Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der A* mbH, FN **, **, Masseverwalter Mag. B*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs des Insolvenzschutzverbandes für ArbeitnehmerInnen, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.6.2025, **-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 2. dahin abgeändert, dass dieser lautet:
„Die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wird wie folgt bestimmt:
1.) Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 72,61
zuzüglich 20% USt EUR 14,52
EUR 87,13
2.) Kreditschutzverband von 1870
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 72,61
gemäß § 87a Abs 2 Z 2 IO EUR 677,67
EUR 750,28
zuzüglich 20% USt EUR 150,05
EUR 900,34
3.) Alpenländischer Kreditorenverband
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 72,61
zuzüglich 20% USt EUR 14,52
EUR 87,13
4.) Österreichischer Verband Creditforum
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 72,61
zuzüglich 20% USt EUR 14,52
EUR 87,13
Diese Belohnungen sind vom Masseverwalter binnen 14 Tagen zu bezahlen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die A* mbH ( Schuldnerin ) ist seit 22.1.1999 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführerin ist C*, geboren am **, die auch Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von ATS 245.000 ist; weiterer Gesellschafter ist D*, geboren am **, mit einer Stammeinlage von ATS 255.000.
Mit Beschluss vom 19.12.2023 (ON 1) eröffnete das Erstgericht über Gläubigerantrag das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Mag. B* zum Masseverwalter.
Laut dem ersten Bericht des Masseverwalters vom 21.12.2023 (ON 7) wurde das Geschäftslokal an der Geschäftsanschrift ** nicht mehr betrieben. Dies decke sich mit den von der Arbeiterkammer erhaltenen Informationen. Weitere Angaben zur wirtschaftlichen Lage sowie zu den Ursachen des Vermögensverfalls könnten nicht gemacht werden. Eine Anfrage bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) habe ergeben, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch sieben Dienstnehmer aufrecht gemeldet waren. Eine Fortführung des Unternehmens würde offenkundig zu einer Erhöhung des Ausfalls für die Gläubiger führen, weshalb beantragt werde, die Schließung des Unternehmens gemäß § 115 IO zu genehmigen.
Mit Beschluss vom 21.12.2023 (ON 8) bewilligte das Erstgericht die Schließung des schuldnerischen Unternehmens gemäß § 115 Abs 1 IO.
Mit dem zweiten Bericht des Masseverwalters vom 19.2.2024 (ON 10) teilte dieser mit, dass bei Insolvenzeröffnung sieben Dienstnehmer aufrecht gemeldet gewesen seien. Sämtliche Dienstnehmer seien gemäß § 25 IO gekündigt und abgemeldet worden.
Laut Anmeldungsverzeichnis (zu ON 11) meldete im Insolvenzverfahren ein Dienstnehmer der Schuldnerin, E*, vertreten durch die Gahleitner Rechtsanwältin GmbH, eine Lohnforderung von EUR 9.090 an (ON 15 rot). Der Forderungsanmeldung ON 15 rot (Seite 1 unten) ist zu entnehmen „ Die Vollmacht für den ISA wurde erteilt. Die Anmeldung im Insolvenzverfahren erfolgt im Rahmen des ISA-Rechtsschutzes. Die Beratung des Gläubigers, Berechnung der Ansprüche und der IESG-Antrag erfolgte durch den ISA. “
Von der vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderung des E* gingen EUR 8.126 an den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) über (vgl im Akt vorhandene Liste der Gläubiger:innen).
Bei der Prüfungs- und Berichtstagsatzung wurde die Beiordnung eines Gläubigerausschusses nicht beantragt (ON 11).
Als Gläubigerschutzverbände traten der Kreditschutzverband von 1870 (KSV ), der Alpenländische Kreditorenverband (AKV EUROPA; AKV), der Österreichische Verband Creditreform (ÖVC) und der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA , Rekurswerberin ) auf. Der KSV, der AKV und der ÖVC nahmen an der allgemeinen Prüfungs- und Berichtstagsatzung vom 20.2.2024 teil (ON 11). Der Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen (ISA , Rekurswerberin ) nahm nicht an der Prüfungstagsatzung teil, jedoch F* für die Gahleitner Rechtsanwältin GmbH.
Laut Protokoll der nachträglichen Prüfungstagsatzung (ON 14) nahm an dieser kein Vertreter eines Gläubigerschutzverbandes teil.
Am 14.4.2025 brachte der Masseverwalter seinen Schlussbericht, den Antrag auf Entlohnung und die Schlussrechnung samt Verteilungsentwurf beim Erstgericht ein (ON 19) und führte aus, seine Regelentlohnung gemäß § 82 IO betrage netto EUR 9.680,96 (ohne Barauslagenpauschale), die Belohnung der Gläubigerschutzverbände errechne sich mit EUR 1.161,72.
Mit Beschluss vom 14.4.2025 (ON 21) räumte das Erstgericht dem Schuldnervertreter eine 10-tägige Äußerungsfrist zum Entlohnungsantrag ein. Aufgrund von Postfehlberichten bei der Zustellung an die Geschäftsführerin der Schuldnerin verfügte das Erstgericht eine Ediktalzustellung; der Beschluss ON 21 wurde am 23.4.2025 in der Ediktsdatei bekannt gemacht.
Am 14.4.2025 langte beim Erstgericht ein Antrag des AKV zur Bestimmung der Belohnung gemäß § 87a IO ein (ON 18). Als bevorrechteter Gläubigerschutzverband habe er sich unmittelbar nach Bekanntwerden des Insolvenzverfahrens zur Wahrung der Interessen aller Gläubiger eingeschaltet und die Gläubiger mittels Rundschreiben und Schaltung auf der Homepage über das Verfahren informiert.
Der Antrag des ÖVC zur Geltendmachung der Belohnung gemäß § 87a IO langte am 14.4.2025 beim Erstgericht ein (ON 20). Als bevorrechteter Gläubigerschutzverband habe er bei Verfahrenseröffnung die betroffenen Gläubiger – sofern bekannt – umgehend über den Insolvenzfall und die Hintergründe in komprimierter Form informiert, um zur Verständlichkeit der Vorfälle und Ursachen beizutragen. AKV und ÖVC brachten vor, keine Gläubiger vertreten zu haben und machten jeweils folgenden Belohnungsanspruch geltend:
ISA berücksichtigt ISA nicht berücksichtigt
Belohnung gemäß
§ 87a (2) Z 1 IO EUR 72,61 EUR 96,81
Belohnung gemäß
§ 87a (2) Z 2 IO EUR ----- EUR -----
netto EUR 72,61 EUR 96,81
zzgl 20% USt EUR 14,52 EUR 19,36
gesamt EUR 87,13 EUR 116,17
Der KSV beantragte am 1.5.2025 die Bestimmung seiner Belohnung gemäß § 87a IO (ON 26). Er habe sich sofort nach Bekanntwerden gegenständlicher Insolvenz aktiv in das Verfahren eingeschaltet. Unverzüglich seien sämtliche dem KSV bekannten Gläubiger kompetent von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt worden. Dieser Bericht habe nicht nur die das Insolvenzverfahren betreffenden Basisdaten beinhaltet, sondern die Gläubiger bereits darüber hinausgehend informiert.
AKV, KSV und ÖVC erstatteten übereinstimmend in ihren Anträgen weiteres Vorbringen zu ihrer Verdienstlichkeit und den von ihnen geleisteten Tätigkeiten zur Unterstützung des Gerichtes sowie für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger bzw der Förderung aller Gläubigerinteressen.
Der KSV brachte weiters vor, er habe vier Gläubiger vertreten und machte folgende Kosten geltend:
ISA berücksichtigt ISA nicht berücksichtigt
Belohnung gemäß
§ 87a (2) Z 1 IO EUR 72,61 EUR 96,81
Belohnung gemäß
§ 87a (2) Z 2 IO EUR 677,67 EUR 677,67
netto EUR 750,28 EUR 774,48
zzgl 20% Ust EUR 150,06 EUR 154,90
gesamt EUR 900,34 EUR 929,38
Mit Beschlüssen vom 5.5.2025 beraumte das Erstgericht die Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung für den 18.6.2025 an (ON 28) und bestimmte die Entlohnung des Masseverwalters gemäß § 82 IO mit EUR 9.680,96 netto (ON 27).
Am 8.5.2025 langte der Antrag des ISA auf Belohnung gemäß § 87a IO beim Erstgericht ein (ON 29). Er trug vor, er habe folgende Leistungen erbracht bzw erbringe sie im Insolvenzverfahren: Beratung von ArbeitnehmerInnen über die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf das Dienstverhältnis, Beratung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung, Ermittlung der offenen Forderungen und Abrechnung der Ansprüche entsprechend einschlägiger Bestimmungen, Beratung der Lohnverrechnung des insolventen Unternehmens, Anmeldung der Forderungen in standardisierter Form, Information der ArbeitnehmerInnen über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, Inkasso einer allfälligen Quote und Aufteilung an die berechtigten ArbeitnehmerInnen. Insgesamt habe der ISA durch Information und Koordination der Arbeitnehmergläubiger zur Bündelung der Gläubigerinteressen und somit zu einem effizienten Verfahrensablauf und zur Unterstützung des Gerichtes und des Insolvenzverwalters beigetragen. Gründe für eine Erhöhung oder Verminderung dieser Belohnung lägen nicht vor.
An der Verteilungs- und Schlussrechnungstagsatzung vom 18.6.2025 nahmen laut Protokoll (ON 33) keine Gläubigerschutzverbände teil. Im Protokoll wurde festgehalten, dass Bemängelungen der Schlussrechnung oder Erinnerungen zum Verteilungsentwurf nicht vorliegen und nicht vorgebracht werden. Die Belohnungsanträge der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände wurden in der Tagsatzung erörtert. Der Insolvenzverwalter sprach sich nicht gegen die antragsgemäße Bestimmung der Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände aus (§ 127 Abs 1 IO).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 34) bestimmte das Erstgericht die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV und ÖVC jeweils mit
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 96,81
gemäß § 87a Abs 2 Z 2 IO EUR -----
EUR 96,81
zzgl 20% USt EUR 19,36
EUR 116,17
Weiter bestimmte es die Belohnung des KSV mit
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 96,81
gemäß § 87a Abs 2 Z 2 IO EUR 677,67
EUR 774,48
zzgl 20% USt EUR 154,90
EUR 929,38
Eine Belohnung des Rekurswerbers bestimmte das Erstgericht nicht.
Rechtlich führte es aus, die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hätten, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger komme, für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer (§ 87a Abs 1 Z 1 IO). Bemessungsgrundlage für die Belohnung sei die dem Insolvenzverwalter nach den §§ 82 bis 82c IO zugesprochene Nettoentlohnung von EUR 9.680,96 (§ 87a Abs 1 Z 2 IO). Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände habe das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden und die Belohnung entsprechend der Bestimmung des § 87a IO mit einem Pauschalbetrag festzusetzen (§ 127 Abs 1 iVm § 125 Abs 2 IO). Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hätten Ansprüche geltend gemacht, am Verfahren teilgenommen und Gläubiger vertreten wie folgt (§ 125 Abs 1 iVm § 127 Abs 1, § 87a Abs 2 IO):
Anspruch/Teilnahme Gläubiger
Kreditschutzverband von 1870 1 5
Alpenländischer Kreditorenverband 1 0
Österreichischer Verband Creditreform 1 0
Insolvenzschutzverband für ArbeitnehmerInnen 0 –
Der Insolvenzverwalter habe sich nicht gegen die antragsgemäße Bestimmung der Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ausgesprochen (§ 127 Abs 1 IO), die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sei eine Masseforderung (§ 46 Z 8 IO).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des ISA aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn abzuändern und dem Antrag auf Gewährung der Belohnung gemäß § 87a IO stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.1 Der ISA führt aus, er habe den Belohungsanspruch mit Antrag vom 8.5.2025 gemäß § 87a IO geltend gemacht und die wesentlichen Leistungen im Antrag in Kurzform zusammengefasst. Die Schlussrechnungs- und Verteilungstagsatzung sei mit Beschluss vom 5.5.2025 für den 18.5.2025 anberaumt worden, im Rahmen der Tagsatzung seien die Belohnungsansprüche der anderen am Verfahren teilnehmenden Gläubigerschutzverbände – ohne Berücksichtigung des Belohnungsanspruchs des Rekurswerbers – bestimmt worden. Das Erstgericht habe keinerlei Argumente angeführt, warum im vorliegenden Fall vom Regelfall des § 87a IO abzuweichen wäre und weshalb etwa die §§ 82b und 82c IO anwendbar wären. Es sei daher die Regelentlohnung zuzusprechen, da nicht in Zweifel zu ziehen sei, dass der Rekurswerber im vorliegenden Fall das Gericht bei seiner Tätigkeit unterstützt und Gläubigerinteressen ganz allgemein gefördert habe. Darüber hinaus bestehe der Belohnungsanspruch des ISA ungeachtet einer Teilnahme an der Prüfungstagsatzung.
Zur Verdeutlichung der Wesentlichkeit des Einschreitens des Rekurswerbers für die Arbeitnehmer und der Entlastung, die dieses Einschreiten für das Gericht und die sonstigen Gläubiger bedeute, beschrieb der ISA seine Tätigkeiten im Allgemeinen (u.a. gezielte Beratung, Lohnverrechnung). Er habe alle wesentlichen Aufgaben im Rahmen des Konkursverfahrens erfüllt und dadurch nicht nur das Gericht unterstützt, sondern insbesondere auch die Interessen aller Gläubiger optimal verfolgt. Es würden daher keine Versagungsgründe vorliegen.
1.2 Der Rekurswerber trägt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, eine konkrete Auflistung der Tätigkeiten sei nicht notwendig gewesen, weil es sich um eine Pauschalentlohnung handle und keine Versagensgründe vorlägen. Im Hinblick darauf, dass kein Neuerungsverbot bestehe, werde vorgebracht, das Erstgericht hätte den Rekurswerber vor der Beschlussfassung zur Verbesserung des Antrags iS einer Aufforderung zur Vorlage einer umfassenden, detaillierten Beschreibung der erbrachten Leistungen auffordern müssen. Soweit aus dem Konkursakt nicht die umfassenden Tätigkeiten ersichtlich seien, werde die Einvernahme der Zeugin Mag. G* beantragt.
Folgendes war zu erwägen:
2.1 Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben gemäß § 87a Abs 1 IO für ihre Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichtes sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw. für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger einen Anspruch auf Belohnung zuzüglich Umsatzsteuer. Diese beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter nach den §§ 82 bis 82c IO zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger kommt.
2.2 Welche Verbände als bevorrechtete Gläubigerschutzverbände einschreiten können, ist vom Bundesministerium für Justiz auf Grundlage von § 11 Abs 1 Insolvenzrechtseinführungsgesetz (RGBl 1914/337 idF BGBl I 1997/114) festzulegen. Entsprechende Verordnungen bestehen für den Kreditschutzverband von 1870 (KSV), den Alpenländischen Kreditorenverband (AKV), den Insolvenzschutzverband der Arbeitnehmer (ISA) sowie den Österreichischen Verband der Vereine Creditreform (ÖVC; Reisch in KLS 2 § 87a IO Rz 4). Es ist allgemein anerkannt, dass den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden im Rahmen der Abwicklung von Insolvenzverfahren besondere Bedeutung zukommt und die Tätigkeit dieser Verbände neben der Tätigkeit des Insolvenzverwalters entscheidend für eine rasche und ergebnisorientierte Abwicklung von Insolvenzen ist ( Reisch aaO, § 87a IO Rz 5).
3.1 Gemäß § 87a Abs 2 IO sind bezüglich der Aufteilung der gemäß § 87a Abs 1 IO ermittelten Entlohnung zwei Töpfe zu bilden. Der erste Topf (§ 87a Abs 2 Z 1 IO) umfasst dabei 30% der Gesamtbelohnung, wobei hinsichtlich dieses Topfs eine gleichteilige Aufteilung auf sämtliche bevorrechteten Gläubigerschutzverbände erfolgt, die im Rahmen des konkreten Insolvenzverfahrens im gemeinsamen Interesse tätig waren ( Reisch aaO, § 87a IO Rz 20). Im zweiten Topf sind 70 % der Gesamtbelohnung nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
Der Rekurswerber bekämpft lediglich die Verteilung des Topfes nach § 87a Abs 2 Z 1 IO, wobei festzuhalten ist, dass der ISA – der überwiegend Gläubiger vertritt, deren Forderungen nach dem IESG gesichert sind – ohnedies nicht an der Verteilung des zweiten Topfes teilnimmt ( Reisch aaO, § 87a IO Rz 21).
3.2 Entlohnungsansprüche gemäß § 87a IO sind durch die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemäß § 127 IO geltend zu machen ( Reisch aaO, § 87a IO Rz 2). Gemäß § 87a Abs 3 IO kann das Gericht von der Regelbelohnung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c IO abweichen.
4. § 87a IO enthält für die Zuerkennung einer Belohnung an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände zwei Voraussetzungen, 1. muss die Tätigkeit dieser Verbände im gemeinsamen Interesse erfolgen und 2. muss es zu einer bestimmten Art der Verfahrensbeendigung (Verteilung an die Insolvenzgläubiger, Annahme eines Sanierungsplans oder Aufhebung gemäß § 123b IO) kommen ( Reisch aaO, § 87a IO Rz 6). Ob die Voraussetzungen für die Schlussverteilung vorliegen, hat das Insolvenzgericht in erster Linie auf der Grundlage seiner Erkenntnisse aus dem Berichtswesen des Insolvenzverwalters zu überprüfen. Zusätzlich hat das Insolvenzgericht nach § 254 Abs 5 IO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen ( Zeitler in KLS 2 § 136 IO Rz 4). Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung durch das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen für die Schlussverteilung vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Verteilungsentwurf ( Zeitler aaO, § 136 IO Rz 5).
5.1 Weitere Voraussetzung dafür, dass einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband eine Belohnung gemäß § 87a IO zusteht, ist, dass von diesem Verband im Rahmen eines konkreten Verfahrens tatsächlich Leistungen erbracht werden. Nach dem eindeutigen Gesetzestext des § 87a Abs 1 IO erhalten “ alle am Verfahren teilnehmenden " Verbände dafür zusammen einen bestimmten Prozentsatz des Masseverwalterhonorars, somit sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen von Verbänden, die am konkreten Insolvenzverfahren teilgenommen haben, belohnungswürdig. Sollte ein Verband an einem Verfahren nicht aktiv teilgenommen haben, gebührt ihm keine Belohnung, diese wäre unter den anderen aufzuteilen. Eine derartige Konstellation liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Verband keinen einzigen Konkursgläubiger vertritt, weil die Belohnung gerade kein Entgelt für Vertretungstätigkeiten ist, sondern erst dann, wenn er auch sonst nicht mitgewirkt hat. Aktive Mitwirkung ist auch zB die Teilnahme an Tagsatzungen, bei denen der Vertreter eines Gläubigerschutzverbandes bloß das Geschehen beobachtet ( Konecny/Riel , Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 400, Konecny/Riel , ZIK 1999, 151; siehe dazu sogleich Punkt 5.2 ErläutRV 1589 BlgNR 20. GP 15).
5.2 Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Insolvenzverwalter-EntlohnungsG (IVEG) BGBl I 1999/73, mit dem § 87a KO (der dem jetzigen § 87a IO entspricht) geschaffen wurde, ist zu entnehmen „ Voraussetzung für den Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände auf eine Belohnung ist nach Abs. 1, dass ihre Tätigkeiten zur Unterstützung des Gerichts sowie zur Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger bzw. zur Vorbereitung eines Zwangsausgleichs beigetragen haben. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass – wie schon oben ausgeführt – gerade die Tätigkeit, die die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände für die Gesamtheit der Gläubiger bzw. für das Gericht und nicht nur für die von ihnen vertretenen Gläubiger erbracht haben, für den Anspruch auf Belohnung von entscheidender Bedeutung sein soll. Nicht die bloße Tatsache der Bevorrechtung als Gläubigerschutzverband kann den Belohnungsanspruch begründen, sondern nur die tatsächlich erbrachte Leistung. Die Voraussetzung der Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger und der Vorbereitung eines Zwangsausgleichs ist im übrigen schon in der geltenden Fassung des § 46 Abs. 1 Z 8 enthalten “ (ErläutRV 1589 BlgNR 20. GP 15).
6. Sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Belohnung an den ISA nach § 87a Abs 2 Z 1 IO liegen im gegenständlichen Fall vor. Der ISA beteiligte sich aktiv am Verfahren, erfolgte doch die Anmeldung der Lohnforderung des E* durch die Gahleitner Rechtsanwältin GmbH im Rahmen des ISA-Rechtsschutzes. Die Beratung des Gläubigers, die Berechnung der Ansprüche und der IESG-Antrag erfolgten durch den ISA (vgl ON 15 rot); eine zusätzliche Teilnahme an der Prüfungstagsatzung war nicht erforderlich. Seine Tätigkeit erfolgte im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger und das Verfahren endete durch Verteilung an die Insolvenzgläubiger.
7.1 § 127 IO regelt das Verfahren für die materiellrechtlich in § 87a IO normierte Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände ( Stefula in KLS 2 § 127 IO Rz 1). Jeder Gläubigerschutzverband hat einen eigenen Belohnungsanspruch. Er darf den Belohnungsantrag – bei sonstiger Zurückweisung als verfrüht – erst bei Beendigung seiner Tätigkeit (Abs 1 S 2 iVm § 125 Abs 1 S 1 IO), dh idR erst nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anberaumung der Schlussrechnungstagsatzung, stellen.
7.2 Ansonsten gilt für die Gläubigerschutzverbände § 125 Abs 1 IO sinngemäß, somit eine Pflicht zur Begründung des Antrags. Im Antrag ist darzulegen, inwiefern der Gläubigerschutzverband im konkreten Fall eine „Tätigkeit zur Unterstützung des Gerichtes sowie für die Vorbereitung eines Sanierungsplans bzw für die Ermittlung und Sicherung des Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger“ entfaltete (§ 87a Abs 1 IO). Da die Belohnung mit einem Pauschalbetrag erfolgt, also nicht einzelne Leistungen gesondert honoriert werden (§ 127 Abs 1 S 2 iVm § 125 Abs 2 S 2 IO), ist die Vorlage eines genauen Leistungsverzeichnisses nicht erforderlich. Möchte ein Gläubigerschutzverband, dass von der Regelverteilung nach § 87a Abs 2 Z 1 und 2 IO zu seinen Gunsten abgewichen wird, muss er dies deutlich begehren und eingehend begründen. Das Insolvenzgericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angaben der Gläubigerschutzverbände in ihren Anträgen wahr sind ( Stefula aaO Rz 5).
7.3 Im Unterschied zum Insolvenzverwalter muss der bevorrechte Gläubigerschutzverband bei Beantragung der Regelentlohnung nach § 87a Abs 1 und 2 IO sein Begehren nicht beziffern (§ 127 Abs 1 IO). Grund hierfür ist, dass die Regelentlohnung der Höhe nach vom Entlohnungsanspruch des Insolvenzverwalters abhängt und dieser womöglich erst in der Schlussrechnungstagsatzung seine Entlohnung beantragt, weshalb dem Gläubigerschutzverband die Beantragung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrags Schwierigkeiten bereiten könnte. Die Erleichterung soll vermeiden, dass ein Gläubigerschutzverband unverschuldet von der Präklusion nach § 125 Abs 1 (iVm § 127 Abs 1 S 2) IO erfasst wird. Demgegenüber hat er bereits in erster Instanz eine Bezifferung vorzunehmen, wenn er etwas anderes als die Regelbelohnung, insbesondere eine Erhöhung (§ 87a Abs 3 iVm 82b IO) begehrt ( Stefula aaO Rz 4). In den erläuternden Materialien lautet es: „ Um diesen Fällen Rechnung zu tragen, in denen mangels Kenntnis der Bemessungsgrundlage und des Entlohnungsanspruches des Masseverwalters ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren nicht formuliert werden kann, soll generell bei der Geltendmachung des Belohnungsanspruchs die bloße Beantragung einer nicht näher bestimmten Regelbelohnung möglich sein. Auf Grund der konkreten, an die Entlohnung des Masseverwalters angelehnten Berechnungsregeln in § 87a Abs 1 und 2 KO ist daraus der begehrte Betrag durch einen bloßen Rechenvorgang ableitbar“ (ErläutRV 1168 BlgNR 22.GP S 18).
7.4 Warum daher im Rekursverfahren etwas Anderes für eine – wie hier - begehrte Regelentlohnung gelten und von einem Gläubigerschutzverband eine Bezifferung seines Begehrens verlangt werden soll (vgl Stefula aaO Rz 4 unter Zitierung von Mohr , ZIK 2006, 3, der seinerseits darin lediglich in Fußnote 16 davon spricht, im Rekursverfahren sei ein entsprechendes [ziffernmäßiges] Begehren zu fordern), überzeugt nicht. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist das Rekursbegehren auf Zuerkennung der Regelentlohnung daher auch ohne ziffernmäßige Geltendmachung eines Betrages einer Entscheidung zugänglich (vgl dazu schon OLG Wien 6 R 255/23y).
8. Nur die Beschlussempfänger sind rekurslegitimiert. Eine Besonderheit ergibt sich, wenn ein Gläubigerschutzverband die Aufteilung der Gesamtbelohnung rügt, zB weil das Konkursgericht unrichtig zu seinen Lasten eine Verminderung bei entsprechender Erhöhung der Belohnung eines anderen Verbandes vorgenommen hätte. Damit ist die Aufteilung Gegenstand des Rekursverfahrens. Erachtet die zweite Instanz den Rekurs für begründet, hat sie die gesamte Belohnung korrekt aufzuteilen, also nicht nur die Belohnung des Rekurswerbers anzuheben, sondern im Gegenzug die in erster Instanz überhöht bemessene(n) Belohnung(en) herabzusetzen. Andernfalls müsste nämlich der Schuldner mehr als den in § 87a IO vorgesehenen Betrag an die Gläubigerschutzverbände zahlen ( Konecny/Riel , Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 437; aA Stefula aaO, Rz 8, sowie Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 127 KO Rz 12 und 13, wonach es, habe das Gericht den Aufteilungsschlüssel des § 87a Abs 2 unrichtig angewendet, am betreffenden Gläubigerschutzverband und am Schuldner liege, eine unrichtige Belohnungsentscheidung zu bekämpfen). Ein untrennbarer Sachzusammenhang der Belohnungen aller Gläubigerschutzverbände steht einer Teilrechtskraft der Bestimmung der Belohnung eines einzelnen Gläubigerschutzverbandes entgegen (vgl Kodek aaO Rz 12).
9. Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies, dass die Verteilung der Belohnung aus dem Topf des § 87a Abs 2 Z 1 IO aufgrund des berechtigten Belohnungsanspruchs des ISA sowie dessen Rekurserhebung neu zu fassen ist, wohingegen die vom Erstgericht ausgesprochene Verteilung des Topfes des § 87a Abs 2 Z 2 IO als unangefochten übernommen wird. Daraus folgt folgende Berechnung:
= EUR 968,10
- = EUR 72,61
Nach § 87a Abs 2 Z 1 IO errechnet sich somit ein Belohnungsanspruch der vier Gläubigerschutzverbände von jeweils netto EUR 72,61.
Der Belohnungsanspruch des ISA errechnet sich somit insgesamt mit
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 72,61
zuzüglich 20% USt EUR 14,52
EUR 87,13.
AKV und ÖVC, die keine Gläubiger vertraten, haben ebenfalls einen Anspruch auf
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 72,61
zuzüglich 20% USt EUR 14,52
EUR 87,13.
Im angefochtenen Beschluss wurde die Belohnung des KSV nach § 87a Abs 2 Z 2 IO mit netto EUR 677,67 festgesetzt. Der Belohnungsanspruch des KSV errechnet sich im Hinblick darauf mit
gemäß § 87a Abs 2 Z 1 IO EUR 72,61
gemäß § 87a Abs 2 Z 2 IO EUR 677,67
EUR 750,28
zuzüglich 20% USt EUR 150,05
EUR 900,34
Der angefochtene Beschluss war daher in diesem Sinne abzuändern.
10. Der weitere Rechtszug ist nach § 127 Abs 2 letzter Halbsatz IO ausgeschlossen.
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