Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. Jänner 2025, **-13, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe und
Begründung :
Mit Bescheid vom 16.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 16.10.2023 auf Gewährung von Pflegegeld ab.
Dagegen wendet sich die auf Gewährung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, es liege ein höherer Betreuungs- und Hilfsbedarf vor, als im bekämpften Bescheid angenommen.
Die Beklagte entgegnete, es liege kein ausreichender Pflegebedarf für die Gewährung von Pflegegeld vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf S 2 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Für die Zwecke des Berufungsverfahrens ist daraus hervorzuheben:
„ Der Kläger lebt im Haus ** in der Leistung ‚betreutes Wohnen‘ in einem Einzelappartment. Er stammt aus der Ukraine, arbeitete im Kohlenbergbau. Er ist verwitwet, hat 2 Kinder und 3 Enkel.
[...]
Aufgrund der oben angeführten Leiden benötigt der Kläger zumindest seit Antragstellung verschiedentlich Hilfe: Teilweise bei der Zubereitung der Mahlzeiten, teilweise beim An- und Auskleiden von Socken und Schuhen, bei der Einnahme der Medikamente, bei der sonstigen Körperpflege, beim Wasser Nachfüllen und Wechseln der Schläuche an den O2-Geräten, bei der Herbeischaffung der Nahrungsmittel und der Medikamente, bei der Reinigung der Wohnung, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Der Kläger kann eine Sockenanziehhilfe benutzen und kann Schuhe mit Klettverschluss selbst anziehen. “
Rechtlich folgerte das Erstgericht, Anspruch auf Pflegegeld bestehe für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 65 Stunden pro Monat betrage. Unter Zugrundelegung der Einstufungsverordnung ergebe sich folgender monatlicher Pflegebedarf des Klägers im Ausmaß von durchschnittlich 65 Stunden:
teilweise Hilfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten 10 Stunden
Einnahme der Medikamente 3 Stunden
gründliche Körperpflege 10 Stunden
Nachfüllen und Wechseln der Schläuche an den O2-Geräten (30 Minuten pro Woche) 2 Stunden
Herbeischaffung der Nahrungsmittel und der Medikamente 10 Stunden
Reinigung der Wohnung 10 Stunden
Pflege der Leib- und Bettwäsche 10 Stunden
M obilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden.
Kein Betreuungsaufwand sei nach § 3 Abs 1 EinstV zu berücksichtigen, wenn die Verwendung einfacher Hilfsmittel zumutbar sei. Darunter falle die Verwendung von Schlüpfschuhen. Als weitere einfache Hilfsmittel kämen bspw auch ein langer Schuhlöffel oder eine Strumpfzange in Betracht. Da der Kläger eine Sockenanziehhilfe benutzen und Schuhe mit Klettverschluss anziehen könne, sei kein Betreuungsaufwand für das An- und Auskleiden anzunehmen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben bzw im Sinn eines Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 1 abzuändern.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufung meint, das Verfahren sei nichtig , weil das Erstgericht in seinem Urteil den angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergebe, nämlich als Bescheid, der „den klägerischen Antrag vom 16.1.2018“ ablehne. Tatsächlich liege dem angefochtenen Bescheid vom 16.4.2024 der Antrag des Klägers vom 16.10.2023 zugrunde.
1.1. Bei der Nennung des Antragsdatums ist dem Erstgericht (ebenso wie bei der zweimaligen Bezeichnung des Klägers als „Klägerin“) ein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen, zitiert es doch in Klammer zutreffend den angefochtenen Bescheid Beilage ./1. Die offenbare Unrichtigkeit ist jedenfalls einer Berichtigung (auch durch das Berufungsgericht [vgl Werderitsch in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 419 ZPO Rz 29]) zugänglich, sodass in der Folge von der berichtigten Feststellung auszugehen ist.
1.2. Welcher Nichtigkeitsgrund nach der ZPO durch den Schreibfehler des Erstgerichts verwirklicht sein soll, führt die Berufung nicht näher aus. Die objektive Überprüfbarkeit des Urteils (vgl § 477 Abs 1 Z 9 ZPO) ist durch den aufgezeigten Fehler jedenfalls nicht beeinträchtigt und wäre darüber hinaus auch durch eine Berichtigung beseitigt (vgl G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 477 ZPO Rz 79).
Eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens oder des angefochtenen Urteils liegt damit nicht vor.
2. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Berufung, aus den Ausführungen des Sachverständigen und aus den Urkunden des Pflegeheims ergebe sich, dass der Kläger Hilfe beim Anziehen der Socken benötige. Im Pflegeheim, in dem der Kläger wohne, seien Sockenanziehhilfen nicht vorhanden, sodass man dem Kläger auch nicht zeigen könne, wie man eine solche verwende.
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Ausgangsbasis für die rechtliche Beurteilung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind und nicht die Ausführungen des Sachverständigen oder vorgelegte Urkunden. Soweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).
2.2. Nach den Feststellungen des Erstgerichts benötigt der Kläger einerseits teilweise Hilfe beim An- und Ausziehen von Socken und Schuhen, andererseits kann er eine Sockenanziehhilfe benutzen und Schuhe mit Klettverschluss selbst anziehen. Aus diesen Feststellungen geht (noch) ausreichend deutlich hervor, dass der Kläger ohne Hilfsmittel auf Hilfe beim An- und Ausziehen von Socken und Schuhen angewiesen wäre, unter Zuhilfenahme einer Sockenanziehhilfe und von Schuhen mit Klettverschluss jedoch Socken und Schuhe selbständig an- und ausziehen kann.
2.3. Auch als Beweisrüge verstanden, vermögen die Berufungsausführungen nicht zu überzeugen. Sowohl, dass der Kläger Schuhe mit Klettverschlüssen selbst anziehen könnte, als auch, dass er eine Sockenanziehhilfe benutzen könnte (wenn ihm deren Verwendung vorgezeigt würde), entspricht den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 11.3, S 2). Warum die Ausführungen des Sachverständigen, die auf dezidiertes Nachfragen erfolgten, keine taugliche Basis für die Feststellungen sein sollten, legt die Berufung nicht dar.
2.3. Dass aus den Feststellungen kein Pflegebedarf für das An- und Ausziehen von Socken und Schuhen abzuleiten ist, hat bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt.
Nach § 3 Abs 1 EinstV zum BPGG ist Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
Die Erläuterungen zur EinstV zum BPGG nennen als Beispiele „einfacher" Hilfsmittel auch Schlüpfschuhe (vgl 10 ObS 165/02s). Zu Bedenken ist auch das größere Sortiment im üblichen Schuhhandel (etwa Schuhe mit Zippverschluss; vgl Greifender/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.94 [FN 703]). Durch die dem Kläger mögliche und zumutbare Verwendung von Schuhen mit Klettverschluss ist daher kein Pflegebedarf für das An- und Ausziehen von Schuhen anzunehmen.
Zu den einfachen Hilfsmitteln nach § 3 Abs 1 EinstV zählt nach der Rechtsprechung etwa eine Strumpfzange (10 ObS 328/88; 10 ObS 201/94), somit auch die hier erforderliche Sockenanziehhilfe. Damit ist für das An- und Ausziehen von Socken kein Pflegebedarf zu veranschlagen.
2.4. Dass im Pflegewohnheim keine Sockenanziehhilfen vorhanden wären und dem Kläger daher auch deren Verwendung nicht gezeigt werden könne, ist den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu entnehmen. Mangels rechtlicher Relevanz dieser Umstände liegen insofern auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.
Ein einfaches Hilfsmittel iSd § 3 Abs 1 EinstV ist ein solches, dessen Gebrauch mit Rücksicht auf den psychischen und physischen Zustand der betroffenen Person zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Hilfsmittel von ihr ohne besondere Einschulung bzw ohne das Erfordernis besonderer Fertigkeiten eingesetzt und ohne größeren Aufwand – insbesondere auch in finanzieller Hinsicht – angeschafft werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind einfache Hilfsmittel jedenfalls zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie die betroffene Person tatsächlich besitzt oder erst anschaffen müsste ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.356). Auch dem Hilfebedürftigen tatsächlich (noch) nicht zur Verfügung stehende, aber im Handel ohne unzumutbare Kosten erhältliche Hilfsmittel müssen berücksichtigt werden, zB eine Strumpfzange (10 ObS 196/91).
Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Kläger eine Sockenanziehhilfe zur Verfügung steht, sondern dass eine solche ohne unzumutbare Kosten angeschafft werden könnte.
Dafür, dass aufgrund des physischen und psychischen Zustandes des Klägers Hindernisse gegen die Benützung des Hilfsmittels bestehen oder eine besondere Einschulung erforderlich wäre, ergeben sich aus dem Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.
3. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Das Berufungsgericht konnte sich an vorhandener Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofs orientieren.
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