Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. September 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von acht Jahren, nämlich
1. eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2020 zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren; 2. eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2022 zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 29. Dezember 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte liegen seit 29. Dezember 2023 und jene zum Zwei-Drittel-Stichtag seit 28. April 2025 vor (ON 2, 1 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Kundmachung erhobene, unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10, 3), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Fallkonkret zeigte das Erstgericht jedoch mit zutreffender Begründung auf, dass nicht zu erwarten ist, der Strafgefangene werde sich an das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Oktober 2024 zu AZ ** (ON 6) ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot in das Bundesgebiet halten.
Denn tatsächlich hielt sich der Beschwerdeführer seit 1989 fast durchgehend in Österreich auf. Ungeachtet seiner Abschiebung nach ** am 13. November 2018 und eines bereits seit 11. Dezember 2018 bestehenden befristeten Einreiseverbots von zehn Jahren, kehrte er dagegen verstoßend erneut nach Österreich zurück (vgl ON 6 S 3, 6, 9 und 51) und verübte die ihm zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien angelasteten Straftaten. Im Rahmen des Vollzuges der deshalb verhängten Freiheitsstrafe wurde dem Beschwerdeführer ein Ausgang gewährt, aus welchem er nicht nur nicht zurückkehrte (vgl ON 2, 2; US 6 in ON 34 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), sondern auch die der weiteren vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten beging.
Nachdem sich der Strafgefangene, der den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte, daher bereits in der Vergangenheit einem Einreiseverbot widersetzte und selbst aus dem Strafvollzug floh, ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2; Pieber , WK 2 StVG § 133a Rz 13).
Der unausgeführten Beschwerde, die diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen vermochte, war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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