Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. A*, gegen die Antragsgegnerin B* m.b.H. wegen § 6 MedienG über die Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, GZ ** 22, nach der am 2. Oktober 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Antragstellers sowie von Organen der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart deren Vertreter Dr. Niki Haas sowie Mag. Michael Pilz durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Das Begehren des Antragstellers, der Antragsgegnerin wegen nachstehender Veröffentlichungen, und zwar
A./ auf ihrer unter ** erreichbaren Website
1./ vom 28. September 2024 mit der Überschrift „ C* “,
2./ vom 29. September 2024 mit der Überschrift „ D* “ mit einer Verlinkung zur Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./;
B./ vom 28. September 2024 auf dem unter https://x.com/ abrufbaren Account „**“ mit dem Kommentar „ E* “ mit einer Verlinkung zur Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./;
C./ vom 28. September 2024 auf dem unter https://www.youtube.com/ abrufbaren Account „**“ mit dem Titel „ F* “ und dem Kommentar „ G* “ mit einer Verlinkung zur Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./;
D./ vom 28. September 2024 auf dem unter https://www.facebook.com/ abrufbaren Account „**“ mit dem Kommentar „ H* “ mit einer Verlinkung zur Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./;
E./ vom 28. September 2024 auf dem unter I* abrufbaren Account „**“ mit dem Titel „ F* “ und dem Kommentar „ G* “ mit einer Verlinkung zur Veröffentlichung laut Spruchpunkt I./A./1./;
F./ in ihrem periodischem Druckwerk „J*“ vom 30. September 2024 mit der Überschrift „ K* “,
jeweils Entschädigungen nach § 6 Abs 1 MedienG aufzutragen sowie jeweils auf Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG zu erkennen, wird abgewiesen.
Gemäß §§ 390 Abs 1, 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen, in Bezug auf die Online-Veröffentlichungen A./ bis E./ jedoch gemäß §§ 390a Abs 1a, 393 Abs 4a StPO lediglich die im Haupt und Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten der Vertretung der Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind die im Spruch genannten Veröffentlichungen, in denen in Bezug auf den Antragsteller zusammengefasst behauptet wird, dass er von ihm besuchtes Begräbnis nicht verlassen habe, obwohl dort ein „SS Lied“ gesungen worden sei.
Unter Bezugnahme auf diese Publikationen machte der Antragsteller jeweils Ansprüche auf Entschädigung nach § 6 Abs 1 MedienG sowie auf Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG geltend, da er in dieser Behauptung den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB erblickt.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass durch die inkriminierten Veröffentlichungen im Hinblick auf den Antragsteller in einem Medium jeweils der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt worden sei (I./), verpflichtete die Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs 1 MedienG iVm § 8a Abs 1 MedienG zur Zahlung von Entschädigungen in der Höhe von EUR 750, bis EUR 2.500, je Veröffentlichung (II./) sowie gemäß §§ 8a Abs 6, 34 Abs 1 MedienG zu entsprechenden Urteilsveröffentlichungen (III./) und verfällte die Antragsgegnerin gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO in die Tragung der Verfahrenskosten (IV./).
Dazu traf das Erstgericht hier relevant folgende Feststellungen:
„Der Antragsteller war Abgeordneter zum Nationalrat der L* (L*) sowie geschäftsführender Klubobmann des M* Parlamentsklubs. Er trat am ** von sämtlichen politischen Ämtern und Funktionen zurück und trat auch aus der L* aus. Seither ist er als Selbstständiger tätig.
Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „J*“ und des periodischen elektronischen Mediums **. Weiters ist die Antragsgegnerin Medieninhaberin der Websites https://www.youtube.com/**; https://www.dailymotion.com/**; https://x.com/** und https://www.facebook.com/**. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in **.
Der Bedeutungsinhalt der folgenden Veröffentlichungen wird jeweils aus der Sicht eines an Innenpolitik, Geschichte und den Wahlen zum Nationalrat interessierten Medienkonsumenten aus allen Bildungsschichten festgestellt.
Zu I./A./1./: Am 28.9.2024 wurde auf der Website ** ein Artikel mit der Überschrift „C*“ veröffentlicht, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./F ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Die Veröffentlichung beinhaltete ein Video (Beilage ./G). In diesem Video sind Bildausschnitte des Begräbnisses von N* zu sehen sowie der Antragsteller und auch prominente aktive L*-Politiker, die diesem Begräbnis beiwohnten. Im Video wird folgender Text gesprochen: „**, zwei Tage vor der österreichischen Nationalratswahl. Am ** Friedhof wird N* verabschiedet, ein deutschnationaler Burschenschafter und einstiger L*-Politiker. Unter den Trauergästen zahlreiche Burschenschafter, Identitäre und auch Spitzenleute der L*. Ein Video von dem Begräbnis wurde dem ** zugespielt. Darin zu sehen ist unter anderem O*, er ist Nationalratsabgeordneter der L* und kandidiert auf dem Platz drei der ** Landesliste. Schlusslicht des Trauerzugs ist A*, ehemaliger L*-Spitzenmann und bekannt aus dem P*-Video. Bei einer anderen Stelle im Video sieht man Q*, er ist der Direktor des M* Parlamentsklubs und kandidiert auf Platz neun der Bundesliste. Etwas danach folgt der Nationalratsabgeordnete und Notar R*. Er kandidiert für die L* auf Platz eins der ** Landesliste. In den Aufnahmen zu hören ist, dass die Trauergäste zu Ehren des Verstorbenen ein Lied singen. Es ist die Hymne der nationalsozialistischen Schutzstaffel SS. Sie war am Holocaust und an Völkermorden beteiligt. Das Lied, das die Trauergäste singen, stammt ursprünglich aus dem 19. Jahrhundert. Die SS hat es später als ihr Treue- und Staffellied übernommen. Dazu wurde eine Textpassage entscheidend abgeändert.“
Der Berufung kommt, soweit sie Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend macht, Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass dieselben Veröffentlichungen von weiteren davon Betroffenen ebenfalls zum Gegenstand von medienrechtlichen Anträgen gemacht wurden (** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über welche mittlerweile rechtskräftig abgesprochen wurde (17 Bs 97/25a des Oberlandesgerichts Wien). Der Senat 17 des Oberlandesgerichts Wien vertritt in dieser Parallelentscheidung - nach Zusammenfassung des relevanten Bedeutungsinhalts - folgende Rechtsmeinung:
„Zusammengefasst kann das vom Erstgericht - auch unter Berücksichtigung der Schuldberufung bzw der Gegenausführung zur Berufung der Antragsgegnerin – dem Medienkonsumenten vermittelte, als ehrenrührig festgestellte Verhalten damit umschrieben werden, dass auf dem Begräbnis von N* das SS-Treuelied gesungen worden sei und die dort anwesenden Antragsteller „die Veranstaltung“ dennoch nicht verlassen hätten.
Darin erkennt das Erstgericht ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten (US 14).
Unter diesen Tatbestand fallen Behauptungen, die ein konkretes Verhalten vorwerfen. Die hA versteht darunter den Vorwurf eines Verhaltens, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maß zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen darunter zu leiden hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten rechtswidrig (oder gar strafrechtswidrig) ist, denn auch legale Handlungen können grob anstößig sein (Rami WK² StGB § 111 Rz 11).
In seiner Beurteilung geht das Erstgericht aber nicht auf die Besonderheiten eines Begräbnisses in der allgemeinen Ansicht und damit auch jener der Medienkonsumenten ein, sondern setzt dieses mit jeder (x-beliebigen) Veranstaltung gleich. Ein Begräbnis ist aber nicht zu vergleichen etwa mit einem Parteitag, einem Konzert, einer Party oder ähnlichem (alles „Veranstaltungen“). Ein Begräbnis wird auch nach Ansicht des Medienkonsumenten der gegenständlichen Veröffentlichungen primär deshalb besucht, um von dem Verstorbenen Abschied zu nehmen, ihm die letzte Ehre zu erweisen. Dabei steht eben nicht unter anderem welche Lieder gesungen werden im Vordergrund, sondern die pietätvolle Haltung gegenüber dem Verstorbenen. Hätten die Antragsteller, die wohl besonders prominente Teilnehmer an dem Begräbnis waren, dieses vor Beendigung verlassen, wäre dies sicherlich besonders aufgefallen und hätte einen Affront gegenüber dem Verstorbenen bedeutet.
Wenngleich das Verweilen während des Absingens eines „SS-Liedes“ bei dem Begräbnis sicherlich Anlass für Kritik sein kann, so ist doch für den Leser auch ersichtlich, dass sich die Antragsteller in einer moralischen „Zwickmühle“ befunden haben müssen, nämlich einerseits dem politisch korrekten, andererseits einem pietätvollen, dem Verstorben gegenüber ehrerbietenden Handeln. Dass sie sich in dem Moment mit kurzer Überlegungsmöglichkeit dazu entschlossen haben, dem Begräbnis weiterhin beizuwohnen und nicht Aufsehen durch das demonstrative Verlassen des Begräbnisses zu erregen, stellt sich auch in Augen des „**-Lesers“ nicht vom moralisch richtigen Verhalten derartig abweichend dar, dass ihre soziale Wertschätzung in einem strafrechtlich relevanten Ausmaß (§ 111 Abs 1 StGB) darunter leidet. Das ihnen so vorgeworfene Verhalten beeinträchtigt nach der durchschnittlichen Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung der Antragsteller nicht empfindlich (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB
Der Medienkonsument aus dem festgestellten Kreis versteht die genannte Veröffentlichung, soweit relevant, zusammengefasst so, dass beim Begräbnis des Mitglieds der deutschnationalen Burschenschaft S*, N*, das zwei Tage vor der Nationalratswahl stattgefunden habe und bei dem der Antragsteller teilgenommen hätte, ein „SS-Lied“ gesungen worden sei und das Lied aus dem frühen 19. Jahrhundert stammen würde, von der SS als ihr „Treue-“ bzw. „Staffellied“ übernommen worden sei, dass das Lied in der Liederpflege der SS neben dem Deutschland- und dem Horst-Wessel-Lied eine zentrale Stellung eingenommen habe, die sich aus einer hervorgehobenen Positionierung im SS-Liederbuch ersehen lasse, dass dieses Lied für die SS eine besondere Bedeutung gehabt habe und, dass die Version, die sich im SS-Liederbuch finde, anders als die Urversion von Max von Schenkendorf, das „heil‘ge deutsche Reich“ besinge. Weiters, dass, wenn man Wert darauf lege, dieses Lied nicht den Nationalsozialisten zu überlassen, man gut beraten wäre, es nicht in der Version, die sich im SS-Liederbuch finde, zu singen. Weiters, dass genau die Version der Nationalsozialisten bei diesem Begräbnis zwei Mal gesungen worden sei und, dass das Absingen der Strophe „Vom heil‘gen deutschen Reich“ laut Experten nach dem Verbotsgesetz verfolgt werden sollte. Es könne nicht bezeugt werden, ob der Antragsteller auch mitgesungen habe, jedoch habe das Lied den Antragsteller nicht dazu veranlasst, die Beerdigung zu verlassen.
Das Video versteht der Medienkonsument so, dass das Lied, das die Trauergäste singen würden, ursprünglich aus dem 19. Jahrhundert stamme und dass es die SS später als ihr Treue- und Staffellied übernommen habe, wobei eine Textpassage, nämlich „Wir wolln das Wort nicht brechen, und Buben werden gleich, wolln predigen und sprechen vom heiligen deutschen Reich.“ entscheidend abgeändert worden sei, dass diese Textpassage im ursprünglichen Lied nicht oder jedenfalls so nicht vorkomme und, dass die Trauergäste am ** Friedhof in ** das 'Heilige Deutsche Reich' besingen würden. Weiters, dass das Absingen dieser Strophe laut Auffassung von Experten einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz darstellen könnte, dass die Aufnahmen nicht bezeugen könnten, ob der Antragsteller an dieser Stelle selbst mitsinge, doch, dass das SS-Lied ihn offenbar auch nicht dazu bewegt habe, die Feier zu verlassen. Der Antragsteller sei bei der Verabschiedung des Verstorbenen zu sehen.
Zu I./A./2./: Am 29.9.2024 – am Tag der Nationalratswahl 2024 – veröffentlichte die Antragsgegnerin auf der Website ** einen Artikel mit der Überschrift „T*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./J ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. In dem Artikel ist wiederum der Artikel Beilage ./F verlinkt.
Der Medienkonsument versteht diese Veröffentlichung, soweit relevant, so, dass Sicherheitsbehörden gegen die L*-Spitzenleute, darunter den Antragsteller, wegen des SS-Treuelieds auf einem Begräbnis ermittle, dass am vergangenen Freitag die Hymne der Schutzstaffel Hitlers, mithin das „Treuelied“ der SS gesungen worden sei, dass auf einem Video zu hören sei, dass die Trauergäste des Begräbnisses zu Ehren des Verstorbenen das Lied „Wenn Alle untreu werden“ angestimmt und das „heil‘ge deutsche Reich“ besungen hätten. Weiters dass der Antragsteller unter den Trauergästen gewesen sei, dass nicht bezeugt werden könne, ob der Antragsteller bei dem Lied mitgesungen hätte, dass das SS-Lied ihn aber auch nicht dazu bewegt hätte, die Trauerfeierlichkeit zu verlassen. Weiters dass das Begräbnis ein juristisches Nachspiel bringe, weil am vergangenen Samstag Anzeige wegen Wiederbetätigung bei der Staatsanwaltschaft Wien von den U* gegen den Antragsteller erstattet worden sei. Weiters werden verschiedene Personen des öffentlichen Lebens und Politiker:innen mit scharfer Kritik zitiert.
Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, wie dort festgehalten.
Zu I./B./: Am 28.9.2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf ihrem X-Profil einen Beitrag und verlinkte die Veröffentlichung Beilage ./F samt Video Beilage ./G mit dem Kommentar „E*“, deren Inhalt und Aufmachung sich aus Beilage ./H ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet.
Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, dass zwei Tage vor der Nationalratswahl L*-Politiker, darunter R*, Q* und O*, ein Mitglied der Burschenschaft „S*“ zu Grabe getragen hätten und dass auf dem Begräbnis das „SS-Treuelied“ gesungen worden sei. Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung samt Video siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, wie dort festgehalten.
Zu I./C./ : Am 28.9.2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf der Website https://www.youtube.com/ ein Video mit dem Titel „F*“ samt Verlinkung des Artikels Beilage ./F und dem Kommentar „G*“ (Beilage ./L das beigeschafften Akts hg **). Dieses Youtube-Video ist ident mit jenem im Artikel Beilage ./G, welches im Artikel Beilage ./F eingebettet ist.
Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung samt Video so, dass zwei Tage vor der Nationalratswahl L*-Politiker, darunter R*, Q* und O*, einen Burschenschafter und ehemaligen Parteifreund zu Grabe getragen hätten und dass dabei eine Hymne der nationalsozialistisches Schutzstaffel SS gesungen worden sei. Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung samt Video siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, wie dort festgehalten.
Zu I./D./ Am 28.9.2024 verlinkte die Antragsgegnerin den Artikel Beilage ./F auf dem unter www.facebook.com abrufbaren Account „**“ mit dem Kommentar „H*“ (Beilage ./I).
Der Medienkonsument aus dem angesprochenen Leserkreis versteht die Veröffentlichung, soweit relevant, so, dass nicht bezeugt werden könne, ob die genannten L*-Spitzenleute, darunter der Antragsteller an dieser Stelle selbst mitsingen würden, das SS-Lied jedoch keinen von ihnen dazu bewegt habe, die Feier eher zu verlassen.
Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung samt Video siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, wie dort festgehalten.
Zu I./E./: Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 27.9.2024 verlinkte die Antragsgegnerin unter dem unter der Website I* abrufbaren Account „**“ den Artikel Beilage ./F mit dem Kommentar „G*“ (Beilage ./L das beigeschafften Akts hg **).
Der Medienkonsument aus dem angesprochenen Leserkreis versteht die Veröffentlichung, soweit relevant, so, dass zwei Tage vor der Nationalratswahl L*-Politiker, die alle für die L* bei der Nationalratswahl 2024 antreten, einen Burschenschafter und ehemaligen Parteifreund zu Grabe getragen hätten und, dass dabei eine Hymne der nationalsozialistischen Schutzstaffel SS gesungen worden sei. Zu Inhalt, Aufmachung und Bedeutungsinhalt der verlinkten Veröffentlichung samt Video siehe bereits oben unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, wie dort festgehalten.
Zu I./F./: Am 30.9.2024 erschien im periodischen Druckwerk „J*“ ein mit der Veröffentlichung laut Beilage ./F (siehe „Zu I./A./1./) im Wesentlichen identer Artikel mit der Überschrift „K*“, dessen Aufmachung und Inhalt sich aus der Beilage ./K ergibt, die ebenfalls einen Bestandteil dieses Urteils bildet.
Zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung siehe bereits oben zur inhaltsgleichen Onlineveröffentlichung unter „Zu I./A./1./“. Der Medienkonsument versteht die Veröffentlichung so, wie dort festgehalten.
Max von Schenkendorf verfasste im Jahr 1814 das Gedicht „Erneuter Schwur“, bestehend aus vier Strophen und endend mit der Zeile „Will predigen und sprechen von Kaiser und von Reich“. Am Ende der zweiten Strophe lautet der Text „sie kehren zu der Quelle in Lieb und Reue hin“. Der Text des Gedichts von Max von Schenkendorf ergibt sich aus der Beilage ./L, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet.
In der von Adolf Ludwig Follen im Jahr 1819 mit dem Titel „Erneuter Schwur, an den Jahn, vonwegen des heiligen teutschen Reiches“ veröffentlichten Fassung wurde die letzte Verszeile der vierten Strophe umformuliert in „Woll’n predigen und sprechen vom heil’gen teutschen Reich“. Am Ende der zweiten Strophe lautet der Text „sie kehren zu der Quelle in Lieb und Reue hin“. Weiters wurde die ursprüngliche Ich-Perspektive des Gedichts in ein kollektives „Wir“ umgewandelt. Die Fassung von Adolf Ludwig Follen ergibt sich aus der Beilage ./M, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet.
Das Lied wurde in weiterer Folge mit leichten Abänderungen von der deutschnationalen Studentenbewegung aufgegriffen und fand Eingang im „Allgemeinen Deutschen Commersbuch“ von 1859. Das Lied bestand aus vier Strophen. Am Ende der zweiten Strophe lautet der Text „sie kehren zu der Quelle in Lieb und Reue hin“. Die letzte Verszeile lautete: „Woll’n predigen und sprechen vom heil’gen deutschen Reich.“ Der Liedtext in der Fassung des „Allgemeinen Deutschen Commersbuch“ von 1859 lautet wie in Beilage ./N, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet.
Während der Zeit des Nationalsozialismus vereinnahmten die Nationalsozialisten das Lied und wandelten den Text dahingehend ab, dass es in der zweiten Strophe „sie kehren zu der Quelle in Lieb` und Treue in“ anstelle von „sie kehren zu der Quelle in Lieb` und Reue hin“ hieß. Weiters entfiel die bis dahin bestehende dritte Strophe zur Gänze. Der Liedtext der von den Nationalsozialisten abgewandelten Version lautete wie in Beilage ./2, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Das Lied nahm einen prominenten Platz bei der SS ein, findet es sich im SS-Liederbuch doch bereits vor dem Inhaltsverzeichnis an dritter Stelle nach dem Deutschlandlied und dem Horst-Wessel-Lied (Beilage ./2). Mithin wird es auch als SS-Treuelied bezeichnet (S 24 in Beilage ./1).
Auch nach dem Nationalsozialismus fand sich das Lied in der Fassung von 1819 bzw. in der Version des „Allgemeines deutsches Commersbuch“ von 1859 weiterhin unter dem Titel „Wenn Alle untreu werden“, bestehend aus vier Strophen, in der zweiten Strophe lautend „in Lieb und Reue“ und die vierte Strophe endend mit „Wolln predigen und sprechen vom heilgen deutschen Reich“ im Allgemeinen Deutschen Kommersbuch 2006 (Beilage ./P). Das Lied ist nach wie vor fester Bestandteil im Liedergut von deutschnationalen Burschenschaften und wird dort auch regelmäßig gesungen.
Der Antragsteller nahm am 27.9.2024 an der Beisetzung von N*, einem Mitglied der deutschnationalen Burschenschaft S*, am ** Friedhof teil. Am offenen Grab gab der Grabredner bekannt, dass N* mit seinem Letzten Willen gebeten habe, dass an seiner Grabstätte „das uns von Max von Schenkendorf geschenkte Treuelied“ gesungen werde und bat die Anwesenden miteinzustimmen“ (Beilage ./T des beigeschafften Akts hg **).
In der Folge sangen anwesende Trauergäste das Lied „Wenn Alle untreu werden“ in der Fassung des „Allgemeinen Deutschen Commersbuch“ von 1859, wobei nicht festgestellt werden kann, ob in der zweiten Strophe „Lieb’ und Reue“ oder „Lieb’ und Treue“ gesungen wurde. In Abweichung von der Version des „Allgemeinen Deutschen Commersbuch“ von 1859 (Beilage ./N) wurde in der dritten Strophe statt „du sollst mir nicht veralten“, „du sollst uns nicht veralten“ gesungen. Dies entspricht der Fassung von Adolf Ludwig Follen im Jahr 1819 (Beilage ./M) und auch der Fassung des „Allgemeinen Deutschen Kommersbuchs“ von 2006 (Beilage ./P). Die Fassung des Allgemeinen Deutschen Commersbuch von 1859 ist fast ident mit jener des Allgemeinen Deutschen Kommersbuch aus 2006 (Beilage ./P). Im zuletzt genannten Buch heißt es in der vorletzten Zeile der vierten Strophe „und Buben werden gleich“ anstelle von „nicht Buben werden gleich“. Beim betreffenden Begräbnis wurde „nicht Buben werden gleich“ gesungen (Beilage ./T des beigeschafften Akts hg **).
Der Antragsteller hat das Begräbnis nicht wegen des Absingens des Liedes verlassen, er hat auch nicht mitgesungen. Gegen den Antragsteller wurde aufgrund der Geschehnisse bei diesem Begräbnis, der Berichterstattung der Antragsgegnerin und Sachverhaltsdarstellungen der U* und des Vereins „V*“ von der Staatsanwaltschaft Wien wegen § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG zu ** ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (Beilage ./5).“
Diese Feststellungen gründete das Erstgericht hier relevant auf nachstehende beweiswürdigende Erwägungen:
„Die Feststellungen zum Antragsteller waren unstrittig bzw. ergaben sich diese aus den glaubwürdigen Angaben des Antragstellers, denen keine gegenteiligen Beweisergebnisse gegenüberstanden.
Die Feststellungen zur Medieninhaberschaft der Antragsgegnerin und deren Sitz sind ebenfalls unstrittig.
Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichungen aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises beruhen auf einer wörtlichen und grammatikalischen Interpretation der Veröffentlichungen. Die Veröffentlichungen sind jeweils in klarer Sprache verfasst. Die Kommentare der Nutzer (Beilage ./U des beigeschafften Akts hg **) machen hinreichend deutlich, dass die Leser die relevanten Stellen des ersten inkriminierten Artikels im genannten Sinn verstanden haben.
Die Feststellungen zur historische Entwicklung des Gedichts von Max von Schenkendorf zum Lied „Wenn alle untreu werden“ und die Vereinnahmung des Liedes durch die SS ergeben sich aus den unbedenklichen Urkunden (Blg ./M, ./N, ./P, ./Q, ./R, ./1 bis ./3). Unstrittig war, dass der Antragsteller am 27.9.2024 an der Beisetzung von N*, einem Mitglied der deutschnationalen Burschenschaft S*, teilnahm (AS 2 ON 14). Die Feststellung hinsichtlich der von den anwesenden Trauergästen gesungenen Fassung des betreffenden Lieds beruht auf dem Video Beilage ./T, welches in der Hauptverhandlung abgespielt wurde und bei dem eindeutig die gesungene Fassung mit vier Strophen zu hören ist. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, ob in der zweiten Strophe „Lieb’ und Reue“ (Version in den deutschen Kommersbüchern) oder „Lieb’ und Treue“ (Version der SS) gesungen wurde, da dies aus dem ungeschnittenen Video (Beilage ./T) nicht deutlich hervorgeht. Gerade das Wort „und“ vor „Reue“ oder „Treue“ macht diese Feststellung unmöglich. Zudem beeinträchtigt der vorherrschende Regen die Akustik des Videos. Unstrittig war, dass das Singen des Lieds den Antragsteller nicht dazu bewegte, die Feier zu verlassen. Dies gestand dieser auch zu. Dass der Antragsteller nicht mitgesungen hat, beruht auf dessen glaubwürdigen Angaben (AS 4 ON 14), denen keinerlei gegenteiligen Beweisergebnisse gegenüberstanden.
Dass die Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, ergibt sich aus Zusammenschau der vorliegenden Anzeigen (Beilagen ./V und ./W des beigeschafften Akts hg **) in Zusammenschau mit der unbedenklichen Beilage ./5. Zudem gab auch der Vertreter des Antragstellers bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen dieses Vorfalls anhängig ist (AS 4 ON 14).“
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass es zentral um den Vorwurf gehe, der Antragsteller sei bei einer Beerdigung gewesen, bei der eine von der SS „entscheidend“ abgeänderte Version des „Treueliedes“ gesungen worden sei, was den Verdacht eines Verstoßes nach dem VerbotsG begründe. Tatsächlich sei es aber nicht erweislich gewesen, dass dieses Lied von der SS oder den Nationalsozialisten stamme bzw in der (nur) von diesen verwendeten Version gesungen worden sei. Zwar sei eine politische Kritik an solchen Liedern, an Burschenschaften oder an der Anwesenheit österreichischer Politiker beim Absingen eines das deutsche Reich verherrlichenden Liedes zulässig und im Rahmen des politischen Diskurses in einem demokratischen Staat auch wichtig, nicht gestattet hingegen sei eine nicht exakte, übertreibende Berichterstattung, die einen Konnex zum Nationalsozialsozialismus herstelle und dadurch den Vorwurf aggraviere. Das erfülle den Tatbestand des § 6 Abs 1 MedienG. Da die geltend gemachten Ausschlussgründe der Wahrheit und der journalistischen Sorgfalt nach § 6 Abs 2 Z 2 lit a und b MedienG nicht vorlägen, seien jeweils Entschädigungen zuzusprechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 21, 13), in der Folge fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe zur Darstellung gebrachte Berufung der Antragsgegnerin (ON 26.1), mit der sie die Abweisung der medienrechtlichen Anträge, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz sowie in eventu die Herabsetzung der Entschädigungsbeträge begehrt.
Dabei wird nicht übersehen, dass die gegenständlichen Veröffentlichungen durchaus eine wenig wertschätzende Tendenz gegenüber den Antragstellern aufweisen, diese (als politische Kritik) jedoch zulässigen Einschätzungen, sind von dem konkreten Verhaltensvorwurf, der den Antragstellern gemacht wird und vom Erstgericht zutreffend auf den Punkt gebracht wurde, zu trennen.“
Der erkennende Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Erstgerichts wird den Medienkonsumenten durch die inkriminierten Veröffentlichungen vermittelt, dass auf einem Begräbnis des deutschnationalen Burschenschafters und einstigen L* Politikers N* zu Ehren des Verstorbenen ein ursprünglich aus dem 19. Jahrhundert stammendes Lied in einer Version gesungen worden sei, die (nur) von der nationalsozialistischen Schutzstaffel „SS“ als ihr „Treuelied“ verwendet worden sei. Weiters wurde behauptet, dass das Absingen dieser Strophe einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz darstellen könne. In Bezug auf den Antragsteller wurde den Medienkonsumenten ferner vermittelt, dass nicht gesagt werden könne, ob dieser das Lied mitgesungen habe, jedenfalls könne aber bestätigt werden, dass ihn das Absingen des Liedes nicht dazu veranlasst habe, die Trauerfeier zu verlassen.
Dem Antragsteller wird sohin nicht unterstellt, das Lied gesungen zu haben oder gar in die Gestaltung der Trauerfeier oder die Auswahl des Liedes in irgendeiner Form involviert gewesen zu sein, sondern der zentrale Kern des Vorwurfs ist, dass der Antragsteller das Absingen des Liedes nicht zum Anlass genommen habe, die Teilnahme an der Begräbnisfeierlichkeit vorzeitig zu beenden.
Gemessen an diesem Sinngehalt sind die inkriminierten Veröffentlichungen tatsächlich nicht tatbestandsmäßig nach § 111 Abs 1 StGB und somit auch nicht anspruchsbegründend nach § 6 Abs 1 MedienG, da unter Berücksichtigung der besonderen Situation (Teilnahme an einem Begräbnis, Aufenthalt am Grab des Verstorbenen, zu dessen Ehren ein mit dem Nationalsozialismus verbundenes Lied gesungen wird) das bloße Verweilen am Grab während und nach der Darbietung des Liedes in den Augen der durchschnittlichen Medienkonsumenten anders als der Vorwurf der nationalsozialistischen Gesinnung selbst oder allenfalls des Auswählens eines einschlägigen Liedes oder des Aufrufs zum Singen dieses Liedes der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen nicht in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen spürbar darunter leiden würde.
Wie der Senat 17 bereits darlegte, ist dabei nämlich ins Kalkül zu ziehen, dass das Verlassen eines Begräbnisses, während die Trauergäste rund um das Grab versammelt sind, in aller Regel durchaus Auffälligkeitswert hätte und allenfalls als pietätloses Agieren gegenüber dem Verstorbenen bzw dessen mehrheitlich wohl in einer psychischen Ausnahmesituation befindlichen trauenden Angehörigen empfunden werden könnte, sodass ein Gast in einer solchen Situation durchaus in Abwägungsschwierigkeiten gelangen kann. Vor dem Hintergrund dieser Konstellation sieht der typische Rezipient die Entscheidung, trotz etwaig vorhandener Ressentiments gegenüber der inhaltlichen Gestaltung des Begräbnisses bis zu dessen offiziellem Ende zu bleiben, als vertretbare Handlungsalternative an, für die er zumindest Verständnis aufbringt.
Auch wenn die Berichterstattung daher als durchaus tendenziös einzustufen ist und die Richtigkeit des Vorwurfs, das Lied sei in der (alleinigen) „SS Version“ gesungen worden, nicht erwiesen werden konnte, ist ungeachtet dessen die Behauptung, der Antragsteller habe trotz Absingens dieses Liedes der Begräbnisfeierlichkeit weiterhin beigewohnt, im Lichte der obigen Ausführungen nicht ehrenrührig iSd § 111 Abs 1 StGB.
Es ist daher das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufzuheben und über das Begehren des Antragstellers abweislich zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen, wobei das Kostenprivileg nach § 390a Abs 1 StPO nur in Bezug auf die Internet-Veröffentlichungen (A./ bis E./) zum Tragen kommt.
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