Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 146 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. September 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Nachdem die Staatsanwaltschaft Wien gegen A* wegen des Verdachts nach § 146 StGB ein Ermittlungsverfahren geführt hatte, stellte sie dieses gemäß § 190 StPO ein (ON 1.1). Entgegen § 83 Abs 4 StPO wurde davon der im Akt ausgewiesene Verteidiger nicht, sondern nur der Beschuldigte verständigt.
Dagegen erhob der Beschuldigte, verbunden mit dem Begehren auf Feststellung, dass durch die unterlassene Zustellung das Gesetz in § 83 Abs 4 StPO verletzt worden sei, Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 3.2). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens auch dem im Akt ausgewiesenen Vertreter zu (ON 1.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch zurück, weil bei Entsprechung des auf Herstellung des rechtmäßigen Zustands gerichteten Einspruchs eine Feststellung der Rechtsverletzung nicht mehr in Betracht komme (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Gemäß § 107 Abs 1 StGB sind unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.
Gemäß § 83 Abs 4 StPO ist, soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen.
Zutreffend hat das Erstgericht zur Darstellung gebracht, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung durch das Gericht bei Entsprechung des auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustands gerichteten Einspruchs im Allgemeinen nicht mehr in Betracht kommt, weil dem Normzweck bereits mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die Anklagebehörde entsprochen wurde und darin implizit auch ein Eingeständnis der Staatsanwaltschaft eines zuvor vorliegenden unrechtmäßigen Zustands zum Ausdruck kommt.
Ein Recht des Einspruchswerbers, über die Herstellung des rechtmäßigen Zustands hinaus eine Entscheidung des Gerichts auf Feststellung der Rechtsverletzung zu verlangen, ist nur in den Fällen zu bejahen, in denen die Staatsanwaltschaft den rechtmäßigen Zustand nicht herstellt oder nicht herstellen kann. Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn einer Verfehlung im Nachhinein nicht mehr abgeholfen werden kann, wie beispielsweise bei der Verweigerung der Beiziehung einer Vertrauensperson bei der Durchsuchung einer Wohnung (vgl Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 24).
Diese Ansicht, die schon durch den bloßen Gesetzestext gestützt wird, steht auch in Einklang mit den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsgvorlage (EBRV 25 BlgNR 22. GP 145): „Sah der Entwurf noch die Möglichkeit vor, das Gericht auch in jenen Fällen anzurufen, in denen die Staatsanwaltschaft zur Gänze Abhilfe geschaffen hat, so trägt die Regierungsvorlage der dagegen im Begutachtungsverfahren massiv vorgetragenen Kritik Rechnung und verzichtet auf eine entsprechende Bestimmung“.
Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung 14 Os 110/15f des Obersten Gerichtshofs ins Treffen führt, die die Möglichkeit eines (bloßen) Feststellungsbegehrens bejaht, ist ihm zu entgegnen, dass dieser ein nicht vergleichbarer Sachverhalt, nämlich eine (bereits vollzogene) Hausdurchsuchung zugrunde lag, somit – anders als gegenständlich – ein Fall, in dem der Verfehlung im Nachhinein nicht mehr abgeholfen werden konnte.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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