Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 3. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, GZ **-7.2, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und nach § 129 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen fünfmonatigen Freiheitsstrafe.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 29. Mai 2025 in ** eine fremde bewegliche Sache, und zwar die Batterie eines Fahrzeugs der Marke ** im Wert von zumindest etwa 450 Euro, einem nicht mehr festzustellenden Verfügungsberechtigten durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er wiederholt gewaltsam am Sitz des Elektrorollers riss, um an die darunter eingebaute Batterie zu gelangen, wobei es nur beim Versuch blieb, weil er von einem Passanten auf frischer Tat betreten und angehalten wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Begehung der Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres und den Versuch, hingegen erschwerend keinen Umstand.
Ein Vorgehen nach §§ 198 ff StPO erachtete das Erstgericht aufgrund der mangelnden Verantwortungsübernahme des Angeklagten als nicht indiziert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassenden Anfechtungsziel erhobene(ON 9, ON 10), in der Folge nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist (nach § 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, ist auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß §§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.
Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss auch ohne Vorbringen alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz , WK StPO § 467 Rz 2).
Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung brachte. Dabei gilt, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und des Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „ in dubio pro reo “ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus der Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS Justiz RS0098336).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu.
Der Erstrichter hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanten Beweismittel und Einbeziehung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger Begründung – der sich das Oberlandesgericht im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl
Dabei setzte er sich in nicht zu beanstandender Weise ausführlich mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der seine Tat dahingehend zu rechtfertigen versuchte, dass er lediglich auf dem Moped gesessen sei, auseinander (US 3 f), und verwarf diese mit schlüssiger Begründung nicht nur aufgrund der für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen B* (ON 7.1, 8 f), sondern auch aufgrund der Angaben des Insp. C*, dass es zum Tatzeitpunkt stark geregnet hat und der Angeklagte ein durchaus auffälliges Verhalten an den Tag legte (ON 7.1 Seite 7, 11 und 13).
Aufgrund der dargelegten Beweise, vor allem der eindeutigen Beobachtungen des Zeugen B*, der kein Motiv für Falschbelastungen gegenüber dem ihm nicht bekannten Angeklagten hatte, in Zusammenhalt mit den Lichtbildern des beschädigten Mopedsitzes (ON 2.10) bestehen an der Täterschaft des Angeklagten keine Bedenken.
Auch die Konstatierung zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen, wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz , WK StPO § 281 Rz 452).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei seiner im Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage keine Zweifel hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht im Übrigen zutreffend dargestellten Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Erstgericht ausgemittelte Freiheitsstrafe von fünf Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde, bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat entsprechend und einer Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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