Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den KR Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H, FN **, **, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB (OG) in Wien, wegen EUR 10.000 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18.6.2025, **-9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 243,11 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist Konzessionärin iSd Glücksspielgesetzes (GSpG). Mit Bescheid des Finanzamts Österreich vom 13.06.2023 wurde ihr über ihren Antrag die Bewilligung der von ihr erstellten (Ergänzungs)Spielbedingungen der Rubbellosserie C* „D*“ für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Erstausgabetag der Rubbellosserie erteilt. Ausgehend von dieser Bewilligung legte die Beklagte insgesamt 1.224.000 Lose dieser Losserie auf, die jeweils zum angeführten Preis von EUR 3 in den Verkauf gebracht wurden. Davon wurden gesamt grob 800.000 Lose tatsächlich verkauft. Bei der gegenständlichen Rubbellosserie werden – wie auch bei anderen Formen der Sofortlotterie – die Gewinnlose im Vorfeld festgelegt, wodurch ein Käufer einen auf dem Spielanteilschein vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach dem Erwerb feststellen kann. Jedes der ausgegebenen Lose ist anhand eines individuellen Barcodes eindeutig gekennzeichnet und dem jeweiligen Gewinn zugeordnet.
Das hier gegenständliche Rubbellos gehört der angeführten Serie C* „D*“ an und weist nachstehendes Erscheinungsbild auf:
Vorderseite:
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Rückseite:
[Bild entfernt]
Insgesamt wurden in dieser Rubbellosserie 290.700 Exemplare gedruckt, bei denen auf der gesamten Vorderseite – sohin unter Berücksichtigung aller aufzurubbelnden Felder von „Spiel 1“ und „Spiel 2“ – zumindest drei Mal das Geldschein-Symbol aufgedruckt war, wohingegen es nur zwei Rubbellose gab, die von der Beklagten als Hauptgewinn festgelegt wurden und bei denen innerhalb der zu einem einzigen „Spiel“ gehörigen Felder drei Mal das Geldschein-Symbol aufgedruckt war.
Der Kläger, der derzeit über das Original-Rubbellos verfügt, hat dieses entweder selbst erworben oder von einem Dritten geschenkt bekommen. Eine Einlösung bei einer Annahmestelle oder einer zuständigen Auszahlungsstelle der Beklagten durch den Kläger erfolgte bislang nicht.
Der Kläger begehrte mit seiner am 09.04.2025 eingebrachten Klage EUR 10.000 sA und brachte vor, das ihm im Dezember 2023 von seiner Mutter geschenkte Rubbellos habe
auf den von ihm freigelegten Feldern auf der Vorderseite insgesamt drei Mal das Geldscheinsymbol gezeigt, was nach dem objektiven Erklärungswert der aufgedruckten Spielerklärung den Hauptgewinn von EUR 5.000 monatlich für die Dauer eines Jahres bedeute. Die aufgedruckte Gewinnpyramide sei für einen Kunden irrelevant, wisse dieser doch regelmäßig nicht, welches Los er kaufe, ob er wirklich gewinne, wie viele Lose einer Serie verkauft werden und welche Gewinne bereits ausbezahlt worden seien. Die Losserie, der auch das vorliegende Rubbellos angehöre, sei von der Aufsichtsbehörde bewilligt worden, weshalb auch der Kläger von der Genehmigung der Spielregeln ausgehen habe dürfen. Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des GSpG könne sich die Beklagte nicht berufen, dienten diese doch dem Spielerschutz. Spielbedingungen seien zudem nie Vertragsinhalt geworden, weil sie weder dem Kläger noch seiner Mutter je ausgehändigt oder vorab bekannt gegeben worden seien. Ein Erklärungsirrtum sei schon deshalb nicht von Bedeutung, weil der Kläger nicht im direkten Vertragsverhältnis mit der Beklagten stehe. Vielmehr könne der Kläger seine Aktivlegitimation schon durch die Innehabung des Rubbelloses begründen, zumal es sich dabei um ein Inhaberpapier handle. Tatsächlich läge allenfalls ein bloß unbeachtlicher Motivirrtum der Beklagten vor. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide aber auch deshalb aus, weil es sich um einen Glücksvertrag iSd § 1 iVm § 9 GSpG handle. Schließlich fehle es auch an den weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Irrtums. Der Kläger (oder seine Mutter) hätten den Irrtum weder tatsächlich durchschaut noch hätte ihnen dieser offensichtlich auffallen müssen, seien ihnen doch weder die Gesamtauflage noch die auf anderen Losen der Serie aufgedruckten Symbole bekannt gewesen. Maßgeblich sei dafür der Zeitpunkt des Erwerbs des Rubbelloses. Auch sei eine Aufklärung des Irrtums keinesfalls rechtzeitig erfolgt, sei das Rubbellos doch erworben, verschenkt und danach die gegenständliche Klage erhoben worden. Zudem habe der Kläger von einer Entfernung der Losserie aus dem Verkauf weder gewusst noch sei er von der Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt worden. Laesio enormis komme bei Glücksverträgen nicht zur Anwendung, Sittenwidrigkeit liege nicht vor. Da die Beklagte die vollständige Auszahlung verweigere und derzeit lediglich ein Teilbetrag der Gesamtforderung von EUR 60.000 geltend gemacht werde, stehe der Beklagten derzeit kein Anspruch auf Übergabe des Rubbelloses zu.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, das Rubbellos des Klägers habe nicht den Hauptgewinn erzielt. Für jedermann sei ersichtlich, dass zwei gesonderte Spiele vorlägen und daher das Geldscheinsymbol zur Erzielung des Hauptgewinns pro Spiel drei Mal vorkommen müsse. Wäre die Auslegung des Klägers zutreffend, hätte die Beklagte bei dieser Auflage 290.700
Mal den Hauptgewinn vergeben müssen (Gewinnsumme EUR 17 Milliarden bei insgesamt nur rund 800.000 von gesamt 1.224.000 verkauften Losen), obschon nach der Gewinnpyramide dieser insgesamt nur zwei Mal vergeben werde. Auch laesio enormis und Sittenwidrigkeit sowie Nichtigkeit seien anzunehmen, bestünde doch ein grobes Missverhältnis zwischen Gewinnchance und Einsatz (Kaufpreis EUR 3 pro Rubbellos, bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit des Hauptgewinns von 1:4). Die genehmigte Ausschüttungsquote durch die Gewinne betrage 57 % der Lospreise, läge aber nach der Darstellung des Klägers tatsächlich bei 475.057 %. Würde man die Auslegung des Klägers teilen, hätte die Beklagte ein aufsichtsbehördlich nicht genehmigtes verbotenes Spiel veranstaltet, was zur Nichtigkeit auch des gegenständlichen Spielvertrags und aller daraus abgeleiteten Ansprüche führen würde. Zudem läge jedenfalls auch ein Erklärungsirrtum der Beklagten vor. Dieser hätte dem Kläger jedenfalls auffallen müssen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt dafür nicht der Kauf sondern der Zeitpunkt des Aufrubbelns sei. Tatsächlich habe der Kläger einen evidenten Irrtum der Beklagten auch durchschaut, wofür ua spreche, dass über einen langen Zeitraum nie versucht worden sei, das Rubbellos bei einer Annahmestelle oder der zuständigen Auszahlungsstelle einzulösen. Jedenfalls aber sei der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden, läge eine diese Voraussetzung tangierende schädliche Disposition doch nicht schon dann vor, wenn der Käufer ein solches Rubbellos erwerbe, allenfalls ohne Auflösung des Spiels verschenke oder die Klage einbringe, bestünde doch zu diesen Zeitpunkten noch kein berechtigtes Vertrauen auf die Vertragsdurchführung und den Leistungsinhalt. Tatsächlich habe die Beklagte die gegenständliche Losserie bereits im Jänner 2024 aus dem Verkauf genommen und die jeweiligen Annahmestellen darüber informiert, dass vermeintliche Anspruchsteller keinen Gewinn erzielt hätten. Selbst die Aufklärung im Einspruch wäre rechtzeitig gewesen. Das Vorbringen, wonach der Kläger das Rubbellos geschenkt bekommen habe, werde bestritten, vielmehr stelle dies lediglich einen Versuch dar, den Kläger als „redlichen“ Anspruchssteller im Gegensatz zum schlechtgläubigen Käufer darzustellen. Wenngleich es sich bei dem Rubbellos nicht um ein echtes Inhaberpapier handle, weil ihm die Garantiefunktion fehle, sei doch formal die (nicht erfolgte) Vorlage des Original-Rubbelloses zur Geltendmachung erforderlich. Sohin stünden der Beklagten auch gegen den Kläger alle Einwendungen offen, die sie zuvor gegen eine allfällige ursprüngliche Erwerberin gehabt hätte.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf die eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen und folgerte rechtlich (zusammengefasst), Zur Beurteilung des maßgeblichen objektiven Erklärungswerts der Spielerklärung sei nicht isoliert auf die Ausführungen auf der Rückseite abzustellen, sondern die gesamte Aufmachung des Rubbelloses zu berücksichtigen. Die Vorderseite enthalte klar ersichtlich und optisch von einander getrennt eine Unterteilung in zwei „Spiele“, wobei auf diese Abgrenzung auch im ersten Satz der Spielerklärung auf der Rückseite Bezug genommen werde. Einem typischen Loskäufer sei dadurch erkennbar, dass die in den jeweils abgegrenzten Feldern angebrachten Symbole nicht „spielübergreifend“ zu addieren seien, weshalb es zur Begründung eines davon abweichenden Erklärungswerts erforderlich wäre, dass die Spielerklärung auf der Rückseite nicht nur implizit sondern ausdrücklich eine solche Möglichkeit anführe, was jedoch nicht der Fall sei. Zudem wären die Ausführungen unter dem zweiten Bulletpoint, wonach man pro Los nur zwei Mal gewinnen könne, bei „spielübergreifenden“ Gewinnkonditionen zumindest aufklärungsbedürftig.
Entgegen der Bezeichnung handle es sich bei den auf dem Rubbellos aufgedruckten „Spielen“ aber ohnedies nicht um eigene (Glücks)Spiele im engeren Sinn, weil die Spieler, was auch einem typischen Käufer erkennbar sei, gar keinen Einfluss mehr darauf haben, ob ein Gewinnlos erworben worden sei oder nicht. Dass jene Spielanteilsscheine/Lose, die zur Einlösung der einzelnen Gewinne berechtigten, bereits im Vorhinein von der Beklagten einseitig festgelegt werden, sei jedermann bekannt und gehöre zum Wesen einer Sofortlotterie iSd § 9 GSpG. Ein Käufer erwerbe ein solches Los in der Hoffnung, damit eines der vorher festgelegten Gewinnlose zu erhaschen und nicht in der Erwartungshaltung, nach dem Kauf ein spezifisches Glücksspiel nach bestimmten Regeln mit offenem Ergebnis durchzuführen. Die hier in ihrem Erklärungswert strittigen Passagen der Spielerklärung dienten damit für einen typischen Käufer erkennbar nicht der verbindlichen Festlegung von Regeln, nach denen ein noch ungewisser Gewinn ausgespielt werde, sondern lediglich dazu, den Käufer nach bereits abgeschlossenem Glücksspiel darüber zu informieren, ob und welchen Betrag er mit dem von ihm gekauften Anteilsschein/Los gewonnen habe. Sie seien damit für jedermann erkennbar gerade nicht darauf gerichtet, ein bereits feststehendes Spielergebnis nachträglich zu verändern. Sei nun ein solcher Teil der „Spielerklärung“ unrichtig oder undeutlich abgefasst, weshalb ein Käufer oder sonstiger Erwerber irrig davon ausgehe, er habe eines von zwei vorher festgelegten Losen erworben, die ihn zur Einlösung des Hauptgewinns berechtigten, irre primär nicht die Beklagte, sondern der insofern unrichtig informierte Käufer. Dies führe aber bei ansonsten klar festgelegten, aus der übrigen Spielerklärung ersichtlichen und auch eingehaltenen Parametern des veranstalteten Spiels („Gewinnpyramide“, Anzahl der Lose in der Serie) nicht dazu, dass das vom Käufer erworbene und durch Barcode eindeutig zuordenbare Los dadurch nachträglich zu einem der beiden bereits vorher festgelegten Lose werde, die zum Bezug des Hauptgewinnes berechtigten. Umgekehrt würde der Erwerber eines Gewinnloses seines Gewinnes auch nicht etwa deshalb verlustig gehen, weil umseits aufgedruckte „Spielerklärungen“ aufgrund von (vor dem Erwerb) verursachten Kratzern unlesbar geworden wären, ergebe sich doch eine Berechtigung zur Einlösung des Gewinns erkennbar schon aus dem Erwerb des dafür ausgewählten Spielanteilsscheins.
Nach § 9 iVm § 16 Abs 1 GSpG bedürften die von der Beklagten aufgestellten Spielbedingungen weiters einer Bewilligung des Finanzamts Österreich. Diese Spielbedingungen müssten bei Sofortlotterien nach § 16 Abs 3 GSpG jedenfalls (auch) das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze einer Serie regeln. Ausgehend von der erteilten Bewilligung sei der Beklagten aber lediglich eine Genehmigung zur Abhaltung eines Spiels mit einer Ausschüttungsquote von 57 % und insgesamt zwei Hauptgewinnen von (gesamt) je EUR 60.000 erteilt worden. Veranstalte die Beklagte indes – aus welchen Gründen auch immer – [ein] Glücksspiel[e] mit maßgeblich geänderten Spielbedingungen, die zu einer rechnerischen Auszahlungsquote von deutlich über 400.000 % führten und bei denen über EUR 200.000 (oder jedenfalls mehr als die bewilligten zwei) Hauptgewinne erzielt werden könnten, sei dies nicht durch den Bewilligungsbescheid gedeckt und würde einer gesonderten (hier nicht erteilten) behördlichen Genehmigung bedürfen. Es stehe keinesfalls im Belieben der Beklagten, von den genehmigten Spielbedingungen wieder abzuweichen. Für derartige Ausspielungen fehle damit eine nach den Bestimmungen des GSpG erforderliche Bewilligung, weshalb es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG handle.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mit seiner Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die Feststellung, von den insgesamt 1.224.000 aufgelegten Losen jener Serie, zu der auch das klagsgegenständliche Los gehöre, seien gesamt grob 800.000 Lose tatsächlich verkauft worden.
Er begehrt stattdessen eine Negativfeststellung zur Anzahl der verkauften Lose.
Der Kläger hat die Behauptungen der Beklagten zu Höhe der Auflage und Anzahl der verkauften Stück Lose in der mündlichen Verhandlung einerseits tatsächlich nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ausgeführt, es sei ihm nicht bekannt, viele Lose tatsächlich verkauft worden seien. Lediglich die Berechnungen der Beklagten hielt er für nicht nachvollziehbar und unrichtig und bestritt diese.
Die bekämpfte Feststellung wird daher vom Berufungsgericht übernommen.
Für die rechtliche Beurteilung ist es entgegen der Ansicht des Berufungswerbers im Übrigen auch gänzlich irrelevant, wie viele Rubbellose aus der gegenständlichen Serie tatsächlich verkauft wurden.
2. Rechtsrüge
2.1 Der erkennende Senat hat erst unlängst zu 5 R 42/25w in einem gleichgelagerten, dieselbe Rubbellosserie betreffenden Fall ausgeführt:
„ Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914f ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (RS0017915 [T2]; RS0014160 [T27]). Für die Beurteilung der „Absicht“ der Parteien im Sinn des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den die Beteiligten redlicherweise unterstellen mussten (RS0017915 [T23]; 2 Ob 102/18s). Dabei ist auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (RS0113932 [T11]).
Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28], RS0017834), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (vgl RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (vgl RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (vgl RS0113932; 9 Ob A92/24f). Insbesondere soll ein zweifelhafter Vertrag so ausgelegt werden, dass er keinen Widerspruch enthält (vgl RS0017797 [T1]).
Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen. Dabei sind die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war; es ist also auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (objektiver Erklärungswert; RS0113932 [T1, T11]; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB
Für den vorliegenden Fall ist es daher unerheblich, wie der Kläger die Spielerklärung verstanden hat. Es kommt vielmehr darauf an, wie sie für einen redlichen und verständigen Erklärungsempfänger zu verstehen war.
Die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren ist, ob es für die Erzielung des Hauptgewinns erforderlich ist, das Geldscheinsymbol drei Mal pro Spiel oder insgesamt pro Los vorzufinden, weil sich diese Einschränkung nur im dritten Satz, nicht aber im vierten Satz der Spielanleitung findet. Ausgehend vom isolierten Wortsinn des vierten Satzes würde es für den Hauptgewinn daher ausreichen, das Geldscheinsymbol drei Mal auf einem Los vorzufinden. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen ist aber beim Wortsinn nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Im ersten Satz der Spielanleitung wird klargestellt, dass sich auf dem Los zwei Spiele befinden. Im zweiten Satz wird man aufgefordert, „Spiel 1“ und „Spiel 2“ aufzurubbeln. In Verbindung mit der optischen Gestaltung liegen grundsätzlich zwei getrennte Spiele vor. Würde man nun – entsprechend der rein wörtlichen Interpretation des Klägers – davon ausgehen, dass man für den Hauptgewinn nur insgesamt drei Mal den Geldbetrag pro Los vorfinden müsste, so befänden sich drei Spiele auf dem Los: Spiel 1, Spiel 2 sowie unter abweichenden Regeln die Betrachtung beider Spielfelder zusammen. Diese Interpretation stünde mit dem ersten Satz der Spielanleitung, wonach das Los bloß zwei Spiele enthält, in Widerspruch.
Gegen die vom Kläger angestrebte Auslegung spricht auch, dass der Hauptgewinn naturgemäß sehr selten vorkommt. Auch wenn es – wie der Kläger zutreffend aufzeigt – möglich wäre, dass das Geldscheinsymbol insgesamt nur sehr selten vorkommt, wäre es doch ungewöhnlich, für den Hauptgewinn geringere Anforderungen zu stellen als für die sonstigen Gewinne.
Zuzugestehen ist dem Kläger, dass die Spielregeln im vorliegenden Fall unscharf formuliert sind. Ein redlicher und verständiger Spieler, der regelmäßig Rubbellose kauft, wäre aber nicht davon ausgegangen, dass er den mathematisch sehr unwahrscheinlichen Hauptgewinn genau deswegen erzielte, weil die Beklagte – im Vergleich zu früheren Losserien - ihre grundsätzliche Spielmechanik änderte. Generell wäre für einen redlichen und verständigen Spieler klar gewesen, dass das Rubbellos zwei getrennte Spiele enthält und sich die Wortfolge „pro Spiel“ auch auf Satz 4 bzw den Hauptgewinn bezieht, auch wenn das nicht ausdrücklich festgehalten wurde.
2.2. Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Darauf, ob der Kläger regelmäßig Rubbellose kauft oder nicht, kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an. Vielmehr sind die gegenständlichen Spielbedingungen für jeden redlichen Erklärungsempfänger so zu verstehen, dass das klagsgegenständliche Rubbellos zwei getrennte Spiele enthält und für die Erzielung des Hauptgewinns das Geldscheinsymbol (EUR 5.000) dreimal pro Spiel erforderlich ist. Der Kläger behauptete im Übrigen zwar in erster Instanz, das gegenständliche Rubbellos einmalig (als Geschenk) erhalten zu haben, brachte aber auch vor, dass und warum er davon habe ausgehen dürfen, dass die Gewinnregeln bei dieser Losserie andere waren als bei anderen von der Beklagten angebotenen Serien (vorbereitender Schriftsatz ON 5, Seite 3), was voraussetzt, dass der Kläger bereits bei Erhalt des gegenständlichen Loses auch über die Spielmechanik anderer Serien Bescheid wusste.
2.3 Als zutreffend erachtet das Berufungsgericht auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts , dass es sich bei der gegenständlichen Rubbellos-Serie um eine „echte“ Sofortlotterie im Sinne von § 9 Abs 1 GSpG handelt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Teilnehmer den Gewinn unmittelbar nach Leistung des Einsatzes, also gleich nach dem Loskauf, feststellen kann. Auch steht bereits vor dem Loskauf, also vor dem Zeitpunkt des geleisteten Einsatzes, fest, ob das jeweils erworbene Los einen Gewinn oder eine Niete enthält. Wie viele Gewinne bzw Nieten in jeder Lotterie bestehen, ist damit schon vor Ausgabe der jeweiligen Lotterie geregelt ( Aquilina in Zillner , GSpG, § 9 GSpG Rz 1). Daraus hat das Erstgericht den zutreffenden Schluss gezogen, dass der durchschnittliche Käufer ein Rubbellos in der Hoffnung erwirbt, damit einen der schon vorher festgelegten Gewinne zu erhaschen, nicht aber in der Erwartung, nach dem Erwerb ein bestimmtes Glücksspiel zu bestimmten Spielbedingungen mit offenem Ergebnis durchzuführen. Die gegenständliche Spielerklärung ist daher für jedermann erkennbar gerade nicht darauf gerichtet, ein bereits feststehendes Spielergebnis nachträglich zu verändern. Ein Irrtum des Losinhabers über den Sinngehalt der Spielerklärung ist davon ausgehend unbeachtlich.
2.4 Ausgehend von diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Berufung weiters thematisierte Frage der Nichtigkeit des gegenständlichen Glücksspiels unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers.
3. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
5. Die ordentliche Revision war auf Grund der Vielzahl der zur gegenständlichen Losserie und zu denselben Rechtsfragen anhängigen Parallelverfahren zuzulassen, besteht doch ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse an der rechtlichen Beurteilung der Spielbedingungen der Beklagten.
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