Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. September 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau seine Rest-Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und achtzehn Tagen infolge Widerrufs (Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025, AZ **; ON 13) der ihm mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Jänner 2025, AZ **, rechtskräftig seit 16. Jänner 2025, gewährten bedingten Entlassung (ON 14) aus der mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2023, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2, 15 StGB; § 241e Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe von gesamt achtzehn Monaten (ON 10) sowie der mit selbigem Urteil widerrufenen bedingten Strafnachsicht von acht Monaten Freiheitsstrafe (bei gesamt 12 Monaten Freiheitsstrafe), die ihm mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2022, AZ **, wegen §§ 15, 127 StGB und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG gewährt wurde (ON 11).
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 16. Oktober 2025, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 29. November 2025 erfüllt sein (ON 5).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Juli 2025, AZ **, wurde die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 3, 2) und jener der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) – dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab und begründete dies mit spezialpräventivem Vollzugsbedarf.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung des Beschlusses erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16).
Zwar soll die Anwendung der Zwei Drittel Entlassung nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² § 46 Rz 14 ff).
Fallbezogen ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen. Die österreichische Strafregisterauskunft (ON 4) weist die beiden vollzugsgegenständlichen Verurteilungen auf, wobei der Beschwerdeführer innerhalb von zehn Monaten nach seiner Entlassung aus dem unbedingten Strafteil (vier Monate) der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** verhängten Freiheitsstrafe (gesamt zwölf Monate) – somit auch innerhalb offener Probezeit - erneut einschlägig delinquierte. Am 6. März 2025 wurde er aus der vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Doch weder die Gewährung der Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung noch die Resozialisierungsmaßnahme der Bewährungshilfe wusste der Beschwerdeführer zu nutzen, vielmehr musste die bedingte Entlassung bereits nach wenigen Monaten widerrufen werden, weil er sich der Bewährungshilfe von Anfang an beharrlich entzog (ON 13).
Die sich aus dem raschen Rückfall in einschlägige Delinquenz – trotz bereits verspürten Haftübels – erhellende Sanktionsresistenz und die mangelnde Bereitschaft zur Kooperation mit der Bewährungshilfe sprechen massiv gegen die Annahme, dass er nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der im Übrigen nach der Haft weder über einen gesicherten Wohnsitz noch eine Anstellung verfügt, schon wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Rechenschaft gezogen werden musste (siehe ON 6, 2) und sich somit nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs regelkonform verhalten kann.
Dem erstgerichtlichen Kalkül der Notwendigkeit des weiteren konsequenten Strafvollzugs zur Bewirkung einer Verhaltensänderung beim Strafgefangenen ist daher zuzustimmen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Das Unterbleiben der Anhörung nach § 152a Abs 1 StVG begegnet im konkreten Fall im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend dargelegten Parameter, an denen der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermocht hätte, sowie den Umstand, dass er auch die Anhörung nicht beantragt hat, keinen Bedenken (
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