JudikaturOLG Wien

23Bs249/25y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2025, GZ **-14.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. a Stephanie Briegl durchgeführten Berufungsverhandlung am 2. Oktober 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II.A.) und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (II.B.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB sowie § 39a Abs 2 Z 4 (Abs 1 Z 2) StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Danach hat er am 16. Mai 2025 in **

I. B* mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er fest an ihrer Handtasche riss, sodass sie zu Sturz kam, folglich weiter an der Handtasche riss und die sich an ihre Handtasche klammernde Genannte mitschliff, sie an den Haaren zog und ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, weiter an der Handtasche riss, ihr – nachdem sie ihn in den Schritt gezwickt hatte – die Halskette vom Hals riss und mit dem Anhänger der Kette davonlief;

II. C* versucht (§ 15 StGB)

A. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen, nämlich dazu, ihn nach der zu Punkt I. genannten Tathandlung loszulassen und nicht an seiner Flucht zu hindern, indem er ihn fragte, ob er das Messer herausnehmen müsse oder ob er ihn freiwillig loslassen würde;

B. am Körper zu verletzen, indem er mit der Faust in Richtung des Kopfes zielte, wobei der Genannte die Schläge abwehren konnte.

Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die massiven einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall nach Verbüßung einer 13-jährigen einschlägigen Vorstrafe, mildernd hingegen der teilweise Versuch gewertet. Die Einlassung des Angeklagten wurde vom Schöffensenat nicht als volles und reumütiges Geständnis gewertet, weil er die gegen das Opfer B* ausgeübte erhebliche Gewalt massiv herunter spielen wollte und deren Angaben als Unwahrheit darstellte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 15), zu ON 16 und ON 17 ausgeführte Berufung des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass – mit Blick auf die Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 erster Fall SMG und § 27 Abs 1 SMG jeweils idF BGBl. I Nr. 134/2002 (Vollzug 17. Februar 2010) und AZ ** wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3, Abs 5 SMG idF BGBl. I Nr. 110/2007, § 15 StGB (Vollzug 27. Oktober 2010) sowie die nach eigener Bekundung im Anschluss daran erfolgte Verurteilung wegen Diebstahls in Serbien und Verbüßung einer 13-jährigen Haftstrafe bis 6. Jänner 2025 (ON 14.1 S 3) – neben § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 2) StGB auch die Rückfallvoraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (vgl Jerabek/Ropper in WK² § 71 Rz 2f, 8; RIS-Justiz RS0091978, RS0091972 [T6, T7]) vorliegen. Der Umstand, dass das Geständnis nicht auch das Schleifen des gestürzten Opfers, das Versetzen von Faustschlägen gegen dessen Gesicht und das Reißen an dessen Haaren umfasst, wurde – dem Verständnis des Berufungswerbers entgegen - vom Erstgericht nicht als „erschwerend“ gewertet. Ein zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragendes Geständnis kann hierin jedoch nicht ersehen werden (vgl. Mayerhofer , StGB 6 § 34 Rz 49d).

Verlangt der Milderungsgrund der Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB), dass die Tathandlung auf einen Willensimpuls zurückzuführen ist, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre, kann von einer solchen auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des bereits massiv wegen Delikten gegen die Rechtsgüter Vermögen sowie Leib und Leben vorbestraften Angeklagten nicht gesprochen werden (RIS-Justiz RS0091000 [T2, T10]; vgl. Tipold in Leukauf/Steininger StGB 5 § 34 Rz 13).

Der Angeklagte erklärte erstmals in der Hauptverhandlung seine – laut eigenen Angaben „nicht geplante“ - Tat damit, dass er sein Leben nicht in den Griff bekomme, Depressionen wegen des Suchtgifts und kein normales Leben mehr bzw. kein Geld gehabt habe (ON 14.1 S 4). Unter Berücksichtigung, dass A* monatlich in Serbien 100 Euro Sozialhilfe und von seinen Eltern ein paar hundert Euro erhält sowie für den Tag der Tat bereits eine Busfahrt um 16.00 Uhr (sohin ca. 3 Stunden nach der Tat) nach Serbien gebucht hatte (ON 2.5 S 4), ist schon die ins Treffen geführte – nur in speziellen Konstellationen im Rahmen des § 32 StGB mildernd zu wertende - „wirtschaftlich schwierige Lage“ nicht zu ersehen.

Vermag der Berufungswerber sohin keine zusätzlichen Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen, waren die beim Raub dem Opfer von ihm zugefügten Verletzungen (vgl. ON 2.2 S 3; 2.12 S 4 ff, ON 14.1 S 6 f) zusätzlich als erschwerend zu werten, weil Verletzungen nach § 142 StGB nicht tatbildlich sind (11 Os 179/96).

Ausgehend von der allein zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB, insbesondere der anhaltenden Auswirkungen der Tat auf das Opfer (vgl. US 6), erweist sich bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis (richtig:) fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion nicht korrekturbedürftig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rückverweise