Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025, GZ ** 28 (nunmehr 83.54.2.28), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu ** nach Einbeziehung zu **, nunmehr infolge Abtretung die Staatsanwaltschaft Krems zu **, ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den am ** in Afghanistan geborenen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB.
Danach steht A* im Verdacht, er habe zumindest im Zeitraum von Februar bis April 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen Beitrag zu betrügerischen Handlungen noch auszuforschender unbekannter Täter geleistet, welche durch Verwendung falscher Daten nachstehende Geschädigte gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich lieferfähige und lieferwillige Vertragspartner hinsichtlich nachgenannter auf den Verkaufsplattformen ** bzw ** inserierten Waren zu sein, zu einer Handlung, nämlich jeweils zur Überweisung nachgenannter Geldbeträge auf nachgenannte Konten des A* verleiteten, die diese in nachgenannter Höhe am Vermögen schädigten, und zwar
1./ am 26. Februar 2025 B* zur Überweisung von 100 Euro auf das Konto ** im Glauben, zwei Veranstaltungstickets zu erhalten;
2./ am 27. Februar 2025 * zur Überweisung von 100 Euro auf das Konto ** im Glauben, einen Fernseher zu erhalten;
3./ am 27. Februar 2025 D* zur Überweisung von 170 Euro auf das Konto ** im Glauben, einen Hufbock zu erhalten;
4./ am 28. Februar 2025 E* zur Überweisung von 500 Euro auf das Konto ** im Glauben, einen PKW-Anhänger zu erhalten;
5./ am 28. Februar 2025 F* zur Überweisung von 265 Euro auf das Konto ** im Glauben, ein E-Bike zu erhalten;
6./ am 3. März 2025 G* zur Überweisung von 149,97 Euro auf das Konto ** im Glauben, drei Konzerttickets zu erhalten;
7./ am 3. März 2025 H* zur Überweisung von 105 Euro auf das Konto auf das Konto ** im Glauben, zwei Konzertkarten zu erhalten;
8./ am 31. März 2025 I* zur Überweisung von 400 Euro auf das Konto ** im Glauben, ein Keyboard PA 5x zu erhalten,
indem er seine Konten ** und ** für die betrügerischen Handlungen zur Verfügung stellte und die darauf eingelangten Geldbeträge auf andere, noch festzustellende Konten überwies.
Am 30. April 2025 (ON 1.21, nunmehr: ON 83.54.1.21 des Verfahrens der StA Krems) beantragte die Staatsanwaltschaft Wien - unter Verweis auf die Sicherstellugsanordnung (ON 20, nunmehr: 83.54.2.20) - die Beschlagnahme des sichergestellten Kontoguthabens zur Sicherung von privatrechtlichen Ansprüchen und vermögensrechtlichen Anordnungen gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 und Abs 2 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht die gerichtliche Beschlagnahme gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und 3, Abs 2 StPO zur Sicherstellung von privatrechtlichen Ansprüchen (§ 115 Abs 1 Z 2 StPO) sowie zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB), auf Einziehungen (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO) betreffend des bei der ** zur nachstehend angeführten Kontonummer befindlichen Guthabens (Stand per 30. April 2025), und zwar zum Konto IBAN ** lautend auf A* in der Höhe von 2.061,96 Euro an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die im Zweifel rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (ON 41.1), in der er zusammengefasst behauptet, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei dem Onlinejob bei der Firma J* GmbH, wo er sein Konto für Geldüberweisungen zur Verfügung gestellt und dieses dann weitergeleitet und dafür 25 Euro am Tag erhalten habe, um Betrug gehandelt habe. Er habe „diesen Job gemacht“, weil das Geld vom AMS nicht ausgereicht habe.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation, auf Verfall, auf erweiterten Verfall, auf Einziehung oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern. Sie ist nur dann auszusprechen, wenn der der Sicherstellung zugrunde gelegte Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskations-, Verfalls- und/oder Einziehungsvoraussetzungen weiterhin besteht, wobei auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen ist ( Tipold/Zerbes in WK StPO § 115 Rz 9). Sicherstellung und Beschlagnahme ist losgelöst von dem Opfer gehörenden körperlichen Sachen durch Zugriff auf das gesamte Vermögen des Täters zulässig (vgl Tipold/Zerbes , aaO § 110 Rz 8/1).
Inhaltlich gelten für einen gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss, dem eine Sicherstellung vorangehen kann, aber nicht muss, grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie für die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft ( Tipolt/Zerbes , aaO § 115 Rz 18), in der nach § 102 StPO unter anderem die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und die Tatsachen enthalten und begründet sein müssen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich sowie verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Im Unterschied zum sogenannten dringenden Tatverdacht, der einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, voraussetzt (RIS Justiz RS0107304) und demnach erfordert, dass die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden (RIS Justiz RS0040784), genügt für eine Beschlagnahme ein sogenannter einfacher Verdacht . Auch ein solcher erfordert jedoch Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, und ist daher mehr als eine bloße Vermutung.
Die Beschlagnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO) setzt zudem den Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskation-, (erweiterter) Verfalls- oder Einziehungsvoraussetzungen voraus.
In jedem Fall ist die Beschlagnahme aber nur zulässig, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehenen Zweck – ex ante beurteilt – erforderlich , geeignet und verhältnismäßig ist (vgl Tipolt/Zerbes, aaO § 115 Rz 11ff).
Die Festsetzung eines Deckungsbetrags gemäß § 115 Abs 5 StPO hat zu entfallen, wenn die Beschlagnahmevoraussetzungen auch nach § 115 Abs 1
Das Oberlandesgericht Wien geht in seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (vgl RIS-Justiz RS0129396) davon aus, dass A* verdächtig ist, das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146 147 Abs 1 Z 1 StGB begangen zu haben.
Der Tatverdacht stützt sich auf die Ermittlungsergebnisse der PI ** zu **, der PI ** zu GZ **, des SPK ** zu GZ **, der PI ** zu GZ **, der PI ** zu GZ **, der PI ** zu GZ **, der PI ** zu GZ **, der PI ** zu GZ ** und des LKAAST ** zu GZ **, insbesondere auf die Angaben der Opfer und die Aussage des Beschuldigten, wonach er gewusst habe, dass es sich dabei um eine strafbare Handlung gehandelt habe, sowie die Ergebnisse der Anordnungen der Auskunftserteilung Bankkonten und Bankgeschäfte.
Überdies geht aus den von der ** AG übermittelten Unterlagen betreffend das Konto IBAN ** hervor, dass im Zeitraum 12. März 2025 bis 16. April 2024 zusätzlich zu der hier bereits verfahrensgegenständlichen Überweisung der I* in Höhe von 400 Euro weitere Gutschriften in Höhe von 100 Euro (K*), 124 Euro (L*), 100 Euro (M*), 120 Euro (N*), 115 Euro (O*), 975 Euro (P*), 100 Euro (Q*), 200 Euro (R*), 174 Euro (S*), 400 Euro (T*), 375 Euro (U*), 220 Euro (V* oder W*), 100 Euro (X*), 195 Euro (Y*), 225 (Z*), 110 Euro (BA*), 140 Euro (BB*), 100 Euro (BC*) und 200 Euro (BD*) einlangten.
Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Angaben des Beschuldigten, dass er im Zeitraum 27. Februar bis 3. März 2025 und 26. März bis 2. April 2025 für eine Online- Firma „J* GmbH“ gearbeitet, von fremden Personen unterschiedliche Geldbeträge überwiesen bekommen und diese an drei verschiedene Kontonummern weiter überwiesen habe, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Gutschriften ebenfalls um Überweisungen weiterer Opfer handelt, wobei weitere Ermittlungen dazu derzeit durchgeführt werden. Betreffend die zuletzt genannte Überweisung iHv 200 Euro durch BD* konnte bereits erhoben werden, dass die Genannte in Zusammenhang mit dieser Überweisung bereits am 25. April 2025 Anzeige erstattete, wodurch sich die Annahme, dass es sich um Gutschriften weiterer Opfer handelt, bestätigt wird. Es ist sohin davon auszugehen, dass es sich bei den auf dem oben genannten Konto des A* im tatrelevanten Zeitraum eingelangten Gutschriften in Höhe von insgesamt 4.073 Euro um betrügerisch herausgelockte Überweisungen handelt.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich aus dem angelasteten Tatgeschehen ableiten (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) und den Angaben des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Vernehmung (ON 10, nunmehr: ON 83.54.2.10), wonach er gewusst habe, dass es sich dabei um eine strafbare Handlung gehandelt habe.
Da aufgrund der dargelegten Verdachtslage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die auf seinem Konto sichergestellten Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangte, liegen die Voraussetzungen sowohl für einen Privatbeteiligtenzuspruch als auch für einen zu erwartenden Ausspruch des Verfalls vor (14 Os 110/14d zur Zulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung).
In Anbetracht des Grades und der Schadenshöhe ist eine Verhältnismäßigkeit der zur Effektuierung von privatrechtlichen und staatlichen Ansprüchen erforderlichen und geeigneten Maßnahme nicht in Frage zu stellen.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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