Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 3. Juni 2025, GZ 194 Bl 25/24x 18, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl ON 15) der Beschwerde des A* gegen die Entscheidung der Anstaltsleiterin des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 3. Mai 2024 um Unterbrechung der Unterbringung (im Weiteren: UdU) nicht Folge.
Das Erstgericht ging wortwörtlich von folgendem Sachverhalt aus:
Der strafrechtlich Untergebrachte A* befindet sich derzeit im Forensisch-Therapeutischen Zentrum B* im Vollzug nach § 21 Abs 1 StGB.
Der Beschwerdeführer verließ seit Jänner 2023 drei Mal begleitet die Anstalt in Form einer Unterbrechung der Unterbringung. Dabei setzte er inadäquate Verhaltensweisen in Form von beschimpfendem, distanzlosem Verhalten gegenüber der begleitenden Mitarbeiterin.
Der Beschwerdeführer zeigt mangelnde Einsicht hinsichtlich seiner Delikte und weist eine ungünstige Gefährlichkeitsprognose mit hohem Rückfallsrisiko auf.
Am 10.4.2024 suchte er um eine unbegleitete Unterbrechung der Unterbringung zum Abholen einer Brille an. Er wolle dies „ohne Verarschung durch Begleitung erledigen“. Dieses Ansuchen wurde mit Entscheidung der Anstaltsleiterin vom 3.5.2024, dem Beschwerdeführer verkündet am 7.5.2024, mangels Voraussetzungen nicht bewilligt.
Die Feststellungen stützte das Vollzugsgericht auf die Einsichtnahme in die aktenmäßig erfassten Vorgänge, insbesondere auf die als unbedenklich erachtete Stellungnahme der Anstaltsleiterin. Weiters wurde Einsicht in die Verfahren AZ 192 Bl 1/24b, AZ 190 Bl 24/24w sowie AZ 190 Bl 33/24v des Landesgerichts für Strafsachen Wien genommen, in denen ähnlich gelagerte Sachverhalte behandelt worden seien. Anhand der repetitiven und teils ausfälligen Eingaben des Beschwerdeführers sei auch ersichtlich, dass die Einschätzung der Anstaltsleiterin zur inadäquaten Verhaltensweise des Beschwerdeführers sowie dessen ungünstiger Gefährlichkeitsprognose und hohem Rückfallsrisiko nach wie vor zutreffend sei.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass die festgestellten Schwierigkeiten bereits bei begleiteten Unterbrechungen im Zusammenhalt mit der fehlenden Einsicht, welche auch den umfangreichen, auffallend repetitiven, dabei inhaltlich leeren und tendenziell aggressiven Eingaben des Untergebrachten entnommen werden könne, zu Recht die Einschätzung begründen würde, dass nicht angenommen werden könne, dass er während der Zeit einer UdU keine strafbare Handlung (wie etwa Drohung/Nötigung) setzen werde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*. Soweit inhaltlich fassbar und Bezug zum Verfahrensgegenstand herstellbar wird – zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass sich das Vollzugsgericht auf die unverändert präsenten paranoiden Wahnvorstellungen „der Anstalt“ stütze. Er werde vom Vollzugsgericht dafür verantwortlich gemacht, dass „die Anstalt“ an paranoiden Wahnvorstellungen leide. Seine Aggression sei angemessene Verteidigung gegen die paranoiden Wahnvorstellungen „der Anstalt“. Er wolle keine „Zwangsbeglückung“ mit sogenannten Sozialausgängen und nehme deshalb nicht mehr daran teil. Er brauche täglich unbegleitete Ausgänge, die nach dem Gesetz möglich seien. Er sei berechtigt, Verteidigung gegen die sexuelle Abartigkeit der RichterInnen und der sogenannten Strafvollzugsbediensteten zu setzen. Es würden inhaltsleere Worthülsen hinsichtlich seines völlig angemessenen Verhaltens gebraucht. Er werde unverändert sexuell abartig bestraft, behandelt und betreut, weil er eine Transfrau sei. Nichts könne ihn in eine männliche Person „verzaubern“. Es liege daher eine Fehlentscheidung der Anstaltsleiterin vor. Während der begleiteten Freizeitausgänge seien keine Schwierigkeiten festgestellt worden. Dies sei dem Vollzugsgericht verschwiegen worden. Er sei zu Unrecht verurteilt worden, er zeige Deliktseinsicht und Einsicht. Seine Forderung nach einem Ausgang zum Abholen der/einer Brille entspreche den Vollzugszwecken hinsichtlich Selbstständigkeit, was nicht berücksichtigt worden sei (ON 20).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2). Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine Unterbrechung der Unterbringung darf gemäß § 166 Z 2 erster Satz StVG nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Eine Gefahr der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist dann nicht anzunehmen, wenn das Risiko der Begehung einer solchen lediglich in der nicht restlosen Vorhersagbarkeit menschlichen Verhaltens liegt und Risiken, die sich aus der konkreten Persönlichkeit des Rechtsbrechers, insb seiner geistig-seelischen Abnormität ergeben, ausgeschlossen werden können. Aus der Zusammenschau von § 99 StVG und § 47 StGB ergibt sich, dass § 166 Z 2 StVG nicht verlangt, dass die Gefährlichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann; es genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit. Weiters ist zu beachten, dass auch für den Bereich des Maßnahmenvollzugs gilt, dass die fahrlässige Gewährung von Freiheitsmaßnahmen einen Verstoß gegen Art 2 EMRK darstellt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 3 mwN).
Mit Blick auf das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers etwa auch während begleiteter Ausgänge ist die Entscheidung des Vollzugsgerichts – das seine Schlüsse nachvollziehbar aus aktenkundigen Umständen zog - nicht zu beanstanden. Mit seinen - Entscheidungsorgane unsubstanziert denunzierenden und abwertenden - Erwägungen vermag der Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt für eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Rechtsbrüche nach dem StGB behauptet, ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für ein Vorgehen nach § 78 StPO für das Rechtsmittelgericht mangels konkreter Verdachtslage (vgl Schwaighofer, WK-StPO § 78 Rz 17) keine Veranlassung bestand.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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