Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. August 2025, GZ **-936 (**-936), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. September 1995 (ON 363) – teilweise abgeändert durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 1996 (ON 619) - wurde A* wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und des Finanzvergehens des (qualifizierten) Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB sowie Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 1995, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, einer Geldstrafe von S 6,000.000,-- und einer Wertersatzstrafe von S 4,200.000,-- verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass A* als Mitglied einer Bande im einverständlichen Zusammenwirken mit mehreren Mittätern am 24. November 1994 in ** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 31 kg Heroin einführte, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Menge ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen sowie anlässlich der obangeführten Tat vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 31 kg Heroin, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzog.
Mit Beschlüssen des Landesgerichts Eisenstadt vom 11. März 1998 (ON 719), 23. März 2001 (ON 809), 4. April 2008 (ON 820), 4. Jänner 2011 (nicht einjournalisiert im Erkenntnisakt), 14. August 2013 (nicht einjournalisiert im Erkenntnisakt), 15. November 2016 (ON 853), 11. Dezember 2017 (ON 868), 17. Jänner 2020 (ON 895), 14. April 2021 (ON 918) und zuletzt vom 2. Juli 2021 (ON 927) wurden die auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Anträge des A* mangels eines den Voraussetzungen des § 353 StPO gerecht werdenden Vorbringens abgewiesen. Teilweise gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidungen vom 6. August 1998 (ON 740), 15. Mai 2001 (ON 814), 15. Februar 2011 (ON 825), 3. Oktober 2013 (nicht einjournalisiert im Erkenntnisakt), 30. Jänner 2018 (ON 871), 26. Februar 2020 (ON 898), 20. Mai 2021 (ON 922) und 9. August 2021 (ON 932) nicht Folge bzw. wies ein solches Rechtsmittel als unzulässig zurück (ON 861).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den neuerlichen Antrag des A* auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass keine Wiederaufnahmegründe vorlägen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 928), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1); wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2); oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).
In seinem Antrag macht A* jedoch keine in § 353 StPO genannten Gründe geltend, sodass dieser zu Recht der Abweisung verfiel. Da auch das Beschwerdevorbringen kein einer sachlichen Erörterung zugängliches, rechtlich relevantes Substrat enthält, war diesem ebenso ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch gemäß § 390a Abs 2 StPO folgt aus dem erfolglosen Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens.
Bleibt abschließend anzumerken, dass A* in der dem bekämpften Beschluss zugrundeliegenden Eingabe (ON 934) nicht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte, sodass entgegen dem Beschwerdevorbringen diesbezüglich auch keine abweisende und im Beschwerdeverfahren zu überprüfende Entscheidung des Erstgerichts erging.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise