli 2025, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt .
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Suben Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und acht Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 6. September 2027.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion dem Ansuchen des A* vom 7. Jänner 2025 (ON 1) um Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Innsbruck Folge und bestimmte diese gemäß § 10 StVG zum Vollzugsort.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafgefangene eine Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 (§ 134 Abs 6) StVG in die Justizanstalt Innsbruck begehrt und dies mit den besseren Besuchsmöglichkeiten für seine Familie begründet habe. Diesem Begehren werde dahin Folge gegeben, als für den weiteren Vollzug der verhängten Freiheitsstrafen die Justizanstalt Innsbruck bestimmt werde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Genannten vom 21. Juli 2025, mit der dieser vorbringt, dass er sich seit 12. Mai 2025 im gelockerten Vollzug im Freigängerhaus befinde und acht Ausgänge im Quartal habe. Durch die angeordnete Verlegung in die Justizanstalt Innsbruck würde er seine Vergünstigungen, insbesondere die Unterbringung im Freigängerhaus verlieren. Dieser Umstand sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar gewesen. Die Verlegung bewirke daher eine massive Schlechterstellung, wodurch seine subjektiven Rechte verletzt würden. Er habe sich in der Justizanstalt Suben stets positiv verhalten, er lebe und arbeite ohne negativ aufzufallen und beantrage daher seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Antrag auf Vollzugsortsänderung abzuweisen.
In weiterer Folge teilte A* durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Eingabe vom 31. Juli 2025 (eingelangt beim OLG Wien am 1. August 2025) mit, dass er seinen Antrag auf Vollzugsortsänderung zurückziehe.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnutzung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; Oberlandesgericht Wien 33 Bs 64/15a).
Gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG unter anderem auch die Bestimmung des § 13 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde, wobei diesem Erfordernis beispielsweise schon dann Genüge getan wird, wenn die eingebrachte Berufung „retour verlangt“ wird ( Hengstschläger / Leeb , AVG § 13 Rz 41). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen ( Hengstschläger / Leeb aaO Rz 42 mwN; Thienel/Zeleny, AVG 21 § 13 Anm 22).
Im Hinblick auf die unmissverständlich erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags des Strafgefangenen auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Innsbruck, war - in sinngemäßer Anwendung der angesprochenen Bestimmungen und mit Blick auf die angeführte Judikatur - der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen (Oberlandesgericht Wien, 132 Bs 237/17y, 238/17w, 239/17t, 132 Bs 290/18v, 299/18t, 32 Bs 401/21m, 32 Bs 48/22a, 32 Bs 479/22h;
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
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