Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. September 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Simmering unmittelbar aufeinanderfolgend fünf Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 64 Monaten bei errechnetem Strafende am 30. Mai 2028. Zunächst stand eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2022, AZ ** (ON 5), wegen des (richtig:) Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 21 Monaten in Vollzug. Sodann verbüßte A* bis 31. August 2025 aufgrund Widerrufs bedingter Strafnachsicht eine mit Urteil des selben Gerichtshofs vom 10. Jänner 2018, AZ ** (ON 6) , wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über ihn verhängte (ursprünglich gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Derzeit wird eine ebenso zunächst bedingt nachgesehene, in Folge jedoch widerrufene Freiheitsstrafe von acht Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2019, AZ ** (ON 7), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB verhängt wurde, vollzogen. Darüber hinaus vollzugsgegenständlich sind einerseits eine mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 1. Juli 2021, AZ ** (ON 8), über ihn wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe sowie andererseits eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2025, AZ ** (ON 4), wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 30. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. August 2026 gegeben sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen (der keine Anhörung beantragt hatte [ON 2.2]) zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Dagegen richtet sich seine rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Strafgefangene weist im Bundesgebiet sechs bis ins Jahr 2018 zurückreichende Verurteilungen (davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 3). Dabei vermochten ihn zunächst dreimalig gewährte bedingte Strafnachsichten – teils auch unter Anordnung von Bewährungshilfe – ebensowenig von neuerlicher Delinquenz abzuhalten wie der Vollzug einer Geldstrafe (Punkte 1 bis 3 der Strafregisterauskunft). Vielmehr beging er innerhalb dreier offener Probezeiten abermals Betrügereien (wie auch schon seinen ersten beiden Verurteilungen in Österreich zugrunde liegend), woraus die zunächst vollzugsgegenständlich gewesene Verurteilung resultiert (Punkt 5 der Strafregisterauskunft) und welche auch den Widerruf zweier bedingter Strafnachsichten erforderlich machten.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. September 2023, AZ 23 Bs 257/23x, wurde sodann vom weiteren Vollzug der über A* verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 133a Abs 1 StVG wegen Aufenthaltsverbotes vorläufig abgesehen und er am 20. September 2023 enthaftet. Er kehrte sodann aber nicht nur während der Dauer des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, sondern beging im November und Dezember 2024 überdies gewerbsmäßig Diebstähle, woraus die zuletzt erfolgte Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2025, AZ ** (ON 4), resultiert.
Angesichts der zunächst neuerlichen Delinquenz während dreier offener Probezeiten trotz der dargestellten, bereits mehrfach gewährten Resozialisierungschancen sowie der sodann abermaligen Straffälligkeit nach einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um A* im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von rigorosen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (die Anordnung von Bewährungshilfe hat schon bisher nicht deliktsverhindernd gewirkt) - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte, aus welchen sich eine verfestigte Sanktions- und Resozialisierungsresistenz ergibt, die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen. Daran vermag weder das in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Bedauern der Straftaten noch die Beteuerung, „sich in der Zukunft wohl [zu] verhalten […] und nicht mit den Strafgesetzen in Konflikt [zu] kommen“, etwas zu ändern.
Da einer bedingten Entlassung somit spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde weiters thematisierten generalpräventiven Aspekte.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich (auch) die Bestimmung des § 133a StVG ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, dass das dort geregelte Rechtsinstitut kein Unterfall der bedingten Entlassung sondern ein solches sui generis ist (RIS-Justiz RS0124405), mit dem bekämpften Beschluss jedoch ausschließlich über die bedingte Entlassung abgesprochen wurde.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Letztlich sei, soweit der Strafgefangene nunmehr erstmals eine persönlichen Anhörung begehrt, hinzugefügt, dass eine solche im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist ( Tipold , WK-StPO § 89 Rz 1 mwN).
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