Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidentin Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, Serbien, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Waisenpension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5.3.2025, **–51, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die von der klagenden Partei mit der Berufung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
und
E ntscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22.05.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 10.2.2022 auf Gewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen C* B* ab.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei aufgrund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig.
Die Beklagte wendet ein, beim Kläger liege keine Erwerbsunfähigkeit vor, sodass keine Kindeseigenschaft und kein Anspruch auf Waisenpension bestehe.
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung einer Waisenpension über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Der am ** geborene Kläger hat die Pflichtschule besucht, keinen Beruf erlernt und insbesondere über den 15.10.1980 hinaus keine Schul- oder Berufsausbildung betrieben. Er leistete seinen Militärdienst in der Dauer von 15 Monaten ab und wurde erst am 20.3.1992 wegen dann vorliegender Wehrunfähigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes in der Reserve der Wehrmacht befreit.
Von seinem 18. Lebensjahr bis zumindest seinem 24. Lebensjahr war der Kläger in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschiedene Hilfsarbeiten mit leichtem geistigen und psychischen Anforderungsprofil auszuüben.
Der Kläger litt mindestens seit dem Jahr 1986 an paranoider Schizophrenie und war seither bis dato nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, der Kläger sei seit der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig. Er habe auch keine Schul- oder Berufsausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus absolviert. Er habe daher keinen Anspruch auf Waisenpension.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu , es aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu I.)
Die Vorlage neuer Beweismittel nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (RS0042049).
Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO können nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebracht werden (RS0041812 [T1]).
Der Kläger wendet sich jedoch gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, sodass der mit der Berufung vorgelegte neue Befund zurückzuweisen war (vgl RS0042049 [T1]; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3 § 63 ASGG Rz 2).
Zu II.)
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1. Der Kläger wendet sich in seiner Beweisrüge dagegen, dass „ nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auch schon vor dem Jahr 1986 an paranoider Schizophrenie erkrankt und erwerbsunfähig gewesen sei “ und begehrt die Ersatzfeststellung, dass der Kläger auch schon vor dem Jahr 1986 an paranoider Schizophrenie erkrankt und erwerbsunfähig gewesen sei.
Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr.D*, die nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen habe können, dass der Kläger auch schon vor dem Jahr 1986 an paranoider Schizophrenie erkrankt und erwerbsunfähig gewesen sei. Weiters ergebe sich aus dem Befund des Dr.E* vom 29.1.2024 samt Facharztbericht vom 30.1.2024, dass der kinderlose und unverheiratete Kläger schon vor 1986 erwerbsunfähig gewesen sei. Die ersten Veränderungen in seinem Verhalten seien bereits im Alter von zehn Jahren nach seiner drei Monate im Krankenhaus behandelten Meningitis-Erkrankung beobachtet worden. Die Familie habe auf seine bereits im frühen Kindesalter beobachtete psychische Erkrankung nur nicht angemessen und rechtzeitig reagiert.
Unberücksichtigt sei in der Beweiswürdigung auch geblieben, dass sich aus ./8, 3 ergebe, dass der Kläger nie berufstätig gewesen sei, sowie aus ./9, 3 und ./21, 3 folge, dass die Erwerbsunfähigkeit seit dem 15. Lebensjahr bestanden habe. Den Urkunden ./10, 3 und ./20, 2 sei zu entnehmen, dass er der Invaliditätskommission wegen Pensionierung vorgestellt werden solle und ./D, 1, dass er Langzeitpatient in der Psychiatrie sei und erste Veränderungen auf seine frühen kindlichen Lebensjahre zurückgingen.
Auch aus dem Facharztbrief vom 25.4.2025, der dem Klagevertreter bei der mündlichen Streitverhandlung noch nicht zur Verfügung gestanden sei, ergebe sich die Erwerbsunfähigkeit bereits vor 1986. Darin werde zum Wehrdienst unter anderem ausgeführt, dass der Kläger bei diesem nur Küchenhilfs- und Reinigungstätigkeiten verrichtet habe.
1.2. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht die vom Kläger bekämpfte (Negativ-)Feststellung gar nicht getroffen hat. Da jedoch erkennbar ist, dass sich der Kläger in seiner Berufung gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen wendet, ist seine Beweisrüge in diesem Sinn als gesetzmäßig ausgeführt anzusehen. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
1.3. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Der Richter hat nach eigener freier Überzeugung die aufgenommenen Beweise zu würdigen und nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 272 Rz 1; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 272 ZPO Rz 2).
Auch der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist nach diesen allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15], RS0040632, RS0043391).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, stichhaltige Gründe darzutun, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des psychiatrischen Sachverständigengutachtens und den darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen erwecken. Die erfahrene Sachverständige Dr. D* hat den Kläger persönlich untersucht und sich ausführlich mit sämtlichen vorgelegten Befunden auseinandergesetzt.
Sie legte nachvollziehbar dar, dass der Kläger vermutlich schon als Kind auffällig gewesen sei, sich die Krankheit im Adoleszenzalter jedoch mit zunächst nur leichten Auffälligkeiten entwickelt habe und vom 18. bis zum 24. Lebensjahr ein leichtes geistiges und leichtes psychischen Anforderungsprofil erstellbar gewesen sei. Erst seit dem Jahr 1986, als auch die erste stationäre Aufnahme erfolgt sei, liege völlige Erwerbsunfähigkeit vor (ON 44.1, 20).
Zu den in der Berufung hervorgehobenen Zitaten aus den Urkunden ist zu ergänzen, dass aus ./9, 3 bzw ./21, 3 nicht folgt, dass die Erwerbsunfähigkeit seit dem 15. Lebensjahr bestanden habe, sondern die Erwerbsunfähigkeit irgendwann zwischen dem 15. Lebensjahr und 1992 eingetreten sei.
Zu ./10, 3, ./20, 2 und /D, 1, ist auszuführen, dass sich diese auf den Ist-Zustand beziehen, aber daraus keine Schlüsse auf den Zeitraum vor Behandlungsbeginn gezogen werden können.
Warum sich aus ./8, 3 ergeben soll, dass der Kläger nie eine Berufstätigkeit ausgeübt habe, erschließt sich nicht, zumal hier nur angegeben wurde, dass in den letzten 30 Jahren kein Dienstverhältnis bestanden habe.
Auch in ./E ist angeführt, dass der Kläger Empfänger von Sozialhilfe und materiellem Einkommen sei, das auf der Grundlage von zwei bis drei Jahren Arbeit erzielt werde. Der Umstand dieser Berufstätigkeit stützt ebenso wie jener der Absolvierung des Wehrdienstes die von der Sachverständigen angenommene chronologische Entwicklung der Erkrankung des Klägers.
Die erst mit der Berufung vorgelegte Urkunde war zurückzuweisen (siehe I.) und nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen würde sich auch daraus nichts Gegenteiliges ergeben, weil darin ebenso im Einklang mit den Feststellungen angeführt wird, dass der Kläger in der Armee einfache Tätigkeiten verrichtet habe, wie Helfen in der Küche, Kartoffelschälen und Reinigen des Kasernenhofs.
1.4. Da der Beweisrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung gem § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Als sekundären Feststellungsmangel macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Erwerbsunfähigkeit vor dem Jahr 1986 unterlassen habe. Die getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um rechtlich beurteilen zu können, dass der Kläger auch schon vor dem Jahr 1986 an paranoider Schizophrenie erkrankt und erwerbsunfähig gewesen sei.
2.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]).
2.3. Basierend auf den bereits im Beschluss des Berufungsgerichts vom 3.7.2024 (insbesondere Seiten 4 bis 5) getätigten Rechtsausführungen, ist festzuhalten, dass beim Kläger im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben war, sodass sie auch nicht im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG wieder aufleben kann.
Indem das Erstgericht feststellte, dass der Kläger bei Vollendung des 18. Lebensjahres in der Lage war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten mit leichtem geistigen und psychischen Anforderungsprofil auszuüben, hat es im zweiten Rechtsgang nun alle erforderlichen Feststellungen getroffen, um rechtlich beurteilen zu können, dass er bei Vollendung des 18. Lebensjahres (und bis zu seinem 24. Lebensjahr) nicht erwerbsunfähig war, sondern erst danach.
Insofern der Kläger abweichende Feststellungen begehrt, macht er keinen sekundären Feststellungsmangel geltend, sondern wiederholt im Wesentlichen seine Beweisrüge, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in Punkt II.1. verwiesen wird.
3. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
4. Ein vom Kläger begehrter Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG kommt nicht in Betracht.
Neben entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen wäre dazu nämlich kumulativ erforderlich, dass tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorlägen ( Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 77 Rz 21; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.488; Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 77 ASGG Rz 13; RI0100183).
Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nur in Fällen vor, die von der Masse der Sozialrechtssachen mit üblichem Streitgegenstand abweichen, insbesondere, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 ZPO (bzw früher § 46 Abs 2 Z 1 ASGG) abhängt (RS0085871, RS0085898), nicht jedoch, wenn etwa bloß mehrere Gutachten oder mehrere Rechtsgänge erforderlich sind oder der Versicherte seinen Wohnort im Ausland hat (vgl Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.217; Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 77 Rz 21 ff; Haslinger in Haslinger/Leitner/Nowak , Handbuch ASGG Rz 875 ff; RG0000180, RS0114850).
Auch die vom Kläger genannten Umstände (dauerhafte schwere psychische Erkrankung) stellen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Bestimmung dar, zumal bei vergleichbaren Sozialrechtsverfahren oftmals die Kläger dauerhaft psychisch krank sind.
Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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