Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Mai 2025, GZ **-57.1, nach der am 2. Oktober 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Lena Noe-Nordberg durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren sowie gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 1.100,-- Euro binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B*, die mit ihrem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 30. Oktober 2024 in ** B*
I./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr Betäubungsmittel verabreichte, wodurch sie das Bewusstsein verlor, und sie im Anschluss mit seinem Penis ohne Kondom vaginal und anal penetrierte;
II./ dadurch, dass er einen Minirock, ein Top, ein Paar Socken, ein Badetuch, ein Handtuch, eine Tube Gleitgel sowie ein Geschirrtuch, aus ihrer Wohnung heimlich mitnahm und entsorgte, geschädigt, indem er fremde bewegliche Sachen aus ihrer Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen.
Bei der Strafbemessung wertete das Kollegialgericht den bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, das Erzwingen sowohl eines Anal- als auch eines Vaginalverkehrs in einer Tathandlung sowie den Umstand, dass der Angeklagte kein Kondom verwendet hat, als erschwerend.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. September 2025, GZ 14 Os 87/25p-4, ist nunmehr über dessen nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 57, 25), zu ON 58 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zu entscheiden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und auch tat- und schuldangemessen gewichtet. Zu präzisieren ist lediglich, dass das Erzwingen sowohl eines Anal- als auch eines Vaginalverkehrs in einer Tathandlung und der ungeschützte Geschlechtsverkehr im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) aggravierend zu werten sind.
Dem Angeklagten, der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Strafnachsicht anstrebt, gelingt es nicht, weitere für ihn günstige Strafbemessungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Weshalb die Verwirklichung des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB durch Erzwingen eines Vaginal- und eines Analverkehrs in einer Tathandlung nicht erschwerend zu werten wäre, obwohl bereits die Nötigung zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung den Tatbestand verwirklicht, lässt die Berufung offen.
Ebenfalls als nicht berechtigt erweist sich die Kritik des Angeklagten an der erschwerenden Wertung der Durchführung eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs, weil das Opfer dadurch dem Risiko einer Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten oder des Eintritts einer Schwangerschaft ausgesetzt wurde ( Riffel , WK² StGB § 32 Rz 78; OGH 14 Os 102/22i).
Unter Berücksichtigung der präzisierten Strafzumessungsparameter erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Unrechtsfolge schon aus spezialpräventiven Erwägungen als nicht korrekturbedürftig und trägt auch dem bislang ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten hinreichend Rechnung. Der Tathandlung wohnt aber im Hinblick auf das Verabreichen von K.O.-Tropfen (US 3) ein beträchtlicher sozialer Störwert inne, weshalb auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte (RIS-Justiz RS0090600) eine spürbare Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um potentielle Nachahmungstäter abzuschrecken und diesen deutlich vor Augen zu führen, dass eine derart schwere Tat mit entsprechend hoher Strafe geahndet wird. Die vom Berufungswerber angestrebte Reduktion der über ihn verhängten Unrechtsfolge kommt daher nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB scheitert schon an der Strafhöhe.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
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