Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 107a StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Mai 2025, GZ **-29.4, durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Hornich, LL.M. und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Strafe wird zurückgewiesen .
In Stattgebung der Berufung wegen Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe in ** im Zeitraum 28. August 2024 bis 19. April 2025 seine Schwägerin C* B* in einer Weise, die geeignet sei, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, dadurch widerrechtlich beharrlich verfolgt, dass er eine längere Zeit hindurch fortgesetzt, und zwar insgesamt 31 Mal, ihre räumliche Nähe an ihrer Wohnung in der ** in ** aufgesucht habe (§ 107a Abs 2 Z 1 StGB), an der Gegensprechanlage geläutet und das Opfer als „Hure“ oder „Arsch“ beschimpft habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Privatbeteiligte C* B* wurde gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Das Erstgericht traf dazu nachfolgende – wortwörtlich wiedergegebene - Feststellungen:
Der Angeklagte ist der Schwager von C* B*, diese ist mit dem Bruder des Angeklagten, D* B*, verheiratet. Der Angeklagte und D* B* mögen sich und wünschen gegenseitig – insbesondere aufgrund ihrer brüderlichen Beziehung – Kontakt. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und C* B* ist hingegen sehr schlecht, beide wollen mit dem jeweils anderen möglichst wenig zu tun haben.
Seit 13.08.2024 besteht zu Gunsten von C* B* eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zu Aktenzahl ** gegen den Angeklagten, wonach sich dieser ein Jahr lang C* B* und ihrer Wohnung nicht um weniger als 100 Meter annähern darf. Auslöser für diese Verfügung war ein von C* B* geschilderter Vorfall, wonach der Angeklagte, nachdem er zur Wohnung von C* und D* B* gekommen war und angeläutet hatte, C* B* beschimpfte und sie die Stiegen hinauf gestoßen, wobei sich diese am linken Auge verletzt, eine Prellung erlitten und an anhaltenden Rückenschmerzen gelitten haben soll. Das diesbezügliche Strafverfahren endete mit einem Freispruch.
C* und D* B* wohnen gemeinsam in einer Wohnung in der ** in **. D* B* ist seit Jahren psychisch krank und leidet unter Schizophrenie, welche er medikamentös behandelt. Aufgrund dieser Krankheit liegt er viel im Bett und kann die Wohnung je nach seiner Verfassung nicht immer verlassen. Weiters kann er aufgrund seiner Beeinträchtigung kein Handy bedienen, da ihn das überfordert. Sowohl D* als auch C* B* sind grundsätzlich immer in der Wohnung, C* B* verlässt diese aber zweimal täglich um einkaufen zu gehen.
Der Angeklagte will Kontakt zu D* B* haben und die brüderliche Beziehung pflegen. Zu diesem Zweck ging er entgegen der Einstweiligen Verfügung im Zeitraum von 28.08.2024 bis 19.04.2025 31 Mal zur Wohnung von D* und C* B*, läutete an und ersuchte über die Gegensprechanlage, dass D* B* hinauskommen möge, sodass die Brüder sich im Freien kurz sehen und unterhalten können. Wenn C* und D* B* beide in der Wohnung waren, ging zumeist C* B* zur Gegensprechanlage und erkundigte sich, wer geläutet hatte. Wenn D* B* alleine war, übernahm er dies. Insgesamt sechs Mal führte dies im Herbst 2024 dazu, dass ein Treffen zwischen dem Angeklagten und D* B* zustande kam. Ob es im Jahr 2025 auch zu einem Treffen kam, kann nicht festgestellt werden.
In den meisten Fällen jedoch, in denen der Angeklagte im angeklagten Zeitraum anläutete, ging C* B* zur Gegensprechanlage und richtete dem Angeklagten sodann über die Gegensprechanlage aus, dass D* B* nicht hinunter kommen werde. Grund dafür war entweder der schlechte gesundheitliche Zustand von D* B* oder dessen Entscheidung, sich nicht mit dem Angeklagten zu treffen, weil C* B* und der Angeklagte ein sehr schlechtes Verhältnis haben und C* B* es nicht mag, wenn sich die Brüder treffen. Daraufhin beschimpfte der Angeklagte C* B* wüst, zumeist bezeichnete er sie als „Hure“ oder „Arschloch“, und ging sodann wieder.
Der Angeklagte weiß von der aufrechten Einstweiligen Verfügung, beschloss aber dennoch immer wieder, sich dieser zu widersetzen, da er dringend den Kontakt zu seinem Bruder wünschte. In neun Fällen führte dies dazu, dass eine Verwaltungsstrafe in Form einer Geldstrafe wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung über ihn verhängt wurde.
C* B* ist durch diese Verhaltensweise des Angeklagten belastet. Sie leidet unter den vielen Beschimpfungen und hat Angst vor dem Angeklagten. Sie fühlt sich in ihrer Lebensführung eingeschränkt, teilweise traut sie sich aus Angst davor, auf den Angeklagten zu treffen, nicht aus dem Haus.
Der Angeklagte suchte zwar über einen Zeitraum von acht Monaten 31 Mal die Wohnung von C* und D* B* auf. Er tat dies aber jedes Mal in der Absicht und dem dringenden Bedürfnis, seinen Bruder zu treffen. Weder wollte er die räumliche Nähe von C* B* aufsuchen noch fand er sich damit ab, vielmehr hoffte er, seinen Bruder zu erreichen .
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht auf die nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben und der eingeholten Strafregisterauskunft.
Beide Zeugen, C* und D* B*, machten einen guten Eindruck vor Gericht. Dabei wirkte der Zeuge D* B* weder bemüht, den Angeklagten gut dastehen zu lassen, noch die Zeugin C* B* zu begünstigen, sondern schilderte seine Wahrnehmungen relativ neutral. Dabei war seine psychische Beeinträchtigung durchaus sichtbar und es entstand auch der Eindruck, dass er und der Angeklagte sich durch ihre psychischen Erkrankungen verbunden fühlen.
Der grobe Geschehensablauf wurde sowohl von den beiden Zeugen als auch vom Angeklagten im Wesentlichen gleich geschildert. Die Verwandtschaftsverhältnisse, die Wohnsituation und die gesundheitliche Situation des Zeugen D* B* ergaben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der beiden Zeugen C* und D* B*. Dabei gaben auch alle drei Genannten an, dass zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C* B* ein schwieriges Verhältnis besteht. Der Angeklagte und D* B* führten hierbei übereinstimmend aus, dass die Zeugin C* B* den Kontakt zwischen den Brüdern nicht möge und sie Grund dafür sei, dass weniger Treffen stattfinden. Auch die Zeugin C* B* gestand zu, dass sie den Angeklagten für einen schlechten Einfluss halte und daher wenig von brüderlichen Treffen halte. Dass der Zeuge D* B* aufgrund dessen öfters von einem Treffen mit dem Angeklagten Abstand nahm, wie dies vom Angeklagten und dem Zeugen D* B* selbst erzählt wurde, ist bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar. Die Feststellung, dass die brüderlichen Treffen teilweise aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Zeugen D* B* nicht stattfanden, beruht auf den glaubwürdigen Angaben der Zeugen C* und D* B*.
Sowohl die Zeugin C* B* als auch der Zeuge D* B* gaben übereinstimmend an, dass sie beide grundsätzlich stets in der Wohnung sind. Der Zeuge D* B* ergänzte hierzu schlüssig, dass die Zeugin C* B* allerdings zweimal täglich einkaufen gehe und führte begründend aus, dass sie immer frisch koche. Der Zeuge D* B* erläuterte eindrücklich, dass er seinen Bruder gern habe und Kontakt zu ihm wünsche. Dies wurde auch durch die brüderlich liebevolle Verabschiedung des Zeugen D* B* vom Angeklagten in der Verhandlung untermauert. Auf der glaubwürdigen und zum vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck passenden Aussage des Zeugen D* B*, aufgrund seines psychischen Zustandes kein Handy bedienen zu können, weshalb eine Telekommunikation mit dem Angeklagten zur Vereinbahrung von Treffen nicht möglich sei, beruht auch die diesbezügliche Feststellung.
Die Einstweilige Verfügung sowie der Freispruch hinsichtlich der betreffenden Vorwürfe waren gerichtsnotorisch. Der Angeklagte selbst gestand zu, dass er über die Einstweilige Verfügung Bescheid gewusst habe, auf diese jedoch „scheiße“. Dass in neun Fällen wegen des Verstoßes eine Geldstrafe über den Angeklagten verhängt wurde, ergibt sich aus den Polizeiberichten.
Dass im Herbst 2024 mehrere Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D* B* stattfanden, gab der Angeklagte glaubhaft an. Auch der Zeuge D* B* vermittelte den Eindruck, dass immer wieder Treffen stattgefunden haben. Zu seiner Behauptung, dass er den Angeklagten auch 2025 noch getroffen habe, gab es aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Angeklagten dazu keine ausreichenden Beweisergebnisse.
Die Feststellung, dass der Angeklagte im Zeitraum von 28.08.2024 bis 19.04.2025 31 Mal bei der Wohnung von D* und C* B* anläutete, beruht auf der glaubwürdigen Aussage der Zeugin C* B* und der von dieser hierzu laufend geführten handschriftlichen Liste. Die diesbezügliche Angabe des Angeklagten, er habe lediglich neunmal angeläutet, was auch dadurch bewiesen werde, dass bloß neun Geldstrafen über ihn verhängt wurden, wurde als Schutzbehauptung verworfen. Auch wenn bloß in neun Fällen eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung verhängt wurde, sagt dies nichts über die tatsächliche Anzahl an Besuchen aus, da schließlich nicht immer die Polizei informiert worden sein musste.
Dass der Angeklagte die Zeugin C* B* sodann regelmäßig beschimpfte, gestand dieser selbst zu und passt dies auch zum Eindruck, den der Angeklagte bei Gericht hinterließ. Auch bei Gericht zeigte der Angeklagte einen rüden Umgangston und scheute nicht vor der Verwendung von Schimpfwörtern zurück. Der Gebrauch von wüsten Beschimpfungen durch den Angeklagten erscheint milieubedingt und nicht in dieser Gewichtung vom Angeklagten ernst gemeint. Der Angeklagte sagte auch glaubwürdig aus, dass ihn derartige Beschimpfungen nicht im Geringsten nahe gehen würden und er davon überzeugt sei, dass diese auch die Zeugin C* B* nicht treffen.
Die Feststellung, dass die Zeugin C* B* durch die Verhaltensweise des Angeklagten belastet ist und sich eingeschränkt fühlt, beruht auf der authentischen Aussage der Zeugin C* B*, die im Zuge ihrer Schilderungen zwischenzeitig mit den Tränen kämpfte und auch belastet wirkte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte die räumliche Nähe von der Zeugin C* B* weder aufsuchen wollte noch sich damit abfand, beruht auf dem Gesamtbild, das in der Verhandlung entstand: Der Angeklagte sagte glaubwürdig aus, dass es ihm alleine darauf ankam, seinen Bruder zu sehen. Aus der Tatsache, dass die Zeugin C* B* den Angeklagten bei den Malen, bei denen sie und nicht der Zeuge D* B* zur Gegensprechanlage ging, zumeist wegschickte, lässt sich klar ableiten, dass es die Absicht des Angeklagten war, Zeitpunkte zu erwischen, in denen die Zeugin C* B* genau nicht anwesend war, und er somit höhere Chancen hatte, seinen Bruder tatsächlich sehen zu können. Er handelte somit stets mit dem Willen, nicht auf die Zeugin C* B* zu treffen. Da die Zeugin C* B* laut der glaubwürdigen Aussage des Zeugen D* B* täglich zweimal außer Haus ist, musste der Angeklagte auch nicht damit rechnen, auf die Zeugin C* B* zu treffen. Schließlich gelang es dem Angeklagten auch immer wieder, nur auf den Zeugen D* B* zu treffen und diesen sehen zu können. Im Übrigen wusste auch der Zeuge D* B* keinen Ausweg, wie ein Treffen stattfinden könne, ohne dass der Angeklagte bei ihm zu Hause anläute. Die Feststellung, dass der Angeklagte nicht in Kauf nahm, die räumliche Nähe der Zeugin C* B* aufzusuchen, wird auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte laut übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugen C* und D* B* nie in die Wohnung kommen wollte, sondern stets nur darum bat, dass der Zeuge D* B* nach draußen kommt. Weiters wird die Feststellung auch durch die glaubhafte Angabe des Zeugen D* B* untermauert, dass der Angeklagte den zuletzt vom Zeugen D* B* geäußerten Wunsch, vorerst nicht mehr zur Wohnung zu kommen, befolgte.
Es war daher im Zweifel das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu verneinen.
Mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erforderlich, weshalb der darauf gerichtete Beweisantrag abgewiesen wurde.
Rechtlich ging das Erstgericht zusammengefasst davon aus, das die Zeugin C* B* durch das Verhalten des Angeklagten, insbesondere seine Beschimpfungen, zwar belastet und eingeschränkt gewesen sein mag, mangels Verfolgungsvorsatzes des Angeklagten, der einzig und allein seinen Bruder und genau nicht auf die Zeugin C* B* habe treffen wollen, liege jedoch kein im Sinne des § 107a Abs 1 StGB strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 29.3 S 59) und in der Folge – unter gleichzeitiger Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit (ON 33 S 1) – fristgemäß wegen des Ausspruchs über die Schuld ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 33).
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist zurückzuweisen, da eine solche im Falle eines Freispruchs in Ermangelung eines Strafausspruch nicht offensteht.
Hingegen kommt der Berufung wegen Schuld Berechtigung zu.
Mit dieser wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die vom Erstgericht getroffenen Festellungen zur subjektiven Tatseite. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes erweise sich als unrichtig, weil die subjektive Tatseite schon aufgrund des objektiven Tathergangs und der glaubwürdigen Aussage der Zeugin C* B* widerlegt sei. Die Feststellungen zur subjektiver Tatseite seien unrichtig und ignoriere das Erstgericht das völlig gleichgültige und gegen eine bestehende einstweilige Verfügung zuwiderlaufende beharrliche Verhalten des Angeklagten, der trotz Kenntnis der gegen ihn bestehenden einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zu AZ ** und dem Gebot, sich C* B* und ihrer Wohnung nicht um weniger als 100m anzunähern, immer wieder deren räumliche Nähe aufgesucht und Kontakt zu dieser hergestellt habe. Diesbezüglich ergebe sich auch die völlige Ignoranz des Angeklagten gegenüber Rechtsnormen aus seiner eigenen Aussage in der Hauptverhandlung (ON 29.3 S 14, 20), in der er dezidiert und auf konkretes Nachfragen angeführt habe, dass er bewusst gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe, es ihm „wurscht“ gewesen sei, wobei er dieses Verhalten auch vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter (ON 11 S 4), deutlich zum Ausdruck gebracht habe („Ich scheiße auf diese Verfügungen“). Gepaart mit dem aktenkundigen Alkoholabusus (eine Kiste Bier in der Woche, bei Verlangen eine Flasche Wodka, abgemildert in der Hauptverhandlung auf kleinere Alkoholmengen) und den derben Beschimpfungen und Beleidigung seiner Schwägerin sei mit ausreichender strafrechtlicher Sicherheit davon auszugehen, dass er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, durch die widerrechtlichen Kontaktaufnahmen zu C* B* diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Anzuführen sei weiters, dass der subjektive Tatvorsatz insbesondere nicht dadurch beseitigt werde, dass vorrangige Triebfeder des Handelns des Angeklagten die Kontaktaufnahme mit seinem Bruder gewesen sei; es genügt vielmehr, dass er es - als Begleitfolge seiner Kontaktversuche mit seinem Bruder - ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, die einen glaubwürdigen und verängstigten Eindruck in der Hauptverhandlung hinterlassen habende C* B* zu beeinträchtigen.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt bestehen erhebliche Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der Feststellungen, wonach die Angeklagte zwar über einen Zeitraum von acht Monaten 31 Mal die Wohnung von C* und D* B* aufgesucht habe, dies aber jedes Mal in der Absicht und mit dem dringenden Bedürfnis seinen Bruder zu treffen, und die räumliche Nähe von C* B* weder aufsuchen habe wollen noch sich damit abgefunden habe, sondern vielmehr gehofft habe, seinen Bruder zu erreichen (US 3). Die erstgerichtliche Beweiswürdigung hierzu vermag aus folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:
Das Erstgericht begründet die angefochtenen Feststellungen mit dem in der Verhandlung entstandenen Gesamtbild. Der Angeklagte habe glaubwürdig ausgesagt, dass es ihm alleine darauf angekommen sei, seinen Bruder zu sehen. Aus der Tatsache, dass die Zeugin C* B* den Angeklagten bei den Malen, bei denen sie und nicht der Zeuge D* B* zur Gegensprechanlage gegangen sei, zumeist weggeschickt habe, leitete die Tatrichterin ab, dass A* B* beabsichtigt habe, Zeitpunkte zu erwischen, in denen die Zeugin C* B* gerade nicht anwesend gewesen sei, wodurch er höhere Chancen gehabt hätte, seinen Bruder tatsächlich sehen zu können. Er habe somit stets mit dem Willen gehandelt, nicht auf C* B* zu treffen. Da C* B* täglich zweimal außer Haus sei, habe der Angeklagte auch nicht damit rechnen müssen, auf diese zu treffen. Schließlich sei es ihm auch immer wieder gelungen, nur auf D* B* zu treffen und diesen sehen zu können. Die Feststellung, A* B* habe nicht in Kauf genommen, die räumliche Nähe von C* B* aufzusuchen, sah die Erstrichterin auch dadurch gestützt, dass dieser - laut der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugen C* und D* B* - nie in die Wohnung habe kommen wollen, sondern stets nur darum gebeten habe, dass D* B* nach draußen komme und, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen D* B* dessen zuletzt geäußerten Wunsch vorerst nicht mehr zur Wohnung zu kommen, befolgt habe (US 5 f).
Bei diesen Ausführungen übergeht das Erstgericht jedoch die Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er bei seinen Besuchen damit gerechnet habe, dass C* B* anwesend sei (vgl ON 29.3 S 20: „ [Richterin:] Sie haben damit gerechnet, dass die Frau auch da ist? [Angeklagter:] Sicher ist sie da, die sitzt ja nur daheim.“ ). Angesichts dieser unmissverständlichen Aussage sowie des Umstands, dass A* B* seine Besuche durchgeführt hat, obwohl er mit der Anwesenheit seiner Schwägerin rechnete, kann die erstgerichtliche Konstatierung, wonach er sich nicht einmal damit abgefunden habe, die räumliche Nähe von C* B* aufzusuchen, nicht nachvollzogen werden. Dies zumal das Erstgericht auch nicht dargelegt hat, dass und weshalb es von der Unrichtigkeit dieser Angaben ausgegangen ist. Auch die – wenngleich nachvollziehbaren - Erwägungen zum (ausschließlichen) Beweggrund des Angeklagten, seinen Bruder zu sehen, der sich auch dadurch manifestiert habe, dass dieser nie in die Wohnung habe kommen wollen, vermögen vor diesem Hintergrund – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt – nicht, die angeführten Feststellungen zu erklären. Schließlich gehen auch die Erwägungen des Erstgerichts, wonach C* B* zweimal täglich außer Haus gewesen sei, weshalb der Angeklagte nicht mit ihrer Anwesenheit habe rechnen müssen, schon deshalb ins Leere, weil dieser – wie sich aus seiner oben angeführten Aussage ergibt – tatsächlich mit ihrer Anwesenheit gerechnet hat. Dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, just jene Zeiten zu wählen, zu welchen C* B* außer Haus gewesen sei, findet demnach in den (bereits zitierten) Angaben des Angeklagten keine Deckung und es liegen – abgesehen von dem vom Erstgericht ins Treffen geführten Umstand, dass der Angeklagte tatsächlich gelegentlich während ihrer Abwesenheit gekommen ist, was jedoch auch auf Zufall zurückzuführen sein kann - auch keine anderen, diese Überlegungen stützenden Beweisergebnisse vor, sodass diese spekulativ bleiben.
Den erstgerichtlichen Ausführungen zuwider deuten daher sowohl die Angaben des Angeklagten als auch der objektive Geschehensablauf darauf hin, dass er es bei seinen Tathandlungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, die räumliche Nähe von C* B* aufzusuchen. Es bestehen daher erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen, weshalb das Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Schuld aufzuheben war.
Sollte im zweiten Rechtsgang neben einem den gesamten objektiven Tatbestand tragenden Sachverhalt - wozu zwar nicht der Eintritt einer Beeinträchtigung des Opfers (idS die erstgerichtlichen Feststellungen US 3), jedoch die Eignung der angelasteten Tathandlungen dieses in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen gehört (vgl zum dabei anzusetzenden gemischt objektiv-subjektiven Maßstab Schwaighofer in WK 2 StGB § 107a Rz 29 Rz 11), wofür die Reaktion des Opfers lediglich ein Indiz darstellt - im Sinne der obigen Ausführungen auch festgestellt werden (können), dass der Angeklagte, es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, durch sein Handeln die räumliche Nähe von C* B* aufzusuchen, wären jedenfalls auch Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (iS eines dolus eventualis) bezogen auf die übrigen Tatbestandselemente, nämlich die Beharrlichkeit sowie die Eignung, das Opfer unzumutbar in seiner Lebensführung zu beeinträchtigen, zu treffen (vgl dazu Schwaighofer in WK 2 StGB § 107a Rz 29 ff). Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte bislang zu verstehen gegeben hat, dass er seine gegenüber C* B* gewählte Ausdrucksweise generell als normal erachtet (ON 29.3 S 22) und nicht davon ausgeht, dass dieser sein Handeln nahe geht (ON 29.3 S 19: „ Die kann man nicht beleidigen “, „ Das lässt sie kalt “), was das Erstgericht angesichts seines auch in der Hauptverhandlung laufend demonstrierten Umgangstons (vgl dazu beispielsweise ON 29.3 S 11, 16, 17 und 20) nachvollziehbar für glaubwürdig erachtete (US 5). Ob eine – über die generelle Unzufriedenheit mit dem brüderlichen Kontakt hinausgehende (idS die Angaben des Zeugen D* B* ON 29.3 S 46 ff) – Beeinträchtigung der C* B* durch das Verhalten des Angeklagten jeweils zwischen diesen oder zwischen dem Angeklagten und D* B* thematisiert worden und ihm dadurch die diesbezügliche Eignung seines Verhalten bewusst gemacht worden wäre, kann deren Aussagen – auch in Ermangelung einer darauf gerichteten Fragestellung – nicht entnommen werden. Schließlich bietet auch das Handeln des Angeklagten in Kenntnis der gegen ihn bestehenden einstweiligen Verfügung für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage für eine (positive) Festellungen zu diesem Aspekt der subjektiven Tatseite, zumal deren Anlass und Gegenstand gerade keine beharrliche Verfolgung und damit die unzumutbare Beeinträchtigung des Opfers in seiner Lebensführung, sondern eine (vermeintliche) Gewalthandlung des Angeklagten gegenüber C* B* gewesen ist (vgl ON 5), von deren Vorwurf der Angeklagte im Übrigen rechtskräftig freigesprochen worden ist (vgl ON 17 S 3). Allein aus dem Umstand, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er durch seine Besuche gegen diese einstweilige Verfügung verstößt – was er auch gar nicht abstreitet (ON 29.3 S 14 und S 24; ON 11 S 4) - kann in Ermangelung eines Zusammenhangs daher nicht abgeleitet werden, dass dieser es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, C* B* unzumutbar in ihrer Lebensführung zu beeinträchtigen. Das Gleiche hat - im Hinblick auf das bereits seit langem stark getrübte Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Schwägerin, welches auch andere Motive als eine bestehende Beeinträchtigung in Frage kommen lässt - hinsichtlich der wiederholten Anzeigenerstattung durch C* B* zu gelten, sodass hier eine neuerliche Befragung der Beteiligten unumgänglich ist.
Aufgrund der aktenkundigen Hinweise (ON 11 S 4; ON 21; ON 29.3 S 4 ff, 14; ON 25, ON 29.2) auf das Bestehen einer relevanten psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten wäre zudem - wie auch von der Oberstaatsanwaltschaft gefordert (vgl ON 3.1 im Bs-Akt) - durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob dieser in den Tatzeitpunkten jeweils in der Lage war, das Unrecht seines Handelns (gerade auch iS dessen allfälliger Eignung C* B* in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen) einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.
Ausgehend von diesen Erwägungen erweist sich eine Verfahrenswiederholung als unumgänglich, womit schon vor der Anordnung einer öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Hauptverhandlung in erster Instanz zu erneuern ist.
Im zweiten Rechtsgang wird daher nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und - sofern nicht die Voraussetzungen des § 11 StGB erfüllt sind - durch erneute Vernehmung sämtlicher beteiligter Personen und Würdigung der Gesamtheit des Beweissubstrats über den gegenständlichen Vorwurf erneut zu entscheiden sein.
Abschließend ist anzumerken, dass bei neuerlicher Vernehmung der Zeugin C* B* zur Vermeidung von auf fehlenden Sprachkenntnissen beruhenden Missverständnissen jedenfalls ein Dolmetscher beizuziehen sein wäre.
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